Leitsatz (amtlich)

Das Stöckern von Holz, d. h. eine Stapelung, bei der kleine Holzstäbchen zwischen die einzelnen Bretter gelegt werden, ist nach § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB steuerlich unschädlich.

 

Normenkette

UStG 1934 § 7 Abs. 3; UStG 1951 § 7 Abs. 3; UStDB 1938 § 12; UStDB 1951 § 12

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) betreibt den Holzgroßhandel vorwiegend mit Laubschnittholz, Furnieren und Sperrholz. Streitig ist lediglich, ob das sogenannte Stöckern von Holz, d. h. eine Stapelung, bei der kleine Holzstäbchen zwischen die einzelnen Bretter gelegt werden, eine steuerlich schädliche Bearbeitung im Sinne des § 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) ist, die die Großhandelsvergünstigung des § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausschließt. Das Finanzamt hat diese Frage bejaht, die Vorentscheidung verneint sie.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Zuerkennung der Großhandelsbegünstigung gerichtete Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts kann keinen Erfolg haben.

Auch wenn man mit der Rb. davon ausgeht, daß völlig ausgetrocknetes Holz, das für Tischlereien als bearbeitungsreif anzusehen ist, eine andere Marktgängigkeit hat als frisches Holz, ist damit noch nicht ohne weiteres die Schädlichkeit der hier streitigen Bearbeitungsmaßnahme dargetan. In einem vom Reichsfinanzhof entschiedenen Falle (vgl. Urteil V 292/38 vom 14. Juni 1940, Slg. Bd. 49 S. 15, Reichssteuerblatt -- RStBl. -- 1940 S. 837) ist die Frage, ob gereifte Bananen ein anderes Verkehrsgut darstellen als unreife Bananen, bejaht und doch die steuerliche Schädlichkeit des Einlagerns von Bananen in heizbaren Räumen verneint worden. Im übrigen ist der Rb. freilich zuzugeben, daß die Grundsätze dieses Urteils nur sehr bedingt auf den vorliegenden Fall angewandt werden können, wie dies für die Beurteilung von Bearbeitungsfragen ganz allgemein gilt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 87/52 U vom 6. März 1953, Bundessteuerblatt -- BStBl. -- III S. 162). Der Auffassung der Rb. steht ferner nicht entgegen, daß die Änderung der Marktgängigkeit hier unter wesentlicher Mitwirkung natürlicher Kräfte vor sich geht; denn das möglicherweise erzielte Endergebnis, die Entstehung verarbeitungsreifen, ausgetrockneten Holzes kann nur einheitlich beurteilt und darf nicht unter dem Gesichtspunkt aufgeteilt werden, welchen Anteil hieran die menschliche Arbeit hat (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 167/38 vom 13. Oktober 1939, Slg. Bd. 47 S. 288, RStBl. 1939, S. 1105). Entscheidend ist vielmehr, daß dieses Endergebnis vielfach gar nicht abgewartet wird, daß vielmehr Holz nach den Feststellungen des Finanzgerichts in jedem Stadium des Trocknens weiter veräußert wird und deshalb in jedem Stadium auch schon marktgängig ist. Mit Recht weist auch der Beschwerdegegner (Bg.) darauf hin, daß der Trocknungsprozeß bereits mit dem Einschneiden des Holzes auf dem Sägewerk beginnt, sich auf dem Lagerplatze des Großhändlers fortsetzt und vielfach erst beim Abnehmer (Tischler) endet. Wenn die Rb. demgegenüber hervorhebt, daß buchmäßig die Umsätze von abgelagertem und von nicht abgelagertem Holz ohne weiteres festzustellen seien, so kann sich dies naturgemäß nur auf solche Lieferungen beziehen, bei denen ein sofortiger Verkauf frisch eingegangenen Holzes stattgefunden hat. Kaum möglich aber wäre es, die jeweiligen Umsätze zu ermitteln, wenn schon teilweise getrocknet eingekauftes Holz, das noch einige Zeit beim Stpfl. gelagert hat, weiter geliefert worden ist, oder auch, wenn nasses Holz eingekauft, aber in einem unvollkommenen Trocknungsgrad weiter veräußert ist. Solchenfalls könnte auch nicht ohne weiteres von einer Änderung der Marktgängigkeit gesprochen werden, jedenfalls nicht in dem Sinne, daß die Entstehung eines neuen Verkehrsgutes das Ziel der Bearbeitungsmaßnahmen ist. Zeigt sich schon hieraus, daß es bedenklich wäre, die Änderung der Marktgängigkeit nach der Veränderung des Trocknungs grades ausschließlich der Tätigkeit des Stpfl. als steuerlich schädliche Maßnahme zuzurechnen, so gewinnt bei dieser Sachlage der Umstand, daß die im Streitfalle geübte Stapelung des Holzes in der Form des sogenannten Stöckerns unerläßlich ist, um das Holz vor Qualitätsminderungen, bei längerer Lagerung auch vor dem Verderb zu schützen, erhöhte Bedeutung. Nach der im Einspruchsverfahren beigebrachten gutachtlichen Äußerung eines Holzhandelsverbandes ist das Stöckern auch bei den hier in Betracht kommenden Holzarten unbedingt zu ihrer Erhaltung erforderlich und somit für den Holzhändler, der sich vor Qualitätsverlusten und Verderb der Ware schützen will, zwangsläufig. Das wird auch von der Rb. nicht bestritten. Der Holzhändler wird vielfach die Lagerzeit des Holzes nicht voraussehen können; er verkauft je nach Absatzlage und seinen eigenen finanziellen Bedürfnissen auch nasses oder nur halbgetrocknetes Holz. Unter diesen Umständen bestehen aber keine Bedenken gegen die Annahme, daß die Lagerung im wesentlichen der Erhaltung der Ware dient.

Die Beurteilung der hier streitigen Bearbeitungsmaßnahme beschränkt sich hiernach auf die Entscheidung der Frage, ob Zweck der Behandlung die Erzielung ausgetrockneten Holzes ist, oder ob nicht in erster Linie die Erhaltung der Ware im Vordergrund steht. Da der letztgenannte Zweck unter allen Umständen betriebsbedingt, im lagerhaltenden Großhandel durchweg üblich und auch erforderlich ist, der erstgenannte jedoch nicht in allen Fällen von vornherein beabsichtigt sein muß, eine Unterscheidung bei allen vorkommenden Arten von Lieferungen nach dem Gesagten in der Praxis auch kaum möglich wäre, wird man hier -- wie auch beim Zusammentreffen schädlicher und unschädlicher Bearbeitungsmaßnahmen nach dem gleichen Grundgedanken (vgl. Herting, Deutsche Steuer-Zeitung 1937 S. 426 Ziff. 39) -- den etwa auch verfolgten Zweck, ein Holz anderer Marktgängigkeit zu erzielen, als steuerlich unschädlich hinter der in erster Linie verfolgten Erhaltungsmaßnahme zurücktreten lassen müssen. Dafür spricht auch, daß bereits getrocknetes Holz in der gleichen Weise gestapelt wird. Diese Auffassung findet eine weitere Stütze in der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Bg., daß die Qualitätsbestimmung des Holzes nach Güteklassen nicht auf dem jeweiligen Trockenheitsgrad und daß der höhere Preis für trockenes Holz auf dem höheren Kapitaldienst beruhe. Solchenfalls muß dem Holzhändler an der Erhaltung der Ware mehr gelegen sein als an der Erreichung eines höheren Trocknungsgrades, der ihm keinen größeren Gewinn verspricht.

Nach alledem hat sich der Bg. nicht mit der dem Großhändler zugeteilten wirtschaftlichen Funktion des echten Warenverteilers in Widerspruch gesetzt. Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407872

BStBl III 1954, 121

BFHE 1954, 553

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