Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Schätzung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann zur Ermittlung des Vermögenswerts vom Einheitswert des Betriebsvermögens ausgegangen werden, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu korrigieren ist. Die §§ 4 ff. BewG sind dabei nicht anzuwenden. Zu beachten ist jedoch das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip.
2. Eine Rückstellung in der Steuerbilanz für Ausfälle von Forderungen aus Teilzahlungsgeschäften kann bei der Anteilsbewertung im Rahmen der Ermittlung des Vermögenswerts grundsätzlich ohne weitere Prüfung übernommen werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 27.Februar 1981 III R 97/78, BFHE 133, 301, BStBl II 1981, 562). Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Rückstellung durch wertaufhellende Tatsachen beeinflußt ist, die erst nach dem auf den streitigen Feststellungszeitpunkt folgenden Bewertungsstichtag bekanntgeworden sind.
3. Vereinnahmte Kreditgebühren, für die in der Steuerbilanz ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet worden ist oder hätte gebildet werden können, sind bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht als Schuld in Höhe des Rechnungsabgrenzungspostens zu berücksichtigen.
Normenkette
RBewG § 13 Abs. 2; BewG 1965 § 11 Abs. 2; BewG 1974 § 11 Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 20 000 DM. Gesellschafter der Klägerin sind die beigeladenen Eheleute A und B. Alleiniger Geschäftsführer ist der Beigeladene A. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin endet am 30.September. Sie betrieb den Groß- und Einzelhandel mit Elektrohaushaltsgeräten aller Art. Sie hat inzwischen ihren Geschäftsbetrieb eingestellt.
Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Wert der Anteile an der Klägerin zum 31.Dezember 1964 zunächst mit 2 810 DM je 100 DM Stammkapital gemäß § 100 Abs.2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufig fest. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen diese Feststellung Klage mit dem Antrag, den Wert der Anteile auf 0 DM festzustellen. Während des Klageverfahrens erließ das FA einen berichtigten Feststellungsbescheid, der aufgrund des Antrags der Klägerin gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens wurde. Mit diesem berichtigten Bescheid stellte das FA den gemeinen Wert für 100 DM Stammkapital auf 19 934 DM fest. Dieser, auf einer Betriebsprüfung beruhenden Feststellung, liegt folgende Berechnung zugrunde:
Vermögenswert
--------------
Einheitswert des Betriebsvermögens 4 788 000 DM
+ Schachtelbeteiligung 30 000 DM
------------
4 818 000 DM
Abschlag 10 v.H. - 481 000 DM
------------
4 336 200 DM
Vermögenswert = 4 336 200 DM x 100
------------------ = 21 681 v.H.
20 000
Ertragswert
-----------
Betriebsergebnisse 1962 26 359 DM
1963 47 586 DM
1964 851 626 DM
----------
925 626 DM
: 3 = 308 523 DM
Abschlag 30 v.H. = -92 557 DM
----------
215 966 DM
Ertragswert = 215 966 DM x 100
---------------- = 1 079 v.H.
20 000
Gemeiner Wert
-------------
Vermögenswert 21 681 v.H.
Ertragswert (1 079 x 3) = 3 237 v.H.
-----------
24 918 v.H.
davon 80 v.H. = 19 934 v.H.
Das FA hat bei der Berechnung des Vermögenswerts eine in der Steuerbilanz zum 30.September 1964 für das Obligo aus den Teilzahlungsgeschäften ausgewiesene Rückstellung von rund 4,5 Mio DM nicht vom Rohvermögen abgezogen. Für die Ertragsbesteuerung hat es diese Rückstellung jedoch nicht beanstandet.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das FA auf Anregung des Finanzgerichts (FG) den Vorschlag unterbreitet, den gemeinen Wert der Anteile auf 15 825 DM je 100 DM Stammkapital bei einer Minderung des Vermögens um 1,4 Mio DM festzustellen. Die Klägerin machte dagegen geltend, daß das Obligo aus den Teilzahlungsgeschäften und das Risiko aus dem sog. Packing damit nicht ausreichend berücksichtigt seien. Bei richtiger Bewertung dieser Risiken ergebe sich ein negativer Vermögenswert.
Das FG hat das Risiko der Klägerin aus den Teilzahlungsgeschäften mit 2 Mio DM geschätzt, den gemeinen Wert je 100 DM Stammkapital zum 31.Dezember 1964 auf 13 530 DM festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Das FG anerkannte, daß ein Abschlag wegen des Teilzahlungsrisikos dem Grunde nach berechtigt sei und schätzte diesen Abschlag mangels geeigneter Unterlagen für eine Berechnung auf 2 Mio DM. Es hielt die begehrte Minderung des Vermögens um 4,5 Mio DM für zu hoch. Der Wirtschaftsprüfer der Klägerin habe zwar eine Zusammenstellung der Außenstände nach "Mahnklassen" vorgenommen; er habe aber in seinem Prüfungsbericht darauf hinweisen müssen, daß weder die Berichtsfirma noch er in der Lage seien, die Angemessenheit der Rückstellung für das gesamte Teilzahlungsobligo zu beurteilen. Dies beruhe auf dem mangelnden Einzugs- und Mahnverfahren der Firma, die die Teilzahlungsgeschäfte finanziert habe. Der Mangel des Einzugsverfahrens sei aber erst 1966 bekanntgeworden und könne deshalb zum Bewertungsstichtag 31.Dezember 1964 nicht berücksichtigt werden.
Das FG ließ auch den späteren wirtschaftlichen Niedergang der Klägerin außer Betracht; denn am maßgebenden Bewertungsstichtag sei die Ursache dafür weder erkennbar noch absehbar gewesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, ihre Anteile mit 0 DM zu bewerten. Sie trägt vor, das FG habe zu Unrecht die Risikorückstellung für das Teilzahlungsobligo und die Abgrenzung der im voraus vereinnahmten Packingbeträge nicht voneinander getrennt, sondern einheitlich als Risiko aus dem Teilzahlungsgeschäft behandelt. Die Abgrenzung der im voraus vereinnahmten Packinggebühren habe aber mit dem eigentlichen Teilzahlungsobligo nichts zu tun, denn es habe sich hierbei um einen im voraus vereinnahmten Betrag gehandelt, für dessen Abgrenzung die Grundsätze für Kreditgebühren der Teilzahlungsbanken zu beachten seien. Sie habe zwar die Abgrenzung der Packingbeträge in der Steuerbilanz in einer möglichen Höhe von ca. 3 Mio DM nicht vorgenommen, sondern nur eine Rückstellung in Höhe von 600 000 DM gebildet. Wenn aber die Abgrenzung in voller Höhe möglich gewesen sei, so müsse dies bei der Bewertung des Vermögens für die Anteilsbewertung berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin war mangels Verkäufen unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Klägerin zu schätzen (§ 13 Abs.2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes --BewG-- 1934).
2. Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vermögenswerts unter Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens aus praktischen Gründen vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens ist aber weder Grundlagenbescheid für die Anteilsbewertung noch sind die Vorschriften über den Schuldenabzug bei der Einheitsbewertung für die Ermittlung des Vermögenswerts bei der Anteilsbewertung verbindlich. Dies ergibt sich daraus, daß der beschränkte Schuldenabzug bei der Einheitsbewertung nicht durchwegs dem gemeinen Wert der Anteile gerecht würde. Deshalb ist der Einheitswert nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.Februar 1981 III R 97/78, BFHE 133, 301, 303, BStBl II 1981, 562). Jedoch muß dabei beachtet werden, daß die Schätzung des gemeinen Werts der Anteile nicht losgelöst von ihrem Zweck gesehen werden kann, der darin besteht, einen Steuerwert zu ermitteln. Dies erfordert, daß die Grundsätze des Bewertungsrechts beachtet werden müssen, die vom Stichtagsprinzip geprägt werden (vgl. BFH-Entscheidung vom 20.Oktober 1978 III R 31/76, BFHE 126, 227, 230, BStBl II 1979, 34). Daraus folgt, daß Schulden, die am maßgebenden Bewertungsstichtag nicht als entstanden angenommen werden können, sondern deren Entstehung erst in der Zukunft möglich sein wird, bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht berücksichtigt werden können.
3. Das Teilzahlungsobligo der Klägerin besteht darin, daß sie für Ausfälle von Forderungen aus den von ihr abgeschlossenen Teilzahlungsgeschäften eintreten muß. Dieses Obligo ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt worden. In der Bilanz der Klägerin ist es dagegen mit rund 4,5 Mio DM auf der Passivseite ausgewiesen und vom FA anerkannt worden. Aus dem vom FG festgestellten Inhalt des Prüfungsberichts des Wirtschaftsprüfers der Klägerin ergibt sich die Berechnung dieses Obligos und die Erklärung des Wirtschaftsprüfers, daß es nicht möglich sei, die Angemessenheit der Rückstellung für das Teilzahlungsobligo nach den Verhältnissen des Zeitpunkts der Abfassung des Berichts (Oktober 1966) zu beurteilen.
Das FG hat im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des Streitfalles nicht gegen das Urteil in BFHE 133, 301, BStBl II 1981, 562 verstoßen. Nach dieser Entscheidung dürfen ertragsteuerrechtlich gebildete Rückstellungen für Garantieverpflichtungen und Wechselobligo bei der Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften im Rahmen der Ermittlung des Vermögenswerts berücksichtigt werden. Gleiches muß für das Teilzahlungsobligo gelten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des III.Senats an, denn sie entspricht der gesetzlichen Vorgabe, daß bei der Schätzung des gemeinen Werts alle Umstände zu berücksichtigen sind, die bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr den Preis beeinflussen (§ 10 BewG 1934 = § 9 BewG 1965). Der Umstand, daß eine Kapitalgesellschaft für Ausfälle von Forderungen aus den von ihr abgeschlossenen Geschäften eintreten muß, beeinflußt aber den Preis. Deshalb muß bei der Ermittlung des Vermögenswerts für die Anteilsbewertung die Höhe der Verpflichtung, für Ausfälle aus noch nicht abgewickelten Teilzahlungsgeschäften einzutreten, nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse vom Bewertungsstichtag geschätzt werden; die u.a. auf dem Grundgedanken der §§ 4 f. BewG für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens beruhende Einschränkung, daß zur rechtlichen Verpflichtung eine wirtschaftliche Belastung hinzutreten muß, gilt hier nicht. Wenngleich die in der Steuerbilanz für das Teilzahlungsobligo gebildete Rückstellung auch für die Anteilsbewertung grundsätzlich ohne weitere Prüfung übernommen werden kann, so besteht doch keine rechtliche Bindung, so zu verfahren. In Ausnahmefällen, in denen die Rückstellung der Steuerbilanz dem strengen bewertungsrechtlichen Stichtagsprinzip nicht gerecht wird, kann sie deshalb nicht ungeprüft beim Vermögenswert für die Anteilsbewertung angesetzt werden. Zwar ist auch die Bilanz auf einen bestimmten Stichtag aufzustellen, nämlich das Ende des Geschäftsjahres, im Streitfall den 30.September 1964 (bisher § 39 Abs.2 des Handelsgesetzbuches --HGB--). Jedoch ist für die Frage, ob eine Schuld besteht, der Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns im Zeitpunkt der (fristgerechten) Bilanzaufstellung maßgebend, bezogen auf die am Bilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse, d.h. unter Berücksichtigung sog. wertaufhellender Tatsachen (vgl. Entscheidungen des BFH vom 23.Mai 1984 I R 266/81, BFHE 141, 261, 264, BStBl II 1984, 723; vom 21.Oktober 1981 I R 170/78, BFHE 134, 311, 312, BStBl II 1982, 121, und vom 4.April 1973 I R 130/71, BFHE 109, 55, 56, BStBl II 1973, 485; vgl. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 5.Aufl., § 5 Anm.14 e, § 6 Anm.14, und Knobbe-Keuck, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 5.Aufl., S.36 f., insbesondere S.37).
Im Streitfall wurde der Bilanzbericht für die Bilanz zum 30.September 1964 im Oktober 1966 erstattet. Damit bestand für das FG Anlaß zu prüfen, ob der Ansatz für die Rückstellung aufgrund des Teilzahlungsobligos von Erkenntnissen beeinflußt war, die nicht nur nach dem Bilanzstichtag, sondern auch nach dem nächstfolgenden Feststellungszeitpunkt des gemeinen Werts der Anteile, dem 31.Dezember 1965, lagen (vgl. § 69 BewG 1934 = § 112 BewG 1965).
Das FG hat unangefochten festgestellt, daß die Mängel im Mahn- und Einziehungsverfahren der Finanzierungsfirma der Klägerin erst im Jahre 1966 entdeckt worden sind. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob wertaufhellende Tatsachen, die mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Bilanzstichtag bekannt werden, dem Erkenntnisstand des "sorgfältigen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung" entsprechen (vgl. BFHE 141, 264, 265, BStBl II 1984, 723) und damit bilanzrechtlich auf den Bilanzstichtag zurückbezogen werden können. Unter Beachtung des bewertungsrechtlichen Stichtagsprinzips ist es jedenfalls nicht möglich, Tatsachen, die erst nach dem auf den streitbefangenen Feststellungszeitpunkt folgenden Bewertungsstichtag, also später als ein Jahr nach dem Feststellungszeitpunkt bekanntwerden, bei dieser Bewertung zu berücksichtigen. Denn dadurch würde das System der statischen Bewertung, das anders als die Bewertung in den Bilanzen keinen Zusammenhang mit vorhergehenden Bewertungen herstellt, beiseite geschoben werden.
Das FG hat dies beachtet und demgemäß die Höhe des Teilzahlungsobligos der Klägerin nicht aus der Bilanz übernommen, sondern ohne Rechtsverstoß mit 2 Mio DM als am Bewertungsstichtag 31.Dezember 1964 bestehende Verbindlichkeit geschätzt.
Der Wirtschaftsprüfer der Klägerin hat festgestellt, daß von den gesamten Teilzahlungsforderungen in Höhe von rund 42 Mio DM bei Forderungen in Höhe von rund 3,9 Mio DM zum Teil die Zwangsbeitreibung eingeleitet war und daß es sich zum Teil um säumige Kunden gehandelt hat, die keine genügenden Zahlungen geleistet haben. Das Ausfallrisiko aus diesen 3,9 Mio DM Forderungen hat der Wirtschaftsprüfer mit rund 1,9 Mio DM bewertet. Bei Forderungen in Höhe von 2 Mio DM mußten die Kunden zwar laufend gemahnt werden, kamen aber ihren Zahlungsverpflichtungen nach; bei weiteren Forderungen in Höhe von rund 36 Mio DM handelte es sich um Forderungen gegen Kunden, die laufend zahlten.
Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen und des Umstandes, daß eine genaue Ermittlung des Teilzahlungsobligos am Bewertungsstichtag trotz des Versuchs des FG, unter Mitwirkung der Klägerin weitere Aufklärungen zu erhalten, nicht möglich war, ist die Schätzung des FG aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch bei Würdigung der Revisionsangriffe der Klägerin verstößt die Schätzung weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Nicht erforderlich ist, daß diese mögliche Schätzung des FG die einzig mögliche ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 1.Dezember 1967 III 19/65, BFHE 91, 254, 255, BStBl II 1968, 332, und vom 6.Dezember 1977 VIII R 29/75, BFHE 124, 424, 427, BStBl II 1978, 330).
4. Das FG hat auch ohne Rechtsirrtum entschieden, daß eine Minderung des Wertes des im Vermögen der Klägerin erfaßten zugeflossenen Packinganteils nur unter dem Blickwinkel des Teilzahlungsobligos möglich ist.
Unter dem Packing werden Kosten (Kreditgebühren, Stundungskosten usw.) verstanden, die der Teilzahlungskunde neben dem Zins für den Teilzahlungskredit an den Kreditgeber zahlen muß. Im Streitfall betrug das Packing überwiegend 0,16 v.H. der ursprünglichen Restkaufsumme je Woche; davon standen der Klägerin 0,06 v.H. zu. Die Hälfte dieses Betrags war als Risikofonds gesperrt, die andere Hälfte erhielt die Klägerin nicht in wöchentlichen Raten, sondern in voller Höhe für die gesamte Laufzeit des Kredits bei Abschluß des Teilzahlungsgeschäfts ausgezahlt.
Soweit Kunden einen abgeschlossenen Teilzahlungskauf durch Barzahlung erfüllten, mußten die vereinnahmten Packingbeträge zurückerstattet werden. Sie sind sodann am maßgebenden Bewertungsstichtag schon zurückgeflossen und im Vermögen der Klägerin nicht mehr vorhanden gewesen. Für einen Abzug des anteiligen Packings in Betracht kämen nur solche Barablösungen, die kurz vor dem Bewertungsstichtag erklärt aber am Bewertungsstichtag noch nicht ausgeführt worden waren, so daß die Rückführung des anteiligen Packings am Stichtag geschuldet wurde. Weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, daß solche Barablösungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin strebt mit ihrer Revision vielmehr an, die in ihrem Vermögen befindlichen Packingbeträge um den ertragsteuerrechtlich zugelassenen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu mindern.
Nach dem BFH-Urteil vom 15.Februar 1967 I 48/64 (BFHE 88, 82, 84, 85, BStBl III 1967, 297) ist der Gebührenanteil der Klägerin an den Teilzahlungsgebühren der Kreditgeber ihrer Kunden nicht Teil eines verdeckt erhöhten Kaufpreises. Denn die Beteiligung am Packing hat ihre Rechtsgrundlage nicht im Kaufvertrag mit dem Kunden, sondern in der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kreditgeber. Das Packing ist danach ein Entgelt für die Übernahme des Ausfallrisikos für die Forderungen, die durch die Verkaufsgeschäfte der Klägerin entstanden und den Kreditgebern übertragen worden sind. Insoweit ist es bei der Ermittlung des Vermögenswerts für die Anteilsbewertung nicht anders zu behandeln als das Teilzahlungsobligo. Da die Verpflichtung der Klägerin hieraus ein Dauertatbestand ist, wurde bilanzrechtlich durch das Urteil in BFHE 88, 82, BStBl III 1967, 297 anerkannt, daß ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden kann, dessen Höhe sich nach dem Verhältnis der am Bilanzstichtag noch nicht verstrichenen Laufzeit des Darlehens zur Gesamtlaufzeit bemißt. Es ist richtig, daß diese passive Rechnungsabgrenzung auf anderen Erwägungen beruht, als die Rückstellung für das Teilzahlungsobligo; denn diese Abgrenzung ist, wie die Klägerin selbst vorträgt, das bilanzrechtliche Mittel, erzielte Einnahmen auf die Jahre zu verteilen, als deren Ertrag sie anzusehen sind. Die passive Rechnungsabgrenzung des Packings ist somit ein dynamisches Element des Bilanzsteuerrechts im Sinne der wirtschaftlichen Verursachung. Es kann deshalb bei der durch das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip geprägten Anteilsbewertung nicht berücksichtigt werden, weil dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten keine Schuld der Klägerin entspricht. Das FG hat damit aber zu Recht entschieden, daß der Wert des Packings durch den Abzug für das Teilzahlungsobligo zutreffend und abschließend berücksichtigt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.Januar 1971 III R 114/69, BFHE 101, 273, BStBl II 1971, 290, dessen Grundsätze auch auf die Anteilsbewertung anzuwenden sind).
Fundstellen
Haufe-Index 61308 |
BStBl II 1987, 48 |
BFHE 147, 531 |
BFHE 1987, 531 |
BB 1987, 321-323 (ST) |
DB 1987, 29-31 (ST) |