Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Endet die Frist des § 17 Abs. 2, 1. Halbsatz, 1. Alternative VwZG an einem Tag, an dem am Bestimmungsort keine Postzustellung stattfindet, so ist das Vorbringen des Steuerpflichtigen rechtlich bedeutsam, daß ihm das zuzusendende Schriftstück erst am nächsten Postzustellungstag zugegangen sei.
Normenkette
VwZG § 17 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Bfin. rechtzeitig Sprungberufung eingelegt hat.
Die Bfin. wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Sie legte gegen die am 23. Dezember 1958 durch einfachen Brief zur Post gegebenen Steuerbescheide am 27. Januar 1959 Sprungberufung ein. In der Rechtsmittelschrift heißt es, die Bescheide seien ihr am 27. Dezember 1958 zugegangen. Zur Klärung des Sachverhalts hat sich der Vorsteher des Finanzamts die Schriftstücke vorlegen lassen und festgestellt, daß sie den Eingangsstempel der Firma vom 27. Dezember 1958 tragen. Das Finanzamt sah das Rechtsmittel als zulässig an und legte diese Auffassung aktenkundig fest.
Die Sprungberufung wurde als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht führte aus: Nach § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) würden die Bescheide mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten, es sei denn, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Für Letzteres spräche im Streitfall nichts. Durch den Stempelabdruck der Firma sei der Tag des Eingangs nicht beurkundet worden. Es habe nämlich nicht geklärt werden können, wer den Eingangsstempel auf die Bescheide gesetzt habe. Es sei daher auch nicht möglich gewesen festzustellen, wann dieser Stempelabdruck angebracht worden sei. Da die Bfin. selbst nicht die Möglichkeit ausschließe, daß ihr die Bescheide bereits am 24. oder am 25. Dezember 1958 (- an beiden Tagen habe in Hamburg eine Zustellung der Briefpost stattgefunden -) durch Einwurf in den Briefkasten zugegangen sein könnten, würde die Bekanntgabe mit dem 26. Dezember 1958 als erfolgt gelten.
Die Gewährung von Nachsicht hat die Vorinstanz abgelehnt.
In der Rb. verbleibt die Bfin. bei ihrer Auffassung, daß sie fristgerecht Sprungberufung eingelegt habe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
§ 17 Abs. 2, 1. Halbsatz, 1. Alternative VwZG, wonach die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, begründet eine tatsächliche Vermutung. Diese Vermutung ist gerechtfertigt, weil nach der Lebenserfahrung bei der Zusendung von Schriftstücken als typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, daß die Adressaten diese Schriftstücke binnen dreier Tage nach der Aufgabe zur Post erhalten. Die Berechnung der Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes entfällt, wenn feststeht, daß das zuzustellende Schriftstück in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (ß 17 Abs. 2, 1. Halbsatz, 2. Alternative VwZG). Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen (ß 17 Abs. 2, 2. Halbsatz VwZG).
Im Streitfall liegen Tatsachen vor, die es fraglich erscheinen lassen, ob der Bfin. die Steuerbescheide binnen einer Frist von drei Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 287/57 vom 20. November 1958, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung § 86 Rechtsspruch 29; I 257/61 U vom 19. Juni 1962, BStBl 1962 III S. 377). Unstreitig fand am 26. Dezember 1958 in Hamburg keine Postzustellung statt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vermutung des § 17 Abs. 2, 1. Halbsatz, 1. Alternative VwZG auch dann uneingeschränkt gilt, wenn am dritten Tag nach der Aufgabe keine Post am Bestimmungsort ausgetragen wird. Beruft sich jedoch der Steuerpflichtige in einem solchen Fall darauf, daß er das Schriftstück erst mit der nächsten ortsüblichen Postzustellung erhalten habe, so kann dieses Vorbringen geeignet sein, Zweifel daran zu erwecken, ob das zuzusendende Schriftstück nicht tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. In diesem Fall hat gemäß § 17 Abs. 2 letzter Teilsatz VwZG die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nach dem schlüssigen und vernünftig begründeten Vorbringen der Bfin. ist es im Streitfall nicht von der Hand zu weisen, daß die am 23. Dezember 1958 zur Post gegebenen Steuerbescheide sie erst am 27. Dezember 1958 erreichten. Den Nachweis eines Zugehens vor diesem Zeitpunkt hat der Vorsteher des Finanzamts nicht geführt. Danach gelten die Steuerbescheide im Streitfall am 27. Dezember 1958 als bekanntgegeben. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf dieses Tages (ß 246 Abs. 1 AO). Die am 27. Januar 1959 eingelegte Sprungberufung ist zulässig (ß 245 AO).
Das Urteil der Vorinstanz, das von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war danach aufzuheben. Die Sache geht an das Finanzgericht zurück, das in die sachliche Prüfung des Streitfalls einzutreten hat.
Fundstellen
Haufe-Index 410696 |
BStBl III 1963, 105 |
BFHE 1963, 296 |
BFHE 76, 296 |