Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen geleisteten vierteljährlichen Abschlußzahlungen auf die Kassenleistungen sind bei den ärzten keine regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob ein dem Beschwerdeführer (Bf.) am 6. Januar 1950 von der Kassenärztlichen Vereinigung überwiesener Betrag von 2.838 DM gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als im Vorjahr bezogen zu gelten hat und demgemäß dem für 1949 zu versteuernden Gewinn aus seiner Praxis zuzurechnen ist.
Auf Grund einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt für 1949 folgende Einkünfte fest:
aus selbständiger Arbeit---------------------- 16.669 DM, aus Kapitalvermögen ------------------------------ 58 DM, aus Vermietung und Verpachtung ---------------- 1.119 DM. Es veranlagte den Bf. nach Abzug der Sonderausgaben und eines Freibetrags nach § 33 EStG aus einem zu versteuernden Einkommen von 13.578 DM. Im Rechtsmittelverfahren machte der Bf. geltend, daß bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu Unrecht ein Betrag von 2.838 DM angesetzt worden sei, der ihm als Restzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für III/1949 erst im Januar 1950 zugeflossen sei. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Vorbehörden waren der Auffassung, daß es sich bei der strittigen überweisung der Kassenärztlichen Vereinigung um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme gehandelt habe, die wirtschaftlich zu den Einnahmen des Jahres 1949 gehöre. Da diese am 6. Januar 1950, somit kurze Zeit nach der Beendigung des der Besteuerung zugrunde liegenden Kalenderjahres 1949, zugeflossen sei, gelte sie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als im Kalenderjahr 1949 bezogen. Nach einer Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung seien die Restzahlungen für das dritte Kalendervierteljahr auch im allgemeinen regelmäßig im Laufe des Monats Dezember eines jeden Jahres zur Auszahlung gekommen. Die hier strittige überweisung sei nur ausnahmsweise erst am 6. Januar 1950 erfolgt. Sie gehöre wirtschaftlich zum Kalenderjahr 1949. Auch wenn der Bf. seine Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG ermittle, sei die Vorschrift des § 11 EStG anzuwenden.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht der Bf. geltend, das Finanzgericht habe die in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG geforderte Voraussetzung der "regelmäßigen Wiederkehr der Einnahmen" verkannt. Auch habe es nicht geprüft, ob nicht auch regelmäßig wiederkehrende Ausgaben außer Ansatz geblieben seien, die erst kurz nach Ablauf des Streitjahres getätigt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Zutreffend ist die Vorentscheidung davon ausgegangen, daß es nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs III 41/48 S vom 21. September 1948 (Slg. Bd. 54 S. 267, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1948 S. 331, Steuer und Wirtschaft 1948 Nr. 52) für die Zurechnung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an ihre Vertragsärzte bei Gewinnermittlung nach dem überschuß der Einnahmen über die Ausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) nicht darauf ankommt, zu welchem Kalenderjahr die Zahlungen wirtschaftlich gehören, sondern allein auf den Zeitpunkt, in dem sie mit der überweisung tatsächlich zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Beurteilung des Streitfalles ist es deshalb allein entscheidend, ob die den § 11 Abs. 1 Satz 1 ausschließende Sonderregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG Platz greift. Diese hat zur Voraussetzung, daß es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, ferner daß diese kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines Kalenderjahres zugeflossen ist und daß sie wirtschaftlich zu dem späteren oder dem vorangegangenen Kalenderjahr gehört. Der Auffassung des Finanzgerichts, bei den überweisungen der Kassenärztlichen Vereinigung an ihre Vertragsärzte handle es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinn des § 11 EStG, vermag der Senat nicht zu folgen. Auf die Erläuterungen im Kommentar von Peters- Herrmann in Anm. 8 zu § 11 EStG kann sich die Vorentscheidung zur Stützung ihrer Auffassung nicht berufen. Unter regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen im Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG können nur solche Einnahmen verstanden werden, die nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das trifft auf die von Peters-Herrmann a. a. O. genannten Einnahmen, wie Zinsen, Renten, Gehalts- und Lohnzahlungen zu. Diese beruhen grundsätzlich auf privaten Rechtsverhältnissen mit bestimmten Fälligkeiten. Bei diesen ist es auch wirtschaftlich gerechtfertigt, sie steuerlich dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie gehören, auch wenn sie im Einzelfall tatsächlich wenige Tage früher oder später zugeflossen sind.
Die Ansprüche der ärzte gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen beruhen dagegen auf öffentlichem Recht. Ein fester Fälligkeits- oder Zahlungstermin ist für sie nicht vorgesehen. Die Höhe der Vergütung des Arztes ist zunächst nicht bestimmt. Sie ergibt sich nach einem von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu errechnenden Schlüssel (vgl. die Vertragsordnung über das Kassenärztliche Dienstverhältnis, Reichsgesetzblatt 1932 I S. 2 ff.). über die Abrechnung und Auszahlung entscheidet ausschließlich die Kassenärztliche Vereinigung (siehe dazu Littmann, Anm. 13 zu § 11 EStG). Die auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden Einnahmen der ärzte können deshalb nicht als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinn der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG angesehen werden (so auch die Rundanweisung der Oberfinanzdirektion Koblenz S 2121 A - St 2 vom 19. Januar 1956, abgedruckt in Finanz- Rundschau 1956 S. 94). Da die Vorentscheidung diesen Grundsätzen nicht entspricht, war sie wegen Rechtsirrtums aufzuheben.
Der Einwand des Bf., die Vorentscheidung habe nicht geprüft, ob nicht auch regelmäßig wiederkehrende Ausgaben außer Ansatz geblieben seien, kann nicht berücksichtigt werden. Nach den dem Senat vorliegenden Akten hat der Bf. solche Ausgaben nicht geltend gemacht. Die Vorbehörden hatten deshalb auch im Rahmen des § 243 der Reichsabgabenordnung (AO) keine Veranlassung, Feststellungen in dieser Hinsicht zu treffen.
Die Sache wird aus Zweckmäßigkeitsgründen unter gleichzeitiger Aufhebung der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen. Bei der erneuten Veranlagung wird das Finanzamt bei Ermittlung der Einkünfte des Bf. aus selbständiger Arbeit die strittige Restzahlung für das dritte Vierteljahr 1949 außer Ansatz zu lassen haben. Es wird dabei auch nach den Vorschriften des Gesetzes zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt 1957 I S. 848, Bundessteuerblatt 1957 I S. 352) zu verfahren und über den Antrag des Bf. im Schreiben vom 17. September 1957 zu entscheiden haben.
Der Bf. hat mündliche Verhandlung beantragt. Es erschien zweckmäßig, zunächst einen Vorbescheid nach § 294 Abs. 2 AO zu erlassen.
Fundstellen
Haufe-Index 408891 |
BStBl III 1958, 23 |
BFHE 1958, 52 |
BFHE 66, 52 |