Leitsatz (amtlich)
1. Der Bundesminister der Finanzen ist befugt, einem Klageverfahren wegen verbindlicher Zolltarifauskunft vor dem Bundesfinanzhof beizutreten.
2. Datensichtgeräte, die lediglich dazu in der Lage sind, Videosignale in alphanumerischen oder graphischen Darstellungen sichtbar zu machen, nicht aber dazu, in einem Datenverarbeitungssystem enthaltene Daten aus der vom System verwendeten Codeform in Videosignale oder die Videosignale in die vom System verwendete Codeform umzuwandeln, gehören nicht zu den Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs.
Orientierungssatz
Zweck der Regelung des § 122 Abs. 2 FGO ist es dem BMF die Möglichkeit zu verschaffen, sich insbesondere zur Wahrung öffentlicher Interessen im letztinstanzlichen Verfahren einzuschalten, um entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen und etwa auf gesetzgeberische Erwägungen hinzuweisen, die für die Rechtsanwendung bedeutsam sein können (Literatur).
Normenkette
FGO § 122 Abs. 2; GZT Kap 84 Vorschr. 3 Buchst. b; GZT Tarifnr 84.53; GZT Tarifnr 85.22
Tatbestand
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für verschiedene Waren, die sie in ihrem Antrag als Datensichtgeräte bezeichnete und die nach ihren Angaben aus Japan eingeführt werden sollen. Zur Beschaffenheit der Datensichtgeräte gab sie u.a. an, es handele sich um Ein- und Ausgabeeinheiten (periphere Geräte), die an eine Computereinheit angeschlossen und mit Signalen versorgt würden, die aber keine eigene "Logik" besäßen und als Ausgabeeinheit dienten. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Waren seien der Tarifnr. 84.53 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zuzuweisen.
Die OFD wies die Waren der Tarifst. 85.22 C II GZT zu und führte zur Begründung folgendes aus: Die Datensichtgeräte seien elektrische Geräte, deren Funktion in der Darstellung alphanumerischer und graphischer Informationen bestehe. Eine Zuweisung zur Tarifnr. 84.53 GZT scheide aus, weil die Geräte weder Einheiten von Datenverarbeitungsmaschinen noch andere datenverarbeitende Maschinen im Sinne dieser Tarifnummer seien. Denn sie seien u.a. nicht in der Lage, Daten in einer Codeform zu empfangen, wie sie innerhalb eines EDV-Systems verwendet werde, oder codierte Daten zu decodieren und im Klartext wiederzugeben.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin folgendes geltend: Der Rechtsstreit betreffe im Kern die Frage, ob nach der Vorschrift 3 B Satz 2 Buchst.b zu Kap.84 GZT nur solche Geräte als Einheiten von Datenverarbeitungssystemen anzusehen seien, die codierte Daten empfangen oder liefern könnten und über eine entsprechende "Logik" verfügten. Nach ihrer Auffassung seien die Datensichtgeräte als Ausgabeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifst. 84.53 B GZT zuzuweisen. Die Geräte dienten der Darstellung alphanumerischer und graphischer Informationen. Sie könnten zwar nur Videosignale empfangen und verfügten nicht über eine "Wandelelektronik", seien aber unmittelbar an die Zentraleinheit anschließbar, ohne daß dazu eine Anpaßvorrichtung erforderlich sei. Die Videosignale würden den Geräten durch einen CRT-Controller zugeführt, der serienmäßig eingebaut und mit der Zentraleinheit --zu einer Einheit-- verbunden sei und die Daten aus der --digitalen-- Zentraleinheit in Videosignale umwandle. Durch die Datensichtgeräte würden die Daten aus der Zentraleinheit in eine für menschliche Sinne wahrnehmbare Form umgewandelt, so daß die Geräte zum System gehörten. Ohne sie fehle es an einer Ausgabeeinheit. Der Controller sei auch ein analoges Element und bewirke, daß die Datenverarbeitungsanlage eine hybride Maschine sei.
Die Klägerin beantragt, die vZTA aufzuheben.
Die OFD beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie führt aus: Die Datensichtgeräte hätten lediglich die Aufgabe, eingehende Videosignale in alphanumerische oder graphische Darstellungen auf dem Bildschirm umzuwandeln. Für die Umwandlung dieser Signale in Bildschirmdarstellungen sei eine Decodierung nicht erforderlich. Dafür seien die Geräte auch nicht ausgerüstet. Sie seien nicht in der Lage, Daten in der Form zu empfangen, wie sie vom System verwendet werde. Digitale Datenverarbeitungssysteme arbeiteten mit codierten Daten und nicht mit Videosignalen. Da die Geräte nur durch nichtcodierte Videosignale angesteuert würden und keine --für das System verwendbaren-- codierten Daten empfangen könnten, seien sie keine Einheiten für digitale Datenverarbeitungsmaschinen i.S. der Tarifnr. 84.53 GZT.
Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BMF) schloß sich den Ausführungen der OFD an.
Entscheidungsgründe
1. Der Beitritt des BMF zum Verfahren ist zulässig.
Die Befugnis des BMF, einem Klageverfahren wegen vZTA einer OFD vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beizutreten, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. § 61 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht anwendbar, weil im außergerichtlichen Vorverfahren eine Einspruchsentscheidung der OFD und keine Beschwerdeentscheidung des BMF ergeht (§ 348 Abs.1 Nr.5, § 367 Abs.1 der Abgabenordnung --AO 1977--, § 23 des Zollgesetzes --ZG--). In § 122 Abs.2 Satz 1 FGO ist der Beitritt des BMF nach dem Gesetzeswortlaut nur für das Revisionsverfahren vorgesehen.
Diese Regelung ist jedoch im Klageverfahren vor dem BFH wegen vZTA sinngemäß anzuwenden. Der Zweck dieser Regelung ist darin zu erblicken, dem BMF die Möglichkeit zu verschaffen, sich insbesondere zur Wahrung öffentlicher Interessen im letztinstanzlichen Verfahren einzuschalten, um entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen und etwa auf gesetzgeberische Erwägungen hinzuweisen, die für die Rechtsanwendung bedeutsam sein können (vgl. v.Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 122 FGO Anm.6). Andererseits soll auch der BFH als letztinstanzliches Gericht die Möglichkeit haben, den Beitritt des BMF herbeizuführen (§ 122 Abs.2 Satz 3 FGO) und sich dadurch Informationen zur Rechtsanwendung zu verschaffen, die auf anderem Weg nicht oder nicht hinreichend zuverlässig zu erreichen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Erreichung dieser Ziele in einem Klageverfahren vor dem BFH wegen vZTA auszuschließen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Beitritt des BMF in diesem Verfahren nicht gewollt habe. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, daß bei der Regelung des Beitritts in der FGO die Besonderheit der Anfechtung einer vZTA in Verfahren vor dem BFH als einziger Gerichtsinstanz nicht bedacht worden ist. Das rechtfertigt die sinngemäße Anwendung des § 122 Abs.2 Satz 1 FGO in diesem Verfahren.
2. Die Klage ist nicht begründet.
a) Die Datensichtgeräte gehören entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Tarifnr. 84.53 GZT. Sie können nicht als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne dieser Tarifnummer angesehen werden.
aa) Um entsprechend der Auffassung der Klägerin als Einheit in diesem Sinne angesehen werden zu können, ist nach der Vorschrift 3 B Satz 2 Buchst.b zu Kap.84 GZT erforderlich, daß die Datensichtgeräte ihrer Beschaffenheit nach als Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in der Form eines Systems bestimmt sind. Das ist nach dieser Vorschrift u.a. davon abhängig, daß die Datensichtgeräte, da es sich bei diesen nicht um Stromversorgungseinheiten handelt, in der Lage sind, Daten in einer Form --als Code oder als Signale-- zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann. Dem unstreitigen Sachverhalt ist zu entnehmen, daß die Datensichtgeräte dazu nicht in der Lage sind. Danach können die Geräte nur Daten in der Form der Signale empfangen, wie sie auf dem Bildschirm als alphanumerische oder graphische Zeichen sichtbar gemacht werden (sog. Videosignale).
bb) Der Auffassung der Klägerin, daß die Daten in dieser Form "vom System" verwendet werden können, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn er der Auffassung der Klägerin folgt, daß der Anschluß der Datensichtgeräte an die Zentraleinheit den Anforderungen nach der Vorschrift 3 B Satz 2 Buchst.a zu Kap.84 GZT entspricht, ist ihre Auffassung doch mit der Regelung unter Buchst.b der vorgenannten Vorschrift nicht vereinbar.
Die Klägerin stützt ihre Auffassung der Sache nach darauf, daß die von den Datensichtgeräten empfangenen Daten in der Form der Videosignale von der aus der Zentraleinheit und dem CRT-Controller bestehenden Einheit ausgehen. Dabei sieht sie den Controller als analoges Element i.S. der Vorschrift 3 A Buchst.c zu Kap.84 GZT an, das infolge der Umwandlung der Daten aus der Form, in der sie in der --digitalen-- Zentraleinheit verwendet werden, in die Form der Videosignale bewirken soll, daß auch diese Form "vom System" verwendet werden kann.
Diese Betrachtungsweise geht aber deshalb fehl, weil bei ihr zumindest nicht hinreichend berücksichtigt wird, daß als Form der Daten i.S. der Vorschrift 3 B Satz 2 Buchst.b zu Kap.84 GZT nicht jede von einer beliebigen --aus mehreren Einheiten bestehenden-- Anlage verwendbare Form in Betracht kommt. Aus dieser Vorschrift muß vielmehr entnommen werden, daß es auf die Form ankommt, in der Daten Gegenstand einer für Datenverarbeitungsmaschinen charakteristischen Verarbeitung sein können.
Ziel der Vorschrift ist es, Einheiten einer Datenverarbeitungsmaschine in der Form eines Systems aufgrund ihrer Beschaffenheit als deren Teil zu bestimmen. Denn mit "System" i.S. der Vorschrift 3 B Satz 2 Buchst.b zu Kap.84 GZT ist, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift ergibt, eine Datenverarbeitungsmaschine in der Form eines Systems gemeint. Das aufgezeigte Ziel kann nur erreicht werden, wenn spezifische Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die erkennen lassen, daß die Einheit, die Teil des Systems sein soll, zu dem System in seiner Eigenschaft als Datenverarbeitungsmaschine gehört. Ein in der Vorschrift 3 B Satz 2 Buchst.b zu Kap.84 GZT besonders genanntes Merkmal ist die Form, in der die Einheit, die als Teil des Systems angesehen werden soll, die Daten empfangen und in der das System die Daten verwenden kann. Um die Einheit als Teil des Systems anerkennen zu können, muß die Form, in der sie die Daten empfangen kann, mit derjenigen übereinstimmen, in der das System als Datenverarbeitungsmaschine die Daten verwenden kann. Die durch das System in dieser Eigenschaft verwendbare Form der Daten ist also der Maßstab für die Entscheidung, ob die erforderliche Übereinstimmung der Formen besteht. Das ist die Form, in der die Daten in der Maschine verarbeitet werden können.
Danach kommt es für die Verwendbarkeit der Form der Daten durch das System darauf an, daß die Form der Daten Gegenstand der programmgesteuerten Verarbeitung sein kann. Denn die Arbeitsweise einer Datenverarbeitungsmaschine besteht darin, daß Daten in vorher festgelegten logischen Schritten zweckgerichtet behandelt werden (Erläuterungen zum Zolltarif --ErlZT-- Teil I zur Tarifnr. 84.53 Rz.2), und zwar in Arbeitsgängen, die aufgrund von logisch untereinander verknüpften und nach vorher festgelegten Befehlen (Programm) ausgeführt werden (ErlZT Teil I zur Tarifnr.84.53 Rz.3). Gegenstand dieser Verarbeitung kann nur eine bestimmte Form der Daten sein (vgl. ErlZT Teil I zur Tarifnr. 84.53 Rz.11, 33).
Die Datensichtgeräte können danach nur dann Teil einer Datenverarbeitungsmaschine in der Form eines Systems sein, wenn die Form, in der sie die Daten empfangen, mit der Form übereinstimmt, in der die Daten entsprechend den vorstehenden Ausführungen verarbeitet werden können. Eine Verarbeitung in diesem Sinne findet nur in der Zentraleinheit statt, die --nach Angaben der Klägerin-- mit dem Controller verbunden ist. Es ist unstreitig, daß die Form, in der die Datensichtgeräte die Daten empfangen, nicht mit derjenigen übereinstimmt, in der die Daten in der Zentraleinheit verarbeitet werden können.
cc) Die Datensichtgeräte können auch nicht deshalb als Teil einer Datenverarbeitungsmaschine in der Form eines Systems angesehen werden, weil davon auszugehen ist, daß zu einem vollständigen Datenverarbeitungssystem auch eine Einheit mit Ausgabefunktion gehört (vgl. ErlZT Teil I zur Tarifnr. 84.53 Rz.18, 21, 34, 46). Das rechtfertigt nicht die Folgerung, daß eine Einheit, die im Einzelfall diese Funktion erfüllt, auch Teil der Datenverarbeitungsmaschine in der Form eines Systems ist. Dazu ist nach der Vorschrift 3 B Satz 2 Buchst.b zu Kap.84 GZT vielmehr erforderlich, daß sie die Daten in der Form im aufgezeigten Sinne dieser Vorschrift empfangen kann. Das trifft, wie dargelegt, im Streitfall nicht zu.
Für die Entscheidung über die Klage ist ohne Bedeutung, ob, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Ausschluß der Datensichtgeräte als Teil der Einheit, die aus der Zentraleinheit und CRT-Controller besteht, zur Folge hat, daß es im Streitfall an einer Ausgabeeinheit fehlt. Wenn das zutrifft, mag daraus zu folgern sein, daß auch die Einheit, bestehend aus der Zentraleinheit und dem Controller, keine Datenverarbeitungsmaschine i.S. der Tarifnr. 84.53 GZT ist. Das Vorbringen der Klägerin ist aber nicht geeignet, die Eigenschaft der Datensichtgeräte als Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der vorgenannten Tarifnummer zu begründen.
dd) Auch dem Einwand der Klägerin, der CRT-Controller sei ein analoges Element (vgl. Vorschrift 3 A Buchst.c zu Kap.84 GZT) und habe zur Folge, daß das Datensichtgerät als Teil einer hybriden Maschine anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Funktion des CRT-Controllers erschöpft sich --auch nach Angaben der Klägerin-- darin, die Daten aus der Form, in der sie in der --digitalen-- Zentraleinheit verarbeitet werden, in Videosignale umzuwandeln. Ob das bereits ausreicht, dem Controller die Eigenschaft eines analogen Elements zu verleihen, kann dahinstehen. Denn --wie dargelegt-- kann nach der Vorschrift 3 B Satz 2 Buchst.b zu Kap.84 GZT ein Gerät nur dann als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine i.S. der Tarifnr. 84.53 GZT angesehen werden, wenn es die Daten in der Form empfangen kann, in der sie Gegenstand der programmgesteuerten Verarbeitung sein können. Diese Voraussetzung wird nicht schon dadurch erfüllt, daß Daten in eine andere Form umgewandelt werden. Darin ist noch nicht eine programmgesteuerte Datenverarbeitung zu erblicken, wie sie für Datenverarbeitungsmaschinen i.S. der Tarifnr. 84.53 GZT charakteristisch ist.
b) Die OFD hat die streitbefangenen Datensichtgeräte zutreffend der Tarifst. 85.22 C II GZT zugewiesen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß die Sichtgeräte als elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte im Sinne dieser Tarifstelle anzusehen sind, wenn sie nicht der Tarifnr. 84.53 GZT zugewiesen werden können. Nähere Ausführungen dazu, weshalb diese Tarifnummer in Betracht kommt, sind deshalb entbehrlich.
3. Der Senat hält es nicht für erforderlich, zur Frage der Tarifierung der streitbefangenen Datensichtgeräte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art.177 Abs.1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuholen. Eine solche Maßnahme kann nach Auffassung des Senats insbesondere nicht damit gerechtfertigt werden, die Entscheidung des Senats über die Tarifierung eines Gerätes zur Erfassung von EDV-Ausgangsdaten auf Mikrofilm in dem Urteil vom 27.Mai 1975 VII K 10/73 (BFHE 116, 238) habe, wie der BMF darlegt, zu einer Verordnung der Kommission geführt, nach der nunmehr eine andere Tarifierung der genannten Geräte geboten sei. Der Fall, der diesen vom BMF aufgezeigten Meinungsverschiedenheiten zugrunde liegt, war anders gelagert. Insbesondere war für die Tarifierung auch nach den Ausführungen des BMF nicht die Frage maßgebend, ob das Gerät in der Lage war, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann. Dem Sachverhalt der genannten Entscheidung des Senats ist zu entnehmen, daß das von dieser Entscheidung betroffene Gerät geeignet war, die eingegebenen Daten zu decodieren. Daraus ergibt sich, daß das Gerät in der Lage war, Daten in der vom System verwendbaren Form zu empfangen.
Da die nunmehr streitbefangenen Datensichtgeräte diese Eignung nicht besitzen, sieht der Senat keinen Grund, der ihn unter Beachtung der Grundsätze des EuGH in dem Urteil vom 6.Oktober 1982 Rs.283/81 (EuGHE 1982, 3415) verpflichten könnte, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Tarifierung der streitbefangenen Geräte einzuholen.
Fundstellen
Haufe-Index 61602 |
BFHE 151, 276 |
BFHE 1988, 276 |