Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Berichtigung (ß 222 AO) oder Zurücknahme und änderung eines Steuerbescheides (ß 94 AO) ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn gegen ihn noch ein Rechtsmittel schwebt.
Es liegt ein auf entsprechende Rüge hin zu beachtender Verfahrensmangel vor.
Der Stpfl. hat einen Anspruch darauf, daß über sein Rechtsmittel in dem hierfür vorgesehenen Verfahren durch die Rechtsmittelbehörde entschieden wird.
In der Einlegung eines Einspruchs kann regelmäßig eine Zustimmung im Sinne des § 94 AO nicht erblickt werden.
Einem Antrag des Stpfl. wird i. S. des § 94 AO "der Sache nach" nur entsprochen, wenn er materiell seine Erledigung findet.
Einer Prüfung der Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 AO bedarf es nicht, wenn die Anwendung des § 243 Abs. 3 AO in Betracht kommt.
Normenkette
AO § 92 Abs. 3, § 92/2, § 94 Abs. 1 Nr. 2, § 222/1/3, §§ 228-229, 243 Abs. 3, § 248/1
Tatbestand
Bei der Veranlagung für 1949 wurden u. a. die Aufwendungen des Beschwerdeführers (Bf.) für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 a - f des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 mit 2.429 DM sowie in der gesetzlich zulässigen Höhe ein Betrag für nicht entnommenen Gewinn berücksichtigt. Diese Veranlagung wurde rechtskräftig.
Auf Grund einer vom Rechnungshof gezogenen Erinnerung berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid, weil die Berechnung der Sonderausgaben unrichtig vorgenommen war; es durften mit Rücksicht auf § 10 Abs. 2 Ziff. 3 e EStG 1949 statt 2.429 DM nur 2.000 DM zum Abzug zugelassen werden. Die auf § 222 Abs. 1 Ziff. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützte Berichtigung griff der Bf. an, indem er zutreffend darauf hinwies, daß sie durch diese Vorschrift nicht gedeckt werde. Darauf erließ das Finanzamt einen weiteren, sachlich gleichlautenden Bescheid auf Grund des § 92 Abs. 3 AO mit der Erläuterung, daß der erste Berichtigungsbescheid gemäß § 94 Abs. 1 Ziff. 2 AO zurückgenommen werde; der Einspruch sei damit als gegenstandslos zu betrachten.
Die Berufung war erfolglos. Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen einer "offenbaren Unrichtigkeit" im Sinne von § 92 Abs. 3 AO. Dem Umstand, daß angesichts des noch schwebenden Einspruchs ein neuer Berichtigungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, hat es keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
Entscheidungsgründe
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Legt ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) ein Rechtsmittel ein, so hat er grundsätzlich ein Recht darauf, daß auch darüber in dem vorgesehenen Verfahren entschieden wird. Eine mit § 94 Abs. 1, 2 AO begründete Zurücknahme oder änderung ist nur zulässig, wenn dessen Voraussetzungen eindeutig vorliegen. Eine solche ist nach Abs. 1 Ziff. 2 a. a. O. nur möglich, wenn entweder der Stpfl. zustimmt, oder soweit seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Eine Zustimmung des Bf. liegt unstreitig nicht vor. Nach der Rechtsprechung (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs II A 679/29 vom 27. Dezember 1929, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1930 S. 25) kann in der Einlegung eines Einspruchs nicht ohne weiteres eine Zustimmung im Sinne des § 94 AO erblickt werden; über das Rechtsmittel muß vielmehr von der Rechtsmittelbehörde entschieden werden, wenn es nicht zurückgenommen wird. Es kann unerörtert bleiben, ob für die Zustimmung die Form des § 253 AO einzuhalten ist, wie sie nach eingelegter Berufung vom Reichsfinanzhof in dem Urteil VI A 4/31 vom 25. Februar 1931, RStBl. 1931 S. 291, für erforderlich gehalten wird, da im Streitfall das Einverständnis des Bf. zu einer Zurücknahme des ersten berichtigten Bescheides nicht gegeben worden ist. Ebensowenig ist die weitere vom Gesetz vorgesehene Alternative - Zulässigkeit der Zurücknahme oder änderung eines Steuerbescheides, wenn der Sache nach einem Antrag des Stpfl. entsprochen wird - erfüllt. Der Bf. wehrt sich gegen jede Berichtigung. Das Finanzamt hätte daher die Zustimmung des Bf. nicht erhalten. Es hat aber auch seinem Antrag der Sache nach nicht entsprochen. Das wollte es auch nicht. Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 25. Juli 1951 eindeutig ergibt, beabsichtigte es in jedem Fall eine weitere Berichtigung mit sachlich gleichem Ergebnis, nur mit anderer rechtlicher Begründung (ß 92 Abs. 3 AO). "Der Sache nach" wird einem Antrag aber nur entsprochen, wenn sachlich (materiell) dem Begehren des Stpfl. Rechnung getragen wird. Das war aber weder beabsichtigt noch ist es tatsächlich geschehen; es ist nur formell ein anderer Weg eingeschlagen. Auf die genaue Beachtung der Verfahrensvorschriften muß um so mehr Wert gelegt werden, um die Stpfl. vor überflüssigen Bescheiden und zum Teil auch Rechtsmittelentscheidungen zu bewahren. Hiernach ist die zweite, auf § 92 Abs. 3 gestützte und vom Bf. als Verfahrensmangel ausreichend gerügte Berichtigung nicht zulässig. Einer Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift anwendbar ist, bedarf es hiernach nicht.
Die auf Sprungberufung hin ergangene Vorentscheidung sowie der zweite berechtigte Steuerbescheid des Finanzamts vom 8. August 1952 waren daher aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das nunmehr über den gegen den ersten berichtigten und wiederherzustellenden Steuerbescheid vom 10. Juli 1952 eingelegten Einspruch zu entscheiden hat. Hierzu sei darauf hingewiesen, daß in dem Einspruchsverfahren nach § 243 Abs. 3 AO auch zuungunsten des Stpfl. entschieden werden kann, ohne daß es einer Prüfung der Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 AO bedarf.
Fundstellen
Haufe-Index 424090 |
BStBl III 1953, 149 |
BFHE 1954, 381 |
BFHE 57, 381 |