Entscheidungsstichwort (Thema)
Kesseleinbau bei Heizungsumstellung kein erhöht absetzbarer Modernisierungsaufwand
Leitsatz (NV)
Wird anläßlich der Heizungsumstellung von Öl- auf Gasfeuerung in einem eigengenutzten Einfamilienhaus der bisherige Heizkessel durch einen neuen Spezialheizkessel ersetzt, so ist nicht erstmaliger Modernisierungsaufwand im Sinne von § 82a Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 3 EStDV 1979 gegeben.
Normenkette
EStG 1979 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q S. 6; EStDV 1979 § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; Anlage 7 Nr. 7zu § 82a EStDV
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines im Jahre 1960 errichteten, selbstgenutzten Einfamilienhauses. In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1980 machte er für die Umstellung der Heizungsanlage von Öl- auf Gasfeuerung erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltend. Die Aufwendungen entstanden für die Neuinstallierung eines Spezialheizkessels, dessen Kapazität um mehr als 25 v. H. geringer ausgelegt war als der zuvor vorhandene Heizkessel. Der Heizkessel ist außerdem mit einer witterungsabhängigen Regelung zur gleitenden Anpassung der Vorlauftemperatur und einer Nachtabsenkung ausgerüstet.
Das Finanzamt (FA) lehnte es ab, die beantragten erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV zu gewähren, weil es sich bei der Heizungsumstellung nicht um die erstmalige Durchführung einer Maßnahme im Sinn der vorgenannten Bestimmung handle. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Aufwendungen des Klägers können nicht gemäß § 21a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Grundbetrag (§ 21a Abs. 1 Satz 2 EStG) abgesetzt werden; denn sie sind keine Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. von § 82a Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV.
Die Aufwendungen für die Umstellung einer Heizungsanlage von Öl- auf Gasfeuerung gehören zum Erhaltungsaufwand. Sie sind aber keine Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. von § 82a Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV. Hinsichtlich der Gründe verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe in dem heute ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. März 1985 IX R 50/82 (BFHE 143, 273, BStBl II 1585, 358).
Eine Heizungsanlage, die mit Öl- oder Gasbefeuerung, mit Elektrizität oder Fernwärme betrieben wird, entspricht modernem Wohnkomfort. Umstellung von einer dieser Arten der Beheizung auf eine andere dieser Beheizungsarten stellt demgemäß keine Modernisierung dar. Denn dem Haus wird kein Wohnkomfort wiedergegeben, den es durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hätte. Der Umstand, daß mit der Erneuerung auch der Zweck verfolgt wurde, Energie einzusparen, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Bei dem energiesparenden Spezialheizkessel mit witterungsabhängiger Regelung zur gleitenden Anpassung der Vorlauftemperatur und Nachtabsenkung handelt es sich nicht um den Einbau einer der in § 82a Abs. 1 Nr. 3 EStDV aufgeführten Anlagen.
Fundstellen
Haufe-Index 422880 |
BFH/NV 1985, 31 |