Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Tarifierung von Verpackungszierdosen, sog. Geschenkpackungen für Kaffee u. ä.

 

Normenkette

GZT Allgemein

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) führte am 27. August 1954 über das Zollamt zwei Sorten von verzinnten und lackierten Blechdosen aus Holland ein. Die eine Sorte ist achteckig und mit einem an Scharnieren befestigten Klappdeckel versehen, die andere Sorte ist viereckig mit Standsockel und dachförmigem Deckel, der mit Hilfe eines daran befestigten Knopfes abgehoben werden kann. Beide Dosen sind mit Blumenmustern und anderen Verzierungen versehen und haben ein Fassungsvermögen von weniger als 5 l.

Streitig ist, ob die Ware als Dosen für Verpackungszwecke, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Tarifnr. 7331-B-2, damaliger Zollsatz 33 % des Wertes, oder als Haushaltsarktikel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Tarifnr. 7348-B-2-b, damaliger Zollsatz 15 % des Wertes, anzusehen ist. Die Ware wurde zunächst von der Zollstelle als Haushaltsartikel aus Blech, poliert, angesprochen und der Tarifnr. 7348-B-2-b zugewiesen. Ein von der Zollstelle eingeholtes Gutachten der Zollehranstalt ... beurteilte die Ware als Dosen für Verpackungszwecke (Kaffeedose) der Tarifnr. 7331-B-2. Entsprechend diesem Gutachten setzte die Zollstelle unter Nacherhebung des zu wenig erhobenen Abgabenbetrags von 6.690,45 DM (6.311,75 DM Zoll und 378,01 DM Umsatzausgleichsteuer) mit endgültigem Zollbescheid vom 27. Oktober 1954 den Gesamtbetrag der Abgaben auf 14.369,75 DM fest.

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Berufung hatte insofern Erfolg, als das Finanzgericht beide Dosen als Haushaltsartikel unter die Tarifnr. 7348-B-2-b einreihte und entsprechend dem niedrigeren Zollsatz dieser Tarifnr. von 15 % des Wertes den gesamten Abgabenbetrag auf 7.679,30 DM ermäßigte.

Der Vorsteher des Hauptzollamts beschränkt die Rechtsbeschwerde auf den auf die achteckigen Dosen entfallenden strittigen Abgabenbetrag von 4.249,20 DM. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde trägt er vor, daß Dosen der in Rede stehenden Art nach den eingeholten Gutachten in der Süßwarenindustrie, im Kaffee- und Teehandel zu Verpackungszwecken verwendet würden. Sie seien von der Bgin. auch tatsächlich als Verpackungsmittel benutzt worden. Die Dosen seien aus Feinblech mit einer Wandstärke von nur 0,5 mm angefertigt. Die sonst üblichen Aufbewahrungsdosen für den Haushalt zeigten dagegen eine dauerhaftere Ausführung. Der Verpackungszweck stehe jedenfalls im Vordergrund. Es könne allenfalls zweifelhaft sein, ob der Verpackungszweck der hauptsächliche Verwendungszweck sei. Nach den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften (ATV) Ziff. 3 a hätte die Dose aber dann der Tarifstelle mit der höchsten Zollbelastung, das ist der Tarifnr. 7331, zugewiesen werden müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie angegriffen ist.

Unter die Tarifnr. 7331 fallen: "... Dosen und andere Behälter, für Transportzwecke oder für Verpackungszwecke, aus Eisenblech, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Fassungsvermögen ... bis 50 l."

Die Tarifnr. 7348 erfaßt: "Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, ... aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen."

Beide Tarifnummern stellen auf den Verwendungszweck ab. Das ergibt sich für die Tarifnr. 7331 eindeutig aus der Wortfassung. Aber auch bei der Tarifnr. 7348 gibt die Bezeichnung "Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel" einen unzweideutigen Hinweis auf den Verwendungszweck der Ware. Welchem Zweck die eingeführte Ware dient, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellung.

Die Vorinstanz hat festgestellt, daß die strittigen Dosen in der Hauptsache der Aufbewahrung von Ge- und Verbrauchsgütern im Haushalt dienen. Der Senat kann dieser Feststellung nicht folgen. Sie widerspricht den Denkgesetzen und dem Inhalt der Akten. über den Verwendungszweck hat die Bgin. selbst vorgetragen, daß in die Dosen zwei ihrer üblichen Kaffeepackungen zu 125 g eingelegt und so über die Einzelhändler an den Verbraucher abgegeben werden. Zur Feststellung des Verwendungszweckes hat die Vorinstanz darüber hinaus auch Gutachten der beteiligten Wirtschaftskreise eingeholt. In dem Gutachten des ... Vereins ist über die Verwendung der Dosen ausgeführt: "Fast jeder Röster bringt seinen Kaffee zu Weihnachten und Ostern in entsprechenden und geschmackvollen Blechdosen heraus, die bedruckt oder lackiert sind. Die Röster werben auf diese Weise nicht nur für ihre Ware, sondern tragen auch dazu bei, daß Kaffee zu den Festtagen gern verschenkt wird." In dem Gutachten der Kaffee-Großrösterei ... wird die Dose als Geschenkpackung bezeichnet. "Solche Packungen würden seit Jahren von Firmen der Kaffeebranche zu Festtagen geliefert. Die Kaffeefirmen bringen für diese Blechdosen eine sogenannte Festtagspackung von 62,5 g oder 125 g Inhalt in den Handel, mit denen diese Dosen gefüllt werden." Diese Gutachten bezeichnet die Dose als eine "zusätzliche Umschließung". Die inländischen Hersteller dieser Dosen und deren Verbände haben übereinstimmend erklärt, daß es sich um sogenannte Verpackungszierdosen handelt, in denen in Tüten abgefüllter Kaffee als sogenannte Festtagspackungen vertrieben werden. Aus dem Gutachten des Fachverbands geht auch hervor, daß es nicht üblich ist, solche Dosen über den Fachhandel als Haushaltswaren zu vertreiben und daß der Absatz solcher Dosen an Warenhäuser und Haushaltsartikelgeschäfte bedeutungslos sei. Dies wird auch durch das Gutachten eines weiteren Fachverbands bestätigt. Danach führt der Haushaltswarenhandel Blechdosen ähnlicher Art, jedoch in qualitativ besserer Ausführung, was Material und Verarbeitung angeht und zu weit höheren Preisen als zu den genannten Preisen. Auch das Gutachten des Instituts ... stimmt insoweit mit den Ausführungen der Bgin., der Hersteller und der einschlägigen Verbraucherkreise (Kaffeehändler und -röster) überein. Nach diesem Gutachten ist es seit Jahren handelsüblich, daß Firmen ihre Erzeugnisse in gefällig ausgestatteten Packungen, Blechdosen oder sonstigen Behältern verkaufen, um den Kunden durch eine hübsche Aufmachung zum Kauf anzureizen.

Demnach wird von der Mehrzahl der Gutachten, insbesondere von den Gutachten der einschlägigen Wirtschaftskreise, die sich eingehend mit dem Verwendungszweck beschäftigt haben, die tatsächliche Verwendung der Dosen übereinstimmend in der Weise dargestellt, daß die Dosen als Verpackung für Kaffee für sogenannte Geschenkpackungen dienen. Soweit in Gutachten aus Kreisen des Kaffeehandels trotz des geschilderten Verwendungszweckes die Dosen als Haushaltsartikel angesprochen werden, kann der Senat dieser Auffassung bei dem in den Gutachten wiedergegebenen Verwendungszweck nicht folgen. Der Senat beurteilt vielmehr die Verwendungsweise der Dosen als eine Verwendung für Verpackungszwecke im Sinne der Tarifnr. 7331. Für die Tarifierung kommt es dabei nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob die Dosen den gesetzlichen Bestimmungen über Verpackungsmittel entsprechen, wie die Vorinstanz meint. Denn bei den hier in Rede stehenden Dosen handelt es sich nicht um eine Verpackung mit dem Zweck, das Füllgut vor Verderb zu bewahren, sondern mit einem in der Hauptsache anderen Zweck, nämlich dem der Werbung. Darauf deuten insbesondere die üblichen Bezeichnungen hin, wie Geschenkpackung, Festtagspackung, Präsentpackung. Eine auf Werbung abzielende zusätzliche Verpackung dient aber nach Auffassung des Senats gleichfalls Verpackungszwecken im Sinne der Tarifnr. 7331. Die von den Dosen ausgehende Werbewirkung ist naturgemäß um so größer, je mehr die zunächst und unmittelbar als Verpackung dienende Dose auch noch nachträglich für andere Zwecke verwendet werden kann, z. B. zum Zweck der Aufbewahrung von Kaffee, Tee oder Konfekt im Haushalt. Für die Beurteilung der tarifrechtlichen Frage, welchem Zweck eine Ware dient, kann aber nur entscheidend sein, zu welchem Zweck sie unmittelbar und zunächst verwandt wird, nicht jedoch, zu welcher weiteren Verwendung sie sich noch eignet, nachdem sie den ursprünglichen Zweck erfüllt hat. Besonders deutlich ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung gerade bei den in Tarifnr. 7331 genannten Waren für Verpackungszwecke; denn diese Waren werden häufig, nachdem sie als Verpackung gedient haben, noch anderen Verwendungszwecken zugeführt.

Im Hinblick auf die eindeutige Verwendung der Dosen für Verpackungszwecke scheidet im Streitfalle entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Anwendung der Ziff. 3 a ATV aus. Dies hat die Vorinstanz verkannt. Ihre Entscheidung war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben; insoweit war die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409117

BStBl III 1958, 480

BFHE 1959, 543

BFHE 67, 543

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