Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Der innere Zusammenhang der §§ 91, 92 LAG führt dazu, daß als durch Grundpfandrechte nicht gesichert alle diejenigen Verbindlichkeiten angesehen werden müssen, die nicht an einem Grundstück des Schuldners gesichert sind.
§ 41 19. AbgabenDV-LA hat nur die Bedeutung einer ausdrücklichen Klarstellung, nicht aber die einer sachlichen Erweiterung des § 92 Abs. 1 LAG.
Normenkette
LAG §§ 91-92; 19-AbgabenDV-LA 41
Tatbestand
Die Beschwerdegegnerin - Bgin. - (Abgabepflichtige) ist ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen. Sie war Schuldnerin einer dinglich gesicherten Verbindlichkeit (einer Kreditspitze) von 7.000 RM aus einer Darlehnshypothek von ursprünglich 68.500 RM, die sich am 20. Juni 1948 auf 67.800 RM belief. Die Verbindlichkeit der Bgin. betrug am 20. Juni 1948 noch 6.736,82 RM. Das Finanzamt hat sie durch vorläufigen Abgabebescheid wegen des aus der Umstellung dieser Verbindlichkeit entstandenen Schuldnergewinns von 6.063,14 DM zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen. Gegen diesen Bescheid hat die Bgin. Sprungberufung eingelegt und Freistellung von der Hypothekengewinnabgabe beantragt; wirtschaftliche Eigentümer der belasteten Grundstücke seien seit 1940 die angesetzten Siedler, so daß es an der von § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) geforderten Identität von Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks fehle. Die Ausnahmevorschrift des § 92 LAG könne nicht zur Anwendung kommen, da es sich im Fall der Abgabepflichtigen nicht um eine ungesicherte Verbindlichkeit handle. Das Finanzgericht hat die Bgin. von der Hypothekengewinnabgabe freigestellt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts, mit der Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückweisung der von der Abgabepflichtigen (Bgin.) eingelegten Berufung beantragt wird.
Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, daß die Verbindlichkeit von 7.000 RM am 20. Juni 1948 an nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Bgin. stehenden Grundstücken dinglich gesichert gewesen ist. Es kommt danach lediglich darauf an, ob im Sinne des § 92 Abs. 1 LAG als nicht durch Grundpfandrechte gesicherte Verbindlichkeiten eines Siedlungsunternehmens auch solche anzusehen sind, die am 20. Juni 1948 an nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücken dinglich gesichert waren. Der beschwerdeführende Vorsteher des Finanzamts legt zutreffend dar, der innere Zusammenhang der §§ 91, 92 LAG führe dazu, daß als durch Grundpfandrechte nicht gesichert alle diejenigen Verbindlichkeiten angesehen werden müßten, die nicht an einem Grundstück des Schuldners gesichert seien, die Sicherung an einem nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Schuldners stehenden Grundstück also keine dingliche Sicherung im Sinne der Hypothekengewinnabgabe-Vorschriften darstelle. Es folgt dies einmal aus dem System der Hypothekengewinnabgabe, das der Natur der Sache nach nur an die Umstellung der durch Grundpfandrechte am Grundstück des Schuldners gesicherten RM-Verbindlichkeiten anknüpfen konnte (ß 91 Abs. 1 Nr. 1 LAG). Zum anderen erfordert die ausnahmsweise Heranziehung der Siedlungsunternehmen zur Hypothekengewinnabgabe an Stelle der Kreditgewinnabgabe, daß wie bei letzterer alle Schuldnergewinne erfaßt werden; dies ist der Sinn und Zweck des § 92 LAG. § 41 der Neunzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (19. AbgabenDV-LA) hat nur die Bedeutung einer ausdrücklichen Klarstellung, nicht aber die einer sachlichen Erweiterung des § 92 Abs. 1 LAG. Wenn die Begründung zu § 41 der 19. AbgabenDV-LA (Bundesrats-Drucksache Nr. 223/56 vom 12. Juni 1956, S. 46) von einer Ergänzung des Wortlauts des § 92 LAG spricht, so ist damit ebenfalls Ergänzung im Sinne der Klarstellung auf Grund des Sinnzusammenhangs der §§ 91, 92 LAG gemeint. § 41 der 19. AbgabenDV-LA hat also keine selbständige Bedeutung, so daß eine Verletzung der Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) entgegen der Ansicht der Bgin. nicht vorliegen kann. Es kommt, wie der beschwerdeführende Vorsteher des Finanzamts mit Recht ausführt, hinzu, daß eine andersartige Behandlung die Siedlungsunternehmen, die als gewerbliche Betriebe an sich der Kreditgewinnabgabe hätten unterworfen werden müssen, gegenüber den der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Betrieben bevorzugen würde, weil bei diesen alle Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf dingliche Sicherung für die Ermittlung des Schuldnergewinns zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Hiernach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Berufung der Abgabepflichtigen (Bgin.) gegen den vorläufigen Hypothekengewinnabgabebescheid als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 307 der Reichsabgabenordnung (AO). Die Bgin. hat für den Fall ihres Unterliegens Kostenerlaß gemäß § 319 AO beantragt. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil die Einlegung der Berufung durch die Bgin. weder auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse noch auf Unwissenheit beruht und auch keine Gründe ersichtlich sind, die eine Kostenerhebung nach den gesetzlichen Vorschriften unbillig erscheinen lassen. Für die Streitwertfeststellung in allen Instanzen ist das Urteil des erkennenden Senats III 261/56 S vom 2. November 1956 (Slg. Bd. 63 S. 502, Bundessteuerblatt 1956 III S. 388) maßgebend.
Fundstellen
Haufe-Index 408955 |
BStBl III 1958, 95 |
BFHE 1958, 242 |
BFHE 66, 242 |