Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Grundstück von Eheleuten, die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft leben, an Eheleute veräußert, für die ebenfalls die allgemeine Gütergemeinschaft gilt, so sind, grunderwerbsteuerlich betrachtet, vier Erwerbsvorgänge gegeben.
Normenkette
GrEStG § 3 Ziff. 1
Tatbestand
Die Beschwerdegegner (Bg.), die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft leben, erwarben von den ebenfalls in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten X ein Grundstück zum Kaufpreis von 650 DM. Streitig ist, ob die Steuervergünstigung des § 3 Ziff. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist der Erwerber des Grundstücks dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 200 DM nicht übersteigt. Die Bg. machen geltend, daß nach der Zurechnungsvorschrift des § 11 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) das Grundstück sowohl den Veräußerern als auch ihnen, den Erwerbern, nur je zur Hälfte zugerechnet werden könne; demgemäß seien, weil jeder von ihnen zwei Miteigentumsanteile erwerbe, vier Erwerbsvorgänge gegeben. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer (Bf.) der Auffassung, daß lediglich zwei Erwerbsvorgänge angenommen werden könnten.
Das Finanzgericht hat vier Erwerbsvorgänge bejaht und die Bg. von der Grunderwerbsteuer freigestellt.
Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts ist ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Grundstück gehörte zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft (ß 1438 BGB) und ist zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft erworben worden. Der Reichsfinanzhof und ihm folgend der Bundesfinanzhof haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eheliche und fortgesetzte Gütergemeinschaften, insbesondere auch allgemeine Gütergemeinschaften, anders als die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die Erbengemeinschaft für die Grunderwerbsteuer nicht als selbständige Rechtsträger anzusehen sind; siehe die Urteile des Reichsfinanzhofs II A 383/26 vom 17. August 1926 (Slg. Bd. 19 S. 256) sowie des Bundesfinanzhofs II 234/52 S vom 21. Oktober 1953 (Slg. Bd. 58 S. 136, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 343) und II 60/56 U vom 24. Oktober 1956 (Slg. Bd. 63 S. 433, BStBl 1956 III S. 364). Für die Frage, wie das Grundstück einerseits den Eheleuten X andererseits den Bg. zuzurechnen ist, ist somit die allgemeine Zurechnungsvorschrift des § 11 Ziff. 5 StAnpG maßgebend (Urteile des Bundesfinanzhofs II 234/52 S vom 21. Oktober 1953 II 60/56 U vom 24. Oktober 1956, siehe oben). Auf Grund dieser Vorschrift und des § 1438 Abs. 1 BGB ist das Grundstück sowohl den Eheleuten X als auch den Bg. zu gleichen Teilen - also je zur Hälfte - zuzurechnen. Diese Rechtsgrundsätze sind vom Finanzgericht nicht verkannt worden.
Im Streitfall sind demnach, wie auch das Finanzgericht ausführt, nicht nur auf der Veräußerer-, sondern auch auf der Erwerberseite jeweils zwei Erwerbsvorgänge gegeben. Der Kaufvertrag ist demnach dahin zu verstehen daß zwei Miteigentümer ihre Miteigentumsanteile an zwei andere Personen veräußern, die ihrerseits Miteigentumsanteile erwerben. Demnach veräußert der Ehemann X seinen Miteigentumsanteil je zur Hälfte an den Bg. und an die Bgin.; es sind insoweit zwei Erwerbsvorgänge zugrunde zu legen. Die Ehefrau X veräußert ihren Miteigentumsanteil je zur Hälfte an den Bg. und an die Bgin.; es finden also auch insoweit zwei Grundstückserwerbungen statt. Insgesamt sind demnach grunderwerbsteuerlich betrachtet, vier Erwerbsvorgänge anzunehmen.
Der Hinweis des Bf. auf § 747 Satz 2 und § 1442 Abs. 1 BGB ist nicht begründet. Nach § 747 Satz 2 BGB können die Teilhaber der Gemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen nur gemeinschaftlich verfügen. Im § 1442 Abs. 1 BGB ist bestimmt, daß ein Ehegatte über seinen Anteil an dem Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft und den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht verfügen kann und auch insoweit nicht berechtigt ist, Teilung zu verlangen. Diese Vorschriften befassen sich lediglich mit "Verfügungen", d. h. mit Rechtsgeschäften, durch die unmittelbar Rechte übertragen, belastet, in ihrem Inhalt verändert oder aufgehoben werden (zum Begriff der Verfügungen siehe Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Halbband, 14. Auflage, 1955, § 143 II S. 592). Die bezeichneten Vorschriften enthalten dagegen über das Miteigentum selbst keine Bestimmungen. Wie Oertmann zu § 747 BGB ausführt (Recht der Schuldverhältnisse, 5. Auflage, 1929, Anm. 3) sollte durch diese Vorschrift klargestellt werden, daß der gemeinschaftliche Gegenstand sowohl egoistischen Sonderverfügungen des einzelnen Miteigentümers als auch Mehrheitsbeschlüssen nach § 745 BGB entzogen ist. Diese Regelung mag bürgerlich-rechtlich von nicht unerheblicher Tragweite sein (vgl. die Urteile des Reichsgerichts V 240/09 vom 16. März 1910 - Juristische Wochenschrift 1910 S. 473 - und V 307/34 vom 25. Januar 1935 - Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 146 S. 363 -, sowie Haupt-Reinhardt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, 1952, S. 10). Für die Grunderwerbsteuer kommt es dagegen lediglich darauf an, ob aus den bezeichneten Vorschriften geschlossen werden kann, daß die Zurechnungsvorschrift des § 11 Ziff. 5 StAnpG im Streitfall nicht anwendbar ist; das ist jedoch, um es zu wiederholen, nicht möglich.
Die Frage, wie grunderwerbsteuerlich zu verfahren ist, wenn ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers als ihm gehörig veräußert, wird durch diese Entscheidung nicht berührt.
Die Rechtsbeschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 408750 |
BStBl III 1957, 213 |
BFHE 1957, 568 |
BFHE 64, 568 |