Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit der Pfändung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer KG.
Orientierungssatz
1. Die Pfändbarkeit eines Anteils am Gesellschaftsvermögen ergibt sich aus § 321 Abs. 7 AO 1977 i.V.m. § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Pfändung der Anteile am Gesamthandvermögen und die Anordnung ihrer Einziehung erfolgt gemäß § 321 Abs. 1 AO 1977 in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Forderungspfändung. Danach wird die Pfändung mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner wirksam. Im Streitfall wurde durch Zustellung der Vollstreckungsverfügung an die Komplementär-GmbH und an den einzigen neben dem Vollstreckungsschuldner in der KG vorhandenen Kommanditisten eine wirksame Pfändung erwirkt. Auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verfügungsverbots (§ 309 Abs. 1 AO 1977) und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 309 Abs. 2 AO 1977) kam es nicht an.
2. Bei einer vom FA vorgenommenen Pfändung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer KG liegt eine verbotene Überpfändung (§ 281 Abs. 2 AO 1977) nicht vor, wenn der Kläger gegen die Feststellung des FG, der Wert des gepfändeten Anteils übersteige nicht die Höhe der Steuerrückstände, keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat und seine Behauptung, der Wert seines Gesellschaftsanteils übersteige den Pfändungsbetrag, nicht näher substantiiert hat.
3. NV: Zu einer ordnungsgemäßen Rüge mangelnder Sachaufklärung, soweit Beweisantritte übergangen sein sollen, gehören die Bezeichnung des Beweisthemas, die genaue Angabe des Schriftsatzes, in dem der Beweisantritt erfolgt sein soll, und Ausführungen darüber, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (Literatur). Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das Gericht habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, so müssen die Beweismittel angegeben werden, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 24.5.1977 IV R 45/76).
4. NV: Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Steuerbescheids, der der Pfändungsverfügung zugrunde liegt, kann der Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden.
Normenkette
AO 1977 § 321 Abs. 1, 7, § 309 Abs. 2, § 281 Abs. 2; ZPO § 859 Abs. 1; AO 1977 § 309 Abs. 1; ZPO § 827 Abs. 1, § 829; AO 1977 § 256; FGO § 118 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 120 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG), die ein Jugendgästehaus betreibt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) betreibt gegen den Kläger wegen rückständiger Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von ca.300 000 DM die Zwangsvollstreckung. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 31.August 1983 pfändete das FA wegen dieser Rückstände den Anteil des Klägers an dem Gesellschaftsvermögen der KG. Es ließ die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Komplementär-GmbH und dem neben dem Kläger in der KG vorhandenen weiteren Kommanditisten durch die Post mit Zustellungsurkunde zustellen. Dem Kläger wurde eine Zweitschrift der Vollstreckungsverfügung durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der dieser beantragt hatte, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) aufzuheben, ab. Es führte aus:
Soweit der Kläger die materielle Unrichtigkeit der der Pfändung des Gesellschaftsanteils zugrunde liegenden Steuerbescheide rüge, könne er damit im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden (§ 256 der Abgabenordnung --AO 1977--). Eine Überpfändung (§ 281 Abs.2 AO 1977) liege im Hinblick auf die Höhe der Rückstände von mehr als 300 000 DM nicht vor.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei auch nicht deshalb aufzuheben, weil das FA die Zustellung an die übrigen Gesellschafter der KG und nicht an die Gesellschaft selbst gerichtet habe. Zwar sei bei der KG als einer Personenhandelsgesellschaft die Zustellung an die Gesamthand geboten (§ 321 Abs.7 AO 1977, § 859 der Zivilprozeßordnung --ZPO--, §§ 124, 161 des Handelsgesetzbuches --HGB--). Es reiche jedoch aus, wenn alle übrigen Gesellschafter der KG, darunter --wie hier-- die geschäftsführende Komplementär-GmbH, als Drittschuldner angesprochen würden. Damit sei den Belangen der Gesellschaft und potentieller Gläubigerinteressen ausreichend Rechnung getragen. Das müsse vorliegend um so mehr gelten, als ein Zustellungsmangel nicht gerügt worden sei.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er trägt vor, die von Amts wegen zu beachtende Zustellung der Pfändungsverfügung und sämtliche anderen Zustellungen seien nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er wohne nicht in Berlin, sondern in Campione/Italien. Als Aufklärungsmangel werde beanstandet, daß das Gericht keine Erwägungen und Ermittlungen darüber angestellt habe, wie hoch der Gesellschaftsanteil sei. Sein hälftiger Anteil an dem 500-Betten-Jugendhotel übersteige den Pfändungsbetrag, so daß die Verwertung zu einem nicht zu ersetzenden wirtschaftlichen Schaden führen würde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA und die Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die gegen die Vollstreckungsmaßnahme des FA gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist formell wirksam ergangen.
a) Das FA hat den Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen einer KG gepfändet. Die Pfändbarkeit derartiger Gesamthandsanteile ergibt sich aus § 321 Abs.7 AO 1977 i.V.m. § 859 Abs.1 Satz 1 ZPO (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 321 AO 1977 Tz.17; Stein/Jonas/Münzberg, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20.Aufl., § 859 Rdnr.12). Die Pfändung der Anteile am Gesamthandsvermögen und die Anordnung ihrer Einziehung (vgl. § 314 AO 1977, § 835 ZPO) erfolgt gemäß § 321 Abs.1 AO 1977 in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Forderungspfändung (§§ 309 bis 320 AO 1977; vgl. § 857 Abs.1 i.V.m. §§ 829 ff. ZPO). Danach wird die Pfändung mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner wirksam (§ 321 Abs.1 i.V.m. § 309 Abs.2 Satz 1 AO 1977; ebenso: § 857 Abs.1 i.V.m. § 829 Abs.3 ZPO).
Die Frage, ob im Falle einer Pfändung nach den §§ 859, 857 Abs.1 ZPO (§ 321 Abs.1 und 7 AO 1977) die übrigen Gesellschafter oder die Gesellschaft als Drittschuldner i.S. des § 829 ZPO (§ 309 AO 1977) anzusehen sind und ob infolgedessen der Pfändungsbeschluß an sämtliche Mitgesellschafter zuzustellen ist oder ob die Zustellung an den bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter genügt, ist im Schrifttum umstritten. Zum Teil werden unterschiedliche Auffassungen vertreten je nach dem, ob es sich um die Pfändung eines Anteils an einer GbR oder eines solchen an einer OHG oder KG handelt (vgl. die Schrifttumsnachweise bei Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl., § 725 Rdnr.10 Fußnote 16 ff.). Der Bundesgerichtshof (BGH), der die Entscheidung dieser Frage zunächst offen gelassen hatte, vertritt nunmehr in seinem Urteil vom 21.April 1986 II ZR 198/85 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1986, 1991) sowohl für die GbR als auch für die Personenhandelsgesellschaften die Auffassung, daß Schuldner der Ansprüche, die dem Pfändungsgläubiger zustehen (Anspruch auf Auszahlung entnahmefähiger Gewinne, auf Abfindung oder auf das Auseinandersetzungsguthaben), die Gesamthand sei. Deshalb sei dieser der Pfändungsbeschluß zuzustellen, wobei es ausreiche, daß die Zustellung an den geschäftsführenden Gesellschafter erfolge (ebenso: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45.Aufl., § 859 Anm.1 und Anhang § 859 Anm.1; Stein/Jonas/ Münzberg, a.a.O., § 859 Rdnr.12; Tipke/Kruse, a.a.O., § 321 AO 1977 Tz.18; a.A. Stöber, Forderungspfändung, 7.Aufl., Rdnr.1557). Erst die Kündigung der Gesellschaft durch den Pfändungsgläubiger (§ 725 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--, § 135 HGB) bedarf als Eingriff in das Gesellschaftsgefüge nach der Ansicht des BGH der Erklärung gegenüber sämtlichen Gesellschaftern.
Der Senat braucht zu der angeschnittenen Streitfrage nicht abschließend Stellung zu nehmen. Denn im Streitfall ist die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA allen nach den unterschiedlichen Auffassungen in Betracht kommenden Drittschuldnern wirksam zugestellt worden. Das FA hat seine Vollstreckungsverfügung mittels Postzustellungsurkunde (vgl. § 122 Abs.5 AO 1977 i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--) sowohl der Komplementär-GmbH als auch dem einzigen neben dem Kläger in der KG vorhandenen Kommanditisten zustellen lassen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist damit allen Gesellschaftern der KG zugestellt worden. Eine Zustellung an den Kläger als Gesellschafter und Drittschuldner kam nicht in Betracht, da es sich bei ihm um den Vollstreckungsschuldner handelt, dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden sollte (vgl. BGH-Urteil vom 8.Dezember 1971 VIII ZR 113/70, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 859 ZPO Nr.5). Mit dieser Zustellung an alle Gesellschafter wird, wie der BGH zur Klarstellung ausdrücklich angeführt hat, auch nach der von ihm nunmehr vertretenen Meinung in jedem Fall eine wirksame Pfändung bewirkt (Urteil in NJW 1986, 1991, 1992). Zudem ist auch, wenn man die Gesellschaft als Drittschuldnerin ansieht, die Pfändung mit der Zustellung an die geschäftsführende Komplementär-GmbH wirksam erfolgt, weil es sich bei der Entgegennahme des Pfändungsbeschlusses (Pfändungsverfügung nach der AO 1977) um eine Geschäftsführungsmaßnahme für die Gesamthand handelt (Urteil in NJW 1986, 1991, 1992).
b) Nach § 321 Abs.1 i.V.m. § 309 Abs.2 Satz 2 (ab 1.Januar 1987 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986: Satz 3) AO 1977 ist die Zustellung (der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner) dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Das Gesetz verlangt im Verwaltungszwangsverfahren bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, soweit ein Drittschuldner vorhanden ist, keine förmlichen Zustellungen an den Schuldner (anders: § 829 Abs.2 Satz 2 ZPO). Die in § 309 Abs.2 Satz 2 AO 1977 vorgeschriebene Mitteilung, die regelmäßig mit dem Gebot an den Vollstreckungsschuldner verbunden wird, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten (sog. inhibitorium, § 309 Abs.1 AO 1977, § 829 Abs.1 ZPO), kann durch einfachen Brief bekanntgegeben werden (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 309 AO 1977 Anm.72). Nach den Feststellungen des FG ist dies im Streitfall in der Weise geschehen, daß dem Kläger eine Zweitschrift der Vollstreckungsverfügung durch einfachen Brief übersandt worden ist.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Revisionsverfahren auch mit Erfolg rügen kann, sämtliche Zustellungen --und damit wohl auch die Übersendung der Mitteilung nach § 309 Abs.2 Satz 2 AO 1977-- seien nicht wirksam erfolgt, weil er nicht, wie das FA angenommen habe, in Berlin, sondern in Campione/Italien wohne. Auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verfügungsverbots und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner kommt es nicht an. Denn die Pfändung wird auch dem Vollstreckungsschuldner gegenüber schon mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner wirksam (§ 309 Abs.2 Satz 1 AO 1977), und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 309 AO 1977 Anm.73 m.w.N.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 309 AO 1977 Tz.12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 829 Anm.3 C.c). Wie oben ausgeführt ist aber im Streitfall die Pfändung des Anteils des Klägers an der KG durch Zustellung an die Drittschuldner, gegen deren Wirksamkeit mit der Revision keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind, bewirkt worden. Nur wenn ein Drittschuldner nicht vorhanden ist, hängt die Wirksamkeit der Pfändung von der Zustellung des Verfügungsverbots (inhibitorium) an den Vollstreckungsschuldner ab (§ 321 Abs.2 AO 1977, § 857 Abs.2 ZPO). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.
2. Die vom FA vorgenommene Pfändung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 281 Abs.2 AO 1977 darf bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen die Pfändung nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Das FG hat ausgeführt, daß im Hinblick auf die Höhe der beizutreibenden Steuerrückstände von über 300 000 DM die Pfändung des Anteils des Klägers am Gesellschaftsvermögen der KG keine verbotene Überpfändung darstelle. Darin kommt die Feststellung zum Ausdruck, daß der Wert des gepfändeten Anteils die Höhe der Steuerrückstände nicht übersteigt. Gegen diese Feststellung hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, so daß der Senat daran gebunden ist (§ 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat mit der Revision zwar behauptet, der Wert seines Gesellschaftsanteils übersteige den Pfändungsbetrag. Er hat aber diese Behauptung nicht näher substantiiert; insbesondere hat er keine Angaben über die Höhe seines entnahmefähigen Gewinnanteils und eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens gemacht. Der Hinweis darauf, daß die KG ein Jugendhotel mit 500 Betten unterhalte, reicht dazu jedenfalls nicht aus. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs.1 Satz 1 FGO) genügt nicht den Anforderungen des § 120 Abs.2 Satz 2 FGO.
++/ Hierzu gehören bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung, soweit Beweisantritte übergangen sein sollen, die Bezeichnung des Beweisthemas, die genaue Angabe des Schriftsatzes, in dem der Beweisantritt erfolgt sein soll und Ausführungen darüber, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 170; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 120 Anm. 20 m.w.N.). Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das Gericht habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, so müssen die Beweismittel angegeben werden, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694). Der Kläger hat weder vorgetragen, er habe zum Wert seines Gesellschaftsanteils Beweis angetreten, dem das FG nicht nachgegangen sei, noch hat er die Beweismittel benannt, deren Erhebung sich dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen. Seine Verfahrensrüge greift auch deshalb nicht durch, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 120 FGO Tz. 63). Wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, hat sein damaliger Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärt, er könne keine Erklärung zu dem Wert des gepfändeten Gesellschaftsanteils abgeben.
Mit seinen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Steuerbescheide, die der Pfändung des Gesellschaftsanteils zugrunde liegen, kann der Kläger, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden. Diese sind gemäß § 256 AO 1977 außerhalb dieses Verfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. /++
Fundstellen
Haufe-Index 61590 |
BStBl II 1987, 251 |
BFHE 148, 432 |
BFHE 1987, 432 |
BB 1987, 466 |
BB 1987, 466-467 (ST) |
DB 1987, 1025-1026 (ST) |
DStR 1987, 300-300 (ST) |
HFR 1987, 232-233 (ST) |