Leitsatz (amtlich)
Nach § 16 Abs. 2 UStG 1951 kann zum Ausgleich von Umsatzsteuer, die auf der Einfuhr eines Gegenstandes lastet, d. h. von Ausgleichsteuer i. S. des § 1 Nr. 3 UStG 1951, eine Ausfuhrhändlervergütung nicht gewährt werden.
Normenkette
UStG 1951 i.d.F. des 15. UStÄndG § 16
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt die Hochseefischerei. Auf ihren Schiffen verbraucht sie bestimmte Mineralölprodukte, die ihr im Jahre 1966 von der A-AG nach § 4 Nr. 4 UStG 1951 steuerfrei geliefert wurden. Diese Produkte waren aus importiertem Rohöl hergestellt, für dessen Einfuhr Ausgleichsteuer (§ 1 Nr. 3 UStG 1951) entrichtet worden war.
Zusätzlich zu der bereits gewährten Ausfuhrvergütung beantragte die Klägerin für die Ausfuhr der Mineralölprodukte noch Ausfuhrhändlervergütung für den Vergütungszeitraum IV/1966. Zur Begründung dieses Antrags bezog sie sich im wesentlichen auf das Urteil des BFH vom 11. Mai 1967 V 170/64 (BFHE 89, 77, BStBl III 1967, 527). Der Beklagte und Revisionskläger (FA) hat im angefochtenen Bescheid die Gewährung der Ausfuhrhändlervergütung mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1951 i. d. F. des 15. UStÄndG vom 19. März 1964 (BGBl I 1964, 147, BStBl I 1964, 253) seien nicht erfüllt.
Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das FG die beantragte Ausfuhrhändlervergütung unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil V 170/64 festgesetzt.
Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1951.
Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.
Nach § 16 Abs. 1 UStG 1951 in der Fassung des 15. UStÄndG wird einem Unternehmer auf Antrag eine Ausfuhrhändlervergütung zum Ausgleich der Umsatzsteuer gewährt, die auf der Lieferung des Gegenstandes an ihn oder auf dessen Einfuhr lastet. Gegenstand der Ausfuhrhändlervergütung können demnach die nach § 1 Nr. 1 UStG 1951 entstandene Umsatzsteuer und die nach § 1 Nr. 3 UStG 1951 angefallene Ausgleichsteuer sein (Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., E 2 zu § 16). Die Umsatzsteuer (§ 1 Nr. 1 UStG 1951) wird nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2, die Ausgleichsteuer nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 des § 16 UStG 1951 vergütet. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen in Absatz 2 und Absatz 3 des § 16 UStG 1951 ist also zu unterscheiden, ob die von einem Antragsteller beantragte Ausfuhrhändlervergütung die nach § 1 Nr. 1 UStG 1951 entstandene Umsatzsteuer oder die Ausgleichsteuer zum Gegenstand hat.
Der Antrag der Klägerin bezieht sich nur auf die Vergütung von Ausgleichsteuer. Einer Vergütung dieser Steuer steht jedoch entgegen, daß die Vorlieferanten der Klägerin das eingeführte Rohöl raffiniert, d. h. bearbeitet oder verarbeitet haben. Denn nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 UStG 1951 wird die Ausgleichsteuer nur vergütet, wenn der Gegenstand weder vom Antragsteller noch von einem anderen im Inland in einer nicht nach § 18 UStG 1951 zugelassenen Weise bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
Nach § 16 Abs. 2 UStG 1951 kann der Klägerin die Ausgleichsteuer nicht vergütet werden. Entgegen ihrer Auffassung enthält diese Vorschrift keine allgemeine Regelung für die gesamte Umsatzsteuer, zu der nach § 1 UStG 1951 auch die Ausgleichsteuer gehört.
Es ist der Klägerin zwar einzuräumen, daß in § 16 UStG 1951 - anders als in dem vorher geltenden § 70 UStDB 1951 - die Klammerzusätze hinter den Begriffen Umsatzsteuer und Ausgleichsteuer nicht konsequent eingehalten worden sind. Dennoch wird aus der Wortfassung des § 16 UStG 1951 hinreichend deutlich, daß die in § 70 UStDB 1951 ausdrücklich enthaltene Gegenüberstellung von Umsatzsteuer (§ 1 Nr. 1 UStG 1951) und Ausgleichsteuer (§ 1 Nr. 3 UStG 1951) in dieser Vorschrift fortgeführt worden ist. Zwar spricht der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 UStG 1951 nur von Umsatzsteuer. Er unterscheidet jedoch bereits an dieser Stelle zwischen Umsatzsteuer, die auf der Lieferung des Gegenstandes lastet, und solcher, die auf der Einfuhr lastet. Diese Unterscheidung wird - wie schon in § 70 UStDB 1951 - in den Absätzen 2 und 3 des § 16 UStG 1951 weitergeführt. Denn in den beiden Absätzen wird entweder auf Lieferung oder auf Einfuhr abgestellt.
Daß der Begriff Umsatzsteuer in § 16 Abs. 2 UStG 1951 die Ausgleichsteuer nicht umfaßt, ergibt sich außerdem aus § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951. Schließlich zeigt sich die systematische Gegenüberstellung von Umsatzsteuer und Ausgleichsteuer in § 16 UStG 1951 noch in der unterschiedlichen Regelung der Bemessungsgrundlagen für Umsatzsteuer einerseits und Ausgleichsteuer andererseits. So bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1951, daß bei der Bemessung der Vergütung nach § 16 Abs. 2 von dem Entgelt auszugehen ist, das der Antragsteller für den Gegenstand der Lieferung vereinnahmt hat. Demgegenüber ist aufgrund des § 20 Abs. 3 UStG 1951 Bemessungsgrundlage für die Vergütung nach § 16 Abs. 3 UStG 1951 der nachweislich entrichtete Ausgleichsteuerbetrag. Für eine Vergütung von Ausgleichsteuer nach § 16 Abs. 2 UStG 1951 hat der Gesetzgeber demnach gar keine Bemessungsgrundlage geschaffen.
Die vorstehende Auslegung des Begriffs Umsatzsteuer im Sinne des § 16 Abs. 2 UStG 1951 entspricht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch dem Sinn und Zweck des Umsatzsteuervergütungsrechts. Denn für die Belastung der ausgeführten Gegenstände mit Ausgleichsteuer hat die Klägerin bereits Ausfuhrvergütung nach § 23 UStG 1951 erhalten.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie meint, in einem vergleichbaren Fall stehe einem Exporteur Ausfuhrhändlervergütung für die Ausfuhr von Mineralölprodukten zu, wenn diese aus inländischem Rohöl bestehen würden. Es sei gleichheitswidrig, ihr die Vergütung nur deshalb zu versagen, weil ihre Produkte nicht aus inländischem, sondern aus importiertem Rohöl hergestellt worden seien. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Klägerin nicht auf eine durch Gesetz geschaffene Ungleichheit beruft. Vielmehr folgt die von der Klägerin behauptete Ungleichheit allenfalls aus dem BFH-Urteil V 170/64, welches jedoch für den Steuerfall der Klägerin keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. § 110 FGO).
Fundstellen
BStBl II 1974, 225 |
BFHE 1974, 193 |