Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Einem Steuerpflichtigen stehen die erhöhten Freibeträge für die auswärtige Unterbringung von Kindern gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG zu, wenn ihm zwangsläufig Kosten für die Berufsausbildung der Kinder erwachsen und wenn die Kinder zur Berufsausbildung auswärts untergebracht werden.
Aus welchen Gründen sich die Eltern für die auswärtige Berufsausbildung entschieden haben, besonders ob insoweit eine "Zwangsläufigkeit" bestand, unterliegt nicht der Prüfung durch die Finanzverwaltungsbehörden.
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; EStG § 40 Abs. 1 Ziff. 4, § 33 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4; LStDV § 25 a Abs.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; EStG § 40 Abs. 1 Ziff. 4, § 40/1/5, § 33a/2, § 33a/4; LStDV § 25a/2, § 25a/4, § 27
Tatbestand
Der Bg., ein Oberregierungsrat, wohnt in S. Ihm wurden in den Streitjahren 1964 und 1965 zwei Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 2 EStG gewährt. Der im Jahre 1949 geborene jüngere Sohn des Bg. besuchte vom Januar bis März 1964 eine Internatsschule in W.; seit April 1964 besucht er eine private Handelsschule in L. In demselben Ort arbeitete auch der im Jahre 1943 geborene ältere Sohn des Bg. im März und April 1964 als Praktikant; seit Oktober 1964 besucht er die Ingenieurschule in M. Die Entfernung zwischen M bzw. L und S. beträgt etwa 25 Bahn-km (einfach).
Der Bg. hatte im März 1964 beantragt, auf seiner Lohnsteuerkarte Steuerfreibeträge wegen außergewöhnlicher Belastungen durch die auswärtige Unterbringung seiner Söhne einzutragen, und zwar für den jüngeren Sohn 1.200 DM und für den älteren Sohn 600 DM. Das Finanzamt gab diesem Antrag statt. Am 1. Oktober 1964 teilte der Bg. dem Finanzamt mit, daß seine Söhne jetzt zu Hause wohnten und nunmehr täglich mit dem Zug von S. nach L. bzw. M. führen. Im Dezember 1964 würden sie aber wieder auswärts untergebracht werden. Das Finanzamt änderte daraufhin die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Entgegen dem Antrag des Bg. trug es einen steuerfreien Betrag für Dezember auf der Lohnsteuerkarte 1964 nicht ein, weil der Bg. nicht dargetan habe, daß die auswärtige Unterbringung seiner Söhne im Dezember notwendig sei. Aus dem gleichen Grund lehnte es auch im Januar 1965 ab, auf der Lohnsteuerkarte 1965 einen steuerfreien Betrag für den älteren Sohn des Bg. einzutragen, der während des Semesters zum Studium in L. auswärts untergebracht war.
Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1965 S. 276 veröffentlicht ist, führte aus, der Bg. könne die Eintragung der beantragten Freibeträge verlangen. Das Finanzamt verneine, daß die auswärtige Unterbringung der Söhne für den Bg. zwangsläufig gewesen sei, weil die Söhne auch vom Wohnort der Eltern aus mit der Eisenbahn die auswärtigen Orte hätten erreichen können. Der Bundesfinanzhof habe zwar mehrfach, z. B. in den Urteilen VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BStBl 1957 III S. 444, Slg. Bd. 65 S. 546), VI 182/60 U vom 10. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 160, Slg. Bd. 72 S. 436) und VI 179/63 vom 28. Februar 1964 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964 S. 415) ausgesprochen, daß das Finanzamt die Zwangsläufigkeit der Kosten für die auswärtige Unterbringung prüfen müsse. Dieser Auffassung sei aber nicht zuzustimmen. § 33 a EStG regele oft auftretende Fälle von außergewöhnlichen Belastungen im Wege der Typisierung und pauschaliere die Steuerermäßigung weitgehend, um den Gegebenheiten des Besteuerungsverfahrens als eines Massenverfahrens Rechnung zu tragen. Darum seien die Voraussetzungen großzügig zu prüfen. Vor allem sei die Entscheidung der Eltern vom Finanzamt zu respektieren. Das Finanzgericht gewährte demgemäß dem Bg. einen Freibetrag von (2 x 100 DM =) 200 DM für den Monat Dezember 1964 und einen Freibetrag von (10 x 100 DM =) 1.000 DM für zehn Monate im Jahr 1965.
Entscheidungsgründe
Die Rb., mit der der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des § 33 a Abs. 2 EStG rügt, kann keinen Erfolg haben.
Zutreffend hat das Finanzgericht dargelegt, daß Steuerpflichtige, denen durch die auswärtige Unterbringung eines Kindes zur Berufsausbildung Kosten entstehen, dafür nach § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG einen erhöhten Freibetrag vom Einkommen abziehen können, sofern sie für das Kind einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 EStG erhalten. Erhalten die Eltern keinen solchen Kinderfreibetrag, so sind die Kosten für die auswärtige Unterbringung der Kinder nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG zu berücksichtigen. Beide Vergünstigungen setzen übereinstimmend voraus, daß die auswärtige Unterbringung "zwangsläufig" zur Berufsausbildung geschieht. Das ergibt sich für Steuerpflichtige, die Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 2 EStG beziehen, daraus, daß § 33 a Abs. 2 EStG auf den Inhalt des Abs. 1 verweist. Der erhöhte Kinderfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG ist also dann zu gewähren, wenn ein Kind während der Berufsausbildung auswärts untergebracht ist und dem Steuerpflichtigen dadurch zwangsläufig erhöhte Aufwendungen erwachsen.
Das Finanzgericht hat den Zusammenhang der Absätze 1 und 2 in § 33 a EStG nicht ausreichend beachtet, wenn es meint, die "Zwangsläufigkeit" sei im Rahmen des § 33 a Abs. 2 EStG nicht zu prüfen. Der Senat hat wiederholt das Gegenteil ausgesprochen, z. B. in den Urteilen VI 175/56 U (a. a. O.); VI 42/61 U vom 26. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 189, Slg. Bd. 74 S. 503); VI 182/60 U (a. a. O.) und VI 314/63 U vom 28. Februar 1964 (BStBl 1964 III S. 270, Slg. Bd. 79 S. 104). Es ist also im Einzelfall mindestens zu prüfen, ob die Berufsausbildung der entscheidende Anlaß für die auswärtige Unterbringung war. Der Freibetrag des § 33 a Abs. 2 EStG kann darum z. B. nicht gewährt werden, wenn ein Kind etwa wegen der Scheidung seiner Eltern auswärts untergebracht wird (vgl. Urteil des Senats VI 175/56 U, a. a. O.) oder wenn ein Steuerpflichtiger einem volljährigen Kind, das sich aus irgendwelchen Gründen im Ausland aufhält, etwas zuwendet (Urteil des Senats VI 179/63, a. a. O.). Das Finanzgericht befindet sich aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wenn es darüber hinaus der Prüfung der "Zwangsläufigkeit" enge Grenzen setzt. So unterliegt es nicht der Prüfung durch das Finanzamt, aus welchen Gründen die Eltern ein in der Berufsausbildung stehendes Kind auswärts untergebracht haben. Es ist ohne Bedeutung, ob das Kind auswärts untergebracht wird, weil die Eltern zu seiner Erziehung nicht in der Lage sind, weil es schwer erziehbar ist, oder weil die Eltern für die Gesamtausbildung des Kindes der auswärtigen Unterbringung den Vorzug geben (vgl. Urteil des Senats VI 314/63 U, a. a. O.). Mit Recht betont das Finanzgericht in diesem Zusammenhang das Elternrecht auf freie Entscheidung über die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder, das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als natürliches Recht der Eltern anerkannt und garantiert ist. Ebensowenig spielt es im Rahmen des § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG eine Rolle, welche Aufwendungen die Eltern gemacht haben, sofern nur durch die auswärtige Unterbringung zusätzliche Kosten entstanden sind. Es kommen also neben den eigentlichen Unterbringungskosten auch Fahrtkosten, erhöhte Wäschekosten oder dergleichen in Betracht.
Das Finanzgericht hat einwandfrei festgestellt, daß hier die Berufsausbildung der Söhne den Grund für die auswärtige Unterbringung bildet. Aus welchen Gründen sich die Eltern für die auswärtige Berufsausbildung entschieden haben, unterliegt, wie dargelegt, nicht der Prüfung durch die Finanzverwaltungsbehörde.
Die Vorentscheidung, die die Sache zur abschließenden Erledigung an das Finanzamt zurückverwiesen hat, ist nach allem im Ergebnis rechtlich einwandfrei. Das Finanzamt hat die Steuer für die Streitjahre so zu berechnen, wie sie unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 33 a Abs. 2 EStG zu erheben ist.
Fundstellen
Haufe-Index 411897 |
BStBl III 1966, 146 |
BFHE 1966, 404 |
BFHE 84, 404 |