Leitsatz (amtlich)
Dem Unternehmer überlassener Bodenaushub gehört nur dann zum Entgelt für Ausschachtungsarbeiten, wenn festgestellt werden kann, daß der Wert des Bodenaushubs bei der Bemessung des baren Werklohns berücksichtigt wurde.
Normenkette
UStG § 1 Nr. 1; UStDB § 10
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob ausgehobener Boden, der dem Ausschachtungsunternehmer überlassen wird, zum Entgelt gehört.
Die Revisionsklägerin (Stpfl.) unterhält einen Fuhrbetrieb und führt Erdarbeiten aus. Bei Ausschachtungsarbeiten wurde ihr von dem jeweiligen Auftraggeber neben dem in bar gezahlten Werklohn stillschweigend oder ausdrücklich der Bodenaushub überlassen. Den Bodenaushub verkaufte die Stpfl. soweit möglich an Dritte, unverkäuflichen Boden beförderte sie zu Abladestellen. Das FA sah nach einer Betriebsprüfung den Bodenaushub als neben dem baren Werklohn gewährtes zusätzliches Entgelt für die von der Stpfl. geleisteten Arbeiten an. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die nach Einführung der FGO als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde der Stpfl. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freistellung von den streitigen Umsatzsteuern. Zu Unrecht sieht das FG den Bodenaushub als Entgelt für die von der Stpfl. geleisteten Arbeiten an mit der Begründung, der Bodenaushub stelle objektiv und für den jeweiligen Auftraggeber einen Wert dar, denn auch der Auftraggeber hätte den Boden verkaufen können. Nach § 10 UStDB ist Entgelt alles, was der Empfänger einer ...Leistung aufwendet, um die ...Leistung zu erhalten. Wie der Senat im Urteil V 98/58 U vom 11. Februar 1960 (BFH 70, 399, BStBl III 1960, 149) entschieden hat, muß der Arbeitsleistung der Beauftragten der Barlohn und die Überlassung der Abfälle gegenüberstehen. Die Arbeiten des Beauftragten und die Aufwendungen des Auftraggebers (hier neben dem baren Werklohn die Überlassung des Bodenaushubs) müssen hiernach im Zusammenhange eines Leistungsaustauschs stehen.
Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, daß dieser Zusammenhang fehlt; denn das FG stellt im angefochtenen Urteil ausdrücklich fest, daß sich wegen der Unvollständigkeit der Unterlagen und der Vielzahl der Auftraggeber nicht mehr aufklären lasse, ob sich der Wert des Bodenaushubs in den Preisvereinbarungen niedergeschlagen habe. Die Erwägung des FG, in Einzelfällen könne die Verwertbarkeit des Aushubs bei der Preisvereinbarung berücksichtigt sein, bietet keine ausreichende tatsächliche Grundlage dafür, den Bodenaushub als Entgelt anzusehen, zumal insbesondere private Auftraggeber kaum die Möglichkeit haben, den Aushub zu veräußern, den sie darum als bloße Belastung und damit als für sie wertlos ansehen. Bei Ausschachtungsarbeiten werden regelmäßig die ortsüblichen Sätze für Arbeitsgerät und Lastkraftwagen berechnet, unabhängig davon, ob der Bodenaushub dem Auftragnehmer überlassen wird oder nicht. Die Stpfl. ist daher insoweit von der Umsatzsteuer freizustellen.
Fundstellen
BStBl II 1968, 87 |
BFHE 1968, 145 |