Leitsatz (amtlich)
Zinsen, die einer inländischen Kapitalgesellschaft aus Darlehen zufließen, die sie ihrer italienischen Tochtergesellschaft - einer der GmbH entsprechenden Gesellschaft italienischen Rechts - gewährt hat, unterliegen der deutschen Besteuerung (Art. 8 DBA-Italien 1925).
Normenkette
DBA-Italien vom 31. Oktober 1925 Art. 8
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gründete in Italien eine Tochtergesellschaft (im folgenden: X), eine der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Gesellschaft italienischen Rechts.
Neben der Übernahme der Anteile aus den verschiedenen Kapitalerhöhungen hat die Klägerin der X Darlehen zum Zinssatz von 5 % bzw. 5,5 % gewährt.
Die erzielten Darlehenszinsen hat die Klägerin unter Hinweis auf das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiet der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 (RGBl II 1925, 1146), wieder in Kraft gesetzt aufgrund des Vertrages zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Regierung vom 20. November 1952 (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 23. Dezember 1952, BGBl II 1952, 986) - im folgenden: DBA-Italien - bei der Gewinnermittlung nicht angesetzt.
Aufgrund der Feststellungen einer Betriebsprüfung änderte bzw. berichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Steuerbescheide für 1961, 1962 und 1965. Dabei vertrat das FA u. a. die Meinung, die Darlehenszinsen seien gemäß Art. 8 DBA-Italien bei der Besteuerung der Klägerin zu berücksichtigen.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von Bundesrecht (Art. 8 DBA-Italien) und verfolgt ihr bisheriges Begehren weiter.
Die von der Klägerin erzielten Zinsen seien nur im Lande der Betriebstätte steuerpflichtig. Sie unterlägen somit nicht der deutschen Besteuerung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), daß die Zinseinkünfte der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Die Zinsen aus Darlehen unterliegen gemäß Art. 8 DBA-Italien der deutschen Besteuerung.
Das FG ist davon ausgegangen, daß die Klägerin der X verzinsliche Darlehen zur Verfügung gestellt hat. Mangels begründeter Verfahrensrügen ist der Senat an diese Feststellung gebunden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Anhaltspunkte dafür, daß die Beträge Einlagecharakter (verdecktes Stammkapital) gehabt haben könnten, liegen nicht vor. Die Würdigung des FG läßt keine Rechtsfehler erkennen. An der rechtlichen Gestaltung und ihrer entsprechenden buchmäßigen Handhabung muß sich die Klägerin festhalten lassen.
Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß die Zinserträge aus den Darlehen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Art. 8 DBA-Italien der Besteuerung des Wohnsitzstaates der Gläubigerin unterliegen und zum körperschaftsteuerlichen Gewinn der Klägerin gehören. Sie sind keine Einkünfte aus dem Betrieb von Handel, Industrie und sonstigem Gewerbe i. S. der Nr. 4 des Schlußprotokolls. Die Zinsen fließen der Klägerin - entgegen deren Auffassung - nicht als Einkünfte aus der Beteiligung an der X zu, sondern werden von der X als Entgelt für die Nutzung des überlassenen Kapitals geschuldet und haben ihre vertraglich vereinbarte Rechtsgrundlage in den Darlehensgewährungen. Diese sind - was die Klägerin offenbar verkennt - unabhängig von der gesellschaftlichen Beteiligung der Klägerin an der X.
Fundstellen
Haufe-Index 74195 |
BStBl II 1982, 242 |
BFHE 1982, 52 |