Leitsatz (amtlich)

Ist ein für alle Erbbeteiligten bestimmter einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid, in dem die Erwerbe der einzelnen Erbbeteiligten und die darauf entfallenden Steuerbeträge getrennt aufgeführt sind, den Bevollmächtigten der Erben und die Einspruchsentscheidung, die ausschließlich den Erwerb und den darauf entfallenden Steuerbetrag eines Erbbeteiligten betraf, den Bevollmächtigten des Erbbeteiligten zugestellt worden, so ist der Bescheid als Einzelsteuerbescheid diesem Erbbeteiligten gegenüber materiell rechtlich wirksam.

 

Normenkette

ErbStG § 15; ErbStDV § 15; AO § 91 Abs. 1 S. 2, § 211 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Tatbestand

Das FA setzte durch endgültigen Steuerbescheid die Erbschaftsteuer auf insgesamt 12 909,20 DM fest. Den Bescheid richtete es "an die Erbbeteiligten ..." zu Händen der Bevollmächtigten. Die im Teil A des Bescheids insgesamt festgesetzte Steuer umfaßte die Erbschaftsteuer der Mutter der Kläger (8 334 DM) und die der Kläger selbst (je 2 287,60 DM). Die auf den Erwerb eines jeden Beteiligten entfallenden Steuerbeträge sind unter Angabe des jeweils Beteiligten in Teil D des Bescheids gesondert angegeben.

Auf den Einspruch, der sich auch gegen den Ansatz der ... Vermögenswerte richtete, setzte das FA die Steuer auf insgesamt 11 221,70 DM herab. Dabei ließ es die auf die Kläger entfallende Steuer (insgesamt 4 575,20 DM) unverändert, die ihrer Mutter minderte es wegen des Ansatzes anderer, hier unstreitiger Vermögenswerte auf 6 646,50 DM.

Das FA ließ seine Entscheidung "in der Erbschaftsteuersache der Frau ... (Einspruchsführerin) ..." den Bevollmächtigten zustellen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat zwar durch Urteil vom 27. März 1968 II 98/62 (BFHE 91, 434, 438 ff., BStBl II 1968, 376) entschieden, daß § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ErbStDV nichtig sind. Er hat in dieser Entscheidung aber nicht zu der Frage Stellung genommen, ob ein gegen einen Erben gemäß § 15 Absätze 1 und 2 ErbStDV ergangener einheitlicher Steuerbescheid in der Höhe aufrechterhalten werden kann, in der der Erbe die Steuer selbst schuldet (vgl. auch Urteil des Senats vom 12. Mai 1970 II 123/63, BFHE 104, 138, BStBl II 1972, 217). Im Streitfall stellt sich die in dem Urteil II 98/62 behandelte Problematik des § 15 ErbStDV nicht. Der angefochtene Bescheid ist den "Erbbeteiligten ..." (den Bevollmächtigten der Mutter), die Einspruchsentscheidung allein der Mutter der Kläger (ihren Bevollmächtigten) zugestellt worden (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 211 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO). Die Rechtsbehelfsverfahren und das Revisionsverfahren betrafen und betreffen ausschließlich den gegen die Mutter der Kläger festgesetzten Steuerbetrag. Der Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist daher als Einzelsteuerbescheid gegenüber der Mutter der Kläger auch materiell-rechtlich wirksam geworden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71307

BStBl II 1975, 360

BFHE 1975, 270

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