Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuer
Leitsatz (amtlich)
Fällt eine Gemeinde nach ihrem Gebietsumfang vom 1. Januar 1935 und dem Ergebnis der Volkszählung in diesem Gebiet vom 16. Juni 1933 in die Gemeindegruppe a) des § 29 GrStDV, so kann sie nicht mit der Begründung der Gemeindegruppe b) zugeordnet werden, die zu einem einheitlichen Stadtgebiet vereinigten, bisher selbständigen Gemeinden seien zum Zweck der Bewertung zu einem einheitlichen zusammengehörenden Gebiet zusammengefaßt und die in diesem Gebiet belegenen bebauten Grundstücke seien nach denselben Bewertungsmaßstäben bewertet worden.
Die Bestimmung des § 29 GrStDV über die Einordnung in eine Gemeindegruppe und damit über die Anwendung der Steuermeßzahlen stellt auf die politische Gemeinde ab. Als solche ist nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1935 die vereinigte Stadtgemeinde "Krefeld-Uerdingen a. Rh." anzusehen.
Normenkette
GrStG § 12; GrStDV § 29
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1956 die Steuermeßzahlen der Gemeindegruppe a (bis 25.000 Einwohner) oder der Gemeindegruppe b (über 25.000 bis 1 Million Einwohner) gemäß § 29 GrStDV anzuwenden sind.
Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) errichtete im Jahre 1955 auf einem in der Gemarkung Uerdingen gelegenen Flurstück ein Wohnhaus. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) sah das Grundstück zunächst als Mietwohngrundstück an und bewertete es nach einem Vielfachen der Jahresrohmiete. Der Einheitswert wurde auf den 1. Januar 1956 festgestellt. Der Grundsteuermeßbetrag wurde unter Anwendung der Steuermeßzahl 8 v. T. festgesetzt. Der Einspruch wurde damit begründet, es handle sich nicht um ein Mietwohngrundstück, sondern um ein Einfamilienhaus. Weiter sei der Steuermeßbetrag unrichtig festgesetzt worden, weil hier nicht die Steuermeßzahl 8 v. T., sondern die Steuermeßzahlen 6 und 7 v. T. der Gemeindegruppe b anzuwenden seien; Uerdingen sei zur Zeit der Volkszählung von 1933 Stadtteil der politischen Gemeinde Krefeld gewesen. Deshalb müßten auch die für diese Gemeinde maßgebenden Steuermeßzahlen angewendet werden. Das FA gab dem Antrag auf Bewertung des Grundstücks als Einfamilienhaus statt und änderte den Einheitswert - berechnet auf der Grundlage des Sachwertverfahrens - gemäß § 94 AO. Dementsprechend wurde auch der Grundsteuermeßbetrag, jedoch unter Beibehaltung der Steuermeßzahl 8 v. T. berichtigt. Der Einspruch betreffend die Anwendung der für die Gemeindegruppe b maßgebenden Steuermeßzahlen wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Umgemeindung von Uerdingen nach Krefeld sei erst nach dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden, so daß Uerdingen weiterhin zu der Gemeindegruppe a rechne.
Mit der Berufung wurde erneut beantragt, den Steuermeßbetrag gemäß § 29 GrStDV nach den für die Gemeindegruppe b geltenden Steuermeßzahlen zu ermitteln und dementsprechend für die ersten angefangenen 30.000 DM des Einheitswerts die Steuermeßzahl 6 v. T. und für den Teil des Einheitswerts, der 30.000 DM übersteigt, die Steuermeßzahl 7 v. T. anzuwenden. Das Finanzgericht (FG) gab diesem Antrag statt. Uerdingen sei nach dem 1. Januar 1935 hinsichtlich der Grundsteuer noch selbständig hebeberechtigt gewesen. In den Haushaltssatzungen für die Rechnungsjahre 1938 und 1939 von Uerdingen seien für die ab 1. April 1938 zu erhebende Grundsteuer die Hebesätze festgesetzt worden. Rechtsgrundlage hierfür sei die am 25. April 1930 genehmigte Ortssatzung (§§ 10 ff.), die auf Grund von § 7 des Gesetzes über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebiets (im folgenden als Neugliederungsgesetz bezeichnet) vom 29. Juli 1929 (Preußische Gesetzsammlung 1929 S. 91) erlassen worden sei. Aus der Festsetzung von Hebesätzen, die Uerdingen allein beträfen, ergebe sich, daß Uerdingen für diese Rechnungsjahre bezüglich der Grundsteuer selbständig hebeberechtigt gewesen und als selbständige Gemeinde im Sinne von § 30 Abs. 3 GrStDV angesehen worden sei. Trotzdem seien die Steuermeßzahlen der Gemeindegruppe b anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Art der Bewertung. In der Verfügung des ehemaligen Landesfinanzamts (LFA) Düsseldorf vom 15. Februar 1935 seien für Bewertung der Einfamilienhäuser Richtlinien aufgestellt worden, durch die hinsichtlich der Abstufung der Grundpreise für den normalisierten Neubauwert je cbm umbauten Raumes und der Wertzahlen die Einteilung in die Bezirke aus der "Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstücke im Gebiet des LFA Düsseldorf" vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt - RMBl - 1934, 789, RStBl 1934, 1645) übernommen worden seien. In dieser Verordnung seien der alte Stadtteil Krefeld und der alte Stadtteil Uerdingen der neuen Stadtgemeinde Krefeld-Uerdingen für Zwecke der Bewertung als ein einheitliches, zusammengehörendes Gebiet - Bezirk I - angesehen worden (§ 2 der Verordnung). Wenn aber der gemeine Wert für die in diesem Gebiet gelegenen Grundstücke nach einheitlichen Grundsätzen zu ermitteln sei, die aus den in diesem Gebiet erzielten Kaufpreisen abgeleitet worden seien, so seien für diese Grundstücke auch keine unterschiedlichen Steuermeßzahlen anzuwenden. Jenes Gebiet sei am 1. Januar 1935 durch die im Neugliederungsgesetz getroffenen Maßnahmen schon so weit zu einem einzigen Raum mit einheitlichem Preisgefüge für derartige Grundstücke zusammengewachsen gewesen, daß sie sämtlich nach denselben Grundsätzen zu bewerten seien. Das zwinge dazu, dieselben Steuermeßzahlen anzuwenden, d. h. die Steuermeßzahlen nach der Einwohnerzahl zu bestimmen, die nach der allgemeinen Volkszählung vom 16. Juni 1933 auf das Uerdingen zuzüglich Krefeld umfassende Gebiet entfalle; denn wie die Verordnung vom 17. Dezember 1934 und die Verfügung vom 15. Februar 1935 durch die Zusammenfassung von Krefeld und Uerdingen den Zweck verfolgten, für ein Gebiet die Bewertung einheitlich durchzuführen, "diene in § 30 Abs. 2 GrStDV die Erwähnung des Gebietsumfangs der Gemeinde dazu, einen Bereich, in dem für jene Steuergegenstände einheitlich dieselbe Steuermeßzahl gelten soll, näher zu bestimmen".
Mit der Rb. des Vorstehers des FA, die nach der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen FGO als Revision zu behandeln ist, wird unrichtige Rechtsanwendung gerügt. Die Eingemeindung der früheren Stadt Uerdingen in die Gesamtstadt Krefeld sei auf dem Gebiete des kommunalen Abgabenrechts erst nach dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden. Mithin treffe die Bestimmung des § 30 Abs. 3 GrStDV auf den Streitfall zu. Zu dieser Feststellung komme auch das FG, ohne jedoch im Ergebnis eine klare Rechtsfolge zu ziehen. Im übrigen sei eine Bindung der Steuermeßzahlen an die Grundsätze der Einheitsbewertung gesetzlich nicht vorgesehen. Härten, die sich durch Anwendung des § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 GrStDV ergäben, könnten nicht durch Anwendung niedrigerer Steuermeßzahlen beseitigt werden. Billigkeitsmaßnahmen oblägen der Gemeinde.
Die Revisionsbeklagte nimmt auf ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz Bezug, durch das sie nachgewiesen habe, daß die Umgemeindung nicht erst nach dem 1. Januar 1935, sondern bereits am 30. Juli 1929 rechtswirksam geworden sei. Sie begehrt keine Billigkeitsmaßnahme, sondern eine Rechtsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist, wenn auch aus anderen als den vom FG gegebenen Gründen, nicht begründet.
I. - Durch § 29 GrStDV ist für bebaute Grundstücke die allgemeine Steuermeßzahl 10 v. T. (§ 12 GrStG) nach vier Grundstücksgruppen bzw. Wertgruppen (I - IV) und drei Gemeindegruppen abgestuft worden. Bei den Gemeindegruppen wird unterschieden zwischen der Gruppe a bis 25.000 Einwohner, der Gruppe b über 25.000 bis 1 Million Einwohner und der Gemeindegruppe c über 1 Million Einwohner. Die Steuermeßzahlen liegen, abgesehen von der Grundstücksgruppe I (Altbauten - bezugsfertig bis zum 31. März 1924, § 31 Abs. 1 GrStDV - bei Einfamilienhäusern für den Teil des Einheitswerts, der 30.000 DM übersteigt) in der Gemeindegruppe b niedriger als in der Gemeindegruppe a, und in der Gemeindegruppe c wieder niedriger als in der Gemeindegruppe b. Die Abstufung der Steuermeßzahlen hatte den Zweck, die Belastungsverschiebungen, die sich aus der Umstellung der Grundsteuer auf die Einheitswerte als Besteuerungsgrundlage ergaben, insoweit auszugleichen, als sie für die Grundsteuer unerwünscht waren. Bei einheitlicher Meßzahl für den gesamten bebauten Grundbesitz hätten sich solche Folgen in zweifacher Richtung ergeben. Einmal hatten bei der Hauptfeststellung 1935 die Einfamilienhäuser im Vergleich zu den anderen bebauten Grundstücken ihren Vorkriegswert gut gehalten, und zwar desto besser, je kleiner sie waren und je größer die Gemeinde war. ähnlich lagen die Verhältnisse bei den Neubauten - bezugsfertig nach dem 31. März 1924, § 31 Abs. 2 GrStDV -. Auch ihr Einheitswert lag im Vergleich zu den Altbauten relativ hoch, so daß die Grundsteuer ohne Abstufung der Steuermeßzahlen nicht vertretbar war (vgl. Kühne, Das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936, S. 181; Gürsching-Stenger, Grundsteuergesetz, § 12 Anm. 17, 18). Bei den Untersuchungen über die sich aus der Umstellung der Grundsteuer auf die Einheitswerte ergebenden Belastungsverschiebungen und der dadurch verursachten Abstufung der Steuermeßzahlen für die einzelnen Gemeindegruppen ist von dem Gebietsumfang der Gemeinden vom 1. Januar 1935 und der Einwohnerzahl, die sich nach dem Gebietsumfang an diesem Tage auf Grund der Volkszählung vom 16. Juni 1933 ergab, ausgegangen worden. Dementsprechend bestimmt § 30 Abs. 1 und 2 GrStDV, daß sich die Zugehörigkeit zu der maßgebenden Gemeindegruppe nach diesen Merkmalen richtet. Bei Umgemeindungen, die nach dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden sind, rechnen die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile weiterhin zu der Gemeindegruppe, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen sind (§ 30 Abs. 3 GrStDV). Hieraus ergibt sich, daß die Abstufung der Steuermeßzahlen in engstem Zusammenhang mit der Einheitsbewertung 1935 steht. Da die für die Erhebung der Grundsteuer maßgebenden Einheitswerte noch auf den Wertverhältnissen 1935 beruhen, hat der Gesetzgeber trotz mehrfacher änderungen des Grundsteuerrechts in der Zwischenzeit die Bestimmungen über die Steuermeßzahlen für bebaute Grundstücke aufrechterhalten. Deshalb bilden für den Streitfall auch diese Bestimmungen die Rechtsgrundlage.
II. - Nach der unter I. dargestellten Rechtslage kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob Uerdingen am 1. Januar 1935 in die Gemeindegruppe a oder in die Gemeindegruppe b einzuordnen war. Die Beantwortung dieser Frage hängt allein davon ab, wann die Vereinigung der Stadtgemeinden Krefeld und Uerdingen zu einer Stadtgemeinde und zu einem Stadtkreis "Krefeld-Uerdingen a. Rh." rechtswirksam geworden ist und damit eine politische Gemeinde gebildet hat. Das FG ging davon aus, Uerdingen sei auf Grund der gemäß § 7 des Neugliederungsgesetzes erlassenen und am 25. April 1930 genehmigten Ortssatzung für die Rechnungsjahre 1938 und 1939 bezüglich der Grundsteuer selbständig hebeberechtigt gewesen und als selbständige Gemeinde angesehen worden. Trotzdem sei wegen der einheitlichen Bewertung der bebauten Grundstücke in den ehemaligen Gebieten von Krefeld und Uerdingen auch für Uerdingen die Steuermeßzahl der Gemeindegruppe b wie für Krefeld anzuwenden. Diese Auffassung ist unzutreffend. Wie bereits ausgeführt wurde, ist zwar die unterschiedliche Höhe der Grundstückswerte in den einzelnen Gemeindegruppen der Grund für die Abstufung der Steuermeßzahlen. Das Gesetz stellt aber die Einordnung in die Gemeindegruppe nicht auf die Bewertung, sondern auf die Einwohnerzahl der politischen Gemeinde nach dem Gebietsumfang vom 1. Januar 1935 und dem Ergebnis der Volkszählung in diesem Gebiet vom 16. Juni 1933 ab. Fällt hernach eine Gemeinde in die Gemeindegruppe a, so kann eine Einordnung dieser Gemeinde in die Gemeindegruppe b nicht darauf gestützt werden, die zu einem einheitlichen Stadtgebiet vereinigten, bisher selbständigen Gemeinden seien zum Zweck der Bewertung zu einem einheitlichen zusammengehörenden Gebiet zusammengefaßt und die in diesem Gebiet belegenen bebauten Grundstücke seien nach denselben Bewertungsmaßstäben (Multiplikatoren, cbm-Preisen, Wertzahlen usw.) bewertet worden.
III. - Der Senat stimmt auch der Auffassung des FG nicht zu, Uerdingen sei deswegen als selbständige Gemeinde "im Sinne des § 30 Abs. 3 GrStDV" anzusehen, weil Uerdingen für die Rechnungsjahre 1938 und 1938 bezüglich der Grundsteuer selbständig hebeberechtigt gewesen sei. Er hält die Frage, ob Uerdingen hinsichtlich der Grundsteuer auf Grund der besonderen Verhältnisse nach der Ortssatzung (§ 10) oder gemäß § 7 Abs. 3 des Neugliederungsgesetzes selbständig hebeberechtigt war, nicht für entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist allein, ob die Stadtgemeinden Krefeld und Uerdingen vor dem 1. Januar 1935 zu einer Stadtgemeinde vereinigt worden sind; denn für die Einordnung in die Gemeindegruppen a bis c im Sinn des § 29 GrStDV sind allein die Verhältnisse der politischen Gemeinde als Gebietskörperschaft in ihrem Gebietsumfang am 1. Januar 1935 und der Einwohnerzahl dieses Gebietes nach der Volkszählung vom 16. Juni 1933 maßgebend. Nach § 7 des Neugliederungsgesetzes werden "die Stadtgemeinden Krefeld (§ 4) und Uerdingen (§ 6) zu einer Stadtgemeinde und einem Stadtkreis Krefeld-Uerdingen a. Rh. vereinigt, wobei für eine längere übergangszeit nur bestimmte Verwaltungszweige in die gemeinsame Verwaltung übergehen, die übrigen aber von beiden Stadtteilen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gesetzsammlung S. 406) getrennt und selbständig verwaltet werden". Das Nähere soll durch "eine von den gemeinschaftlichen Organen der neuen Stadtgemeinde mit Zustimmung der Organe der beiden Stadtteile zu erlassende Ortssatzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf", bestimmt werden. Demgemäß wurde "für die Stadtgemeinde Krefeld-Uerdingen a. Rh. und die Stadtteile Krefeld und Uerdingen mit Zustimmung der Organe dieser beiden Stadtteile" die Ortssatzung vom 24. April 1930 erlassen, die am 25. April 1930 durch den Regierungspräsidenten genehmigt wurde. Diese Ortssatzung spricht in § 1 aus, daß "durch das Neugliederungsgesetz vom 29. Juli 1929 die bisherigen Städte Krefeld und Uerdingen vom 1. August 1929 ab zur Stadtgemeinde und zum Stadtkreis Krefeld-Uerdingen a. Rh. vereinigt" sind. § 1 bestimmt weiter, daß für eine übergangszeit bis zum 31. März 1949 die Stadtteile Krefeld und Uerdingen als Körperschaften des öffentlichen Rechts eine getrennte und selbständige Verwaltung" nach den Bestimmungen der Ortssatzung erhalten. § 10 der Ortssatzung überläßt den beiden Stadtteilen ihre Finanz- und Steuerhoheit. Auch nach § 7 Abs. 3 des Neugliederungsgesetzes gelten für die Dauer der übergangszeit "die Stadtteile Krefeld und Uerdingen im Sinne des kommunalen Abgaberechts und des preußischen Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleich als Gemeinden, soweit nicht die Eigenschaft als Stadtkreis Voraussetzung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Zuständigkeiten, Berechtigungen oder Verpflichtungen ist". Hieraus ergibt sich, daß die Städte Krefeld und Uerdingen ab 1. August 1929 zu einer Stadt und einem Stadtkreis vereinigt worden sind, für eine längere übergangszeit nur bestimmte Verwaltungszweige in die gemeinsame Verwaltung übergingen und die übrigen Verwaltungszweige von den beiden Stadtteilen getrennt und selbständig zu verwalten waren. Bei der Anwendung des § 29 GrStDV kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob nach einem vollzogenen Zusammenschluß von Gemeinden zu einer Stadtgemeinde einzelne Stadtteile als öffentlich-rechtliche Körperschaften für gewisse Verwaltungsaufgaben im Sinne der Ortssatzung oder als eigene Verwaltungsträger im Sinne des kommunalen Abgabenrechts und des preußischen Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 des Neugliederungsgesetzes für eine übergangszeit fortbestehen. § 7 Abs. 3 des Neugliederungsgesetzes kann hinsichtlich der Grundsteuer nur für die Frage von Bedeutung gewesen sein, wer während der übergangszeit berechtigt war, eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben. § 29 GrStDV stellt aber seine Anwendung allein auf die politische Gemeinde ab. Als solche ist nach den Verhältnissen am 1. Januar 1935 die vereinigte Stadtgemeinde (Krefeld-Uerdingen a. Rh." anzusehen. Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 412390 |
BStBl III 1967, 228 |
BFHE 1967, 572 |
BFHE 87, 572 |