Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Bei der Hypothekengewinnabgabe kommt es für die Entstehung der Abgabe in erster Linie auf die Umstellung der persönlichen Forderung, nicht des dinglichen Rechts an.
Für die Frage, ob das Grundstück am Währungsstichtag dem Schuldner der RM-Verbindlichkeit gehörte, werden zwar nach § 91 Abs. 3 LAG der Schuldner und die mit ihm zur Vermögensteuer zusammen veranlagten Personen als eine Person angesehen. Ein Ehegatte kann aber nach dieser Vorschrift nicht auch als Schuldner der persönlichen Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, mit dem er zusammen veranlagt wird, behandelt werden.
Normenkette
LAG § 91
Tatbestand
Das Grundstück X-Straße in E. gehört der Beschwerdegegnerin (Bgin.) und der Ehefrau H. je zur Hälfte; es war am 20. Juni 1948 mit einer Resthypothek von 6.000 RM belastet. Frau H. und Herr M. hatten am 17. August 1946 das Grundstück unter übernahme der Hypothek erworben. Die Bgin. erwarb ihren Hälfteanteil durch Vertrag vom 12. November 1946 von ihrem Ehemann M. Die übertragung erfolgte im Wege der Schenkung "lasten- und hypothekenfrei".
Das Finanzamt zog die beiden Eigentümerinnen zu einer der Belastung entsprechenden Hypothekengewinnabgabe als Gesamtschuldner heran. Hiergegen wandten sich die Inanspruchgenommenen und trugen vor, bereits am 16. August 1946 hätten die damaligen Käufer dem beurkundenden Notar auch die 6.000 RM zur Befriedigung der Hypothekengläubiger übergeben. Der Notar habe den Auftrag aber vor dem Währungsstichtag nicht mehr ausgeführt, weil der Aufenthalt der Gläubiger nicht zu ermitteln war. Gleichwohl könnten sie nicht zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen werden, weil sie ihren Zahlungswillen durch Beauftragung des Notars bekundet hätten. Daß die Rückzahlung tatsächlich erst nach dem Währungsstichtag erfolgt sei, hätten sie nicht zu vertreten.
Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht entschied dagegen in der Berufungsinstanz, daß die Bgin. ganz und Frau H. zur Hälfte von der Hypothekengewinnabgabe freizustellen sei. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrags vom 12. November 1946 habe die Bgin. die der Hypothek zugrunde liegende Schuldverbindlichkeit ihres Ehemannes M. nicht übernommen; sie sei darum nicht hypothekengewinnabgabepflichtig, weil sie keinen Schuldnergewinn erzielt habe. Die Verbindlichkeit der Frau H. habe dagegen am 20. Juni 1948 bestanden; diese sei darum hypothekengewinnabgabepflichtig. Die Hypothekengewinnabgabe werde jedoch auf Grund von § 2 Satz 1 der Neunzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz nur zur Hälfte erhoben, da in Ermangelung besonderer vertraglicher Abmachungen gemäß § 426 BGB angenommen werden dürfe, daß die Gesamtschuldner im Innenverhältnis je zur Hälfte ausgleichspflichtig seien.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) beantragt der Vorsteher des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts insoweit aufzuheben, als die Bgin. von der Hypothekengewinnabgabe freigestellt worden ist. Die Identität zwischen Eigentümer und Schuldner der Verbindlichkeit sei gewahrt, da nach § 91 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) bei Anwendung des Abs. 1 Nr. 1 Grundstücken des Schuldners Grundstücke im Eigentum einer Person gleichständen, bei denen nach § 11 des Vermögensteuergesetzes (VStG) die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Schuldner zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen hätten. Schuldner der Verbindlichkeit sei der Ehemann der Grundstückseigentümerin; für die Eheleute hätten die Voraussetzungen des § 11 VStG am 1. Januar 1949 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. kann nicht zum Erfolg führen.
Der § 91 LAG erfaßt Schuldnergewinne aus der Umstellung von RM-Verbindlichkeiten, die am Währungsstichtag durch Grundpfandrechte gesichert waren. Die Entstehung der Hypothekengewinnabgabe ist darum von der Umstellung der persönlichen Forderung abhängig, wie der Senat bereits in dem Urteil III 261/56 S vom 2. November 1956 (Slg. Bd. 63 S. 502, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 388) betont hat. Schuldner der persönlichen Forderung ist aber der Ehemann der Bgin., der die Schuld beim Kauf des Grundstücks am 17. August 1946 übernommen hat. Bei der übereignung von dem Ehemann auf die Bgin. hat diese die persönliche Schuld ausdrücklich nicht übernommen, wie das Finanzgericht in tatsächlicher Hinsicht unwidersprochen festgestellt hat. Da sie nicht Schuldnerin der Belastung war, konnte sie auch keinen Schuldnergewinn haben. Daß die dingliche Schuld auf dem Grundstück lastet, spielt hierfür keine Rolle.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Bgin. sei gleichwohl unter Berücksichtigung des § 91 Abs. 3 LAG abgabepflichtig, weil sie mit dem Schuldner zusammen zur Vermögensteuer veranlagt werde, ist irrig. § 91 LAG setzt für die Abgabepflicht voraus, daß Schuldner und Grundstückseigentümer identisch sind. Wenn die RM-Verbindlichkeit an einem dem Schuldner nicht gehörenden Grundstück gesichert ist, wird eine Hypothekengewinnabgabe nicht erhoben, weil dem Schuldner das haftende Grundstück nicht erhalten geblieben ist, der Grundstückseigentümer aber keinen Schuldnergewinn hatte. Der Mangel dieser Identität ist nach § 91 Abs. 3 LAG nur unbeachtlich, wenn Schuldner und Grundstückseigentümer zusammen zur Vermögensteuer veranlagt werden. Nach dieser Vorschrift kann sich der Schuldner einer umgestellten Forderung nicht darauf berufen, daß er nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, wenn er mit dem Eigentümer für das Kalenderjahr 1949 zur Vermögensteuer zusammen zu veranlagen war. Diese Vorschrift kommt aber hier nicht zum Zuge, weil die zur Abgabe herangezogene Ehefrau nicht Schuldnerin der Forderung ist. Der Fall läge anders, wenn M. als Schuldner der Verbindlichkeit herangezogen wäre; dann könnte er sich wegen der Vorschrift des § 91 Abs. 3 LAG nicht darauf berufen, daß ihm das Grundstück nicht gehört. § 91 Abs. 3 LAG kann aber nicht dahin verstanden werden, daß ein Ehegatte auch als Schuldner der Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, mit dem er zusammen veranlagt wird, angesehen werden kann.
Es war daher mit der Kostenpflicht des § 309 der Reichsabgabenordnung, wie geschehen, zu erkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 409126 |
BStBl III 1958, 351 |
BFHE 1959, 204 |
BFHE 67, 204 |