Leitsatz (amtlich)
Ist ein Gesamtauftrag über Erd- oder Abbrucharbeiten und Abfuhr des Abraums erteilt, dürfen an fremde Unternehmer gezahlte Fuhrlöhne nicht gemäß § 5 Abs. 4 UStG 1951 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 UStDB 1951 als Versendungsauslagen abgesetzt werden, weil es sich bei der Beförderung des Abraums um keine selbständige Leistung handelt.
Normenkette
UStG 1951 § 5 Abs. 4; UStDB 1951 § 54 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) führt Abbruchund Erdarbeiten aus. Zum Transport der Boden- und Trümmermassen (im folgenden als Abraum bezeichnet) benutzt sie neben eigenen Fahrzeugen bei Bedarf Fahrzeuge fremder Fuhrunternehmer. Die an fremde Unternehmer gezahlten Transportkosten setzte sie in den Jahren 1957 bis 1962 als Versendungsauslagen nach § 5 Abs. 4 UStG 1951 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 UStDB von den steuerpflichtigen Entgelten ab.
Der Revisionsbeklagte (FA) erkannte die Absetzung von Versendungsauslagen nicht an, weil die Steuerpflichtige keine Spediteur- oder Frachtführertätigkeit entfalltet, sondern jeweils für einen Auftraggeber unter Einschluß der Abfuhr bestimmte Abbruch-, Enttrümmerungs- oder Ausschachtungsarbeiten übernommen habe.
Einspruch und Berufung, die die Steuerpflichtige nicht begründet hat, blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die nach Einführung der FGO – 1. Januar 1966 – als Revision zu behandelnde Rb. ist unbegründet.
Die Absetzung der an andere Unternehmer gezahlten Fuhrlöhne als Versendungsauslagen kommt nach den in der Anlage 6 zum Betriebsprüfungsbericht wiedergegebenen Rechnungen der Steuerpflichtigen nicht in Betracht. Aus diesen Rechnungen läßt sich entnehmen, daß die als „fremde Transportkosten” bezeichneten Fuhrlöhne im Zusammenhang mit den von der Steuerpflichtigen ausgeführten Erd- oder Abbrucharbeiten angefallen sind. Der Inhalt dieser Rechnungen gestattet die vom FG getroffene tatsächliche Feststellung, der Auftrag der Steuerpflichtigen habe jeweils darin bestanden, Grundstücke von Schuttund Trümmermassen zu räumen oder zum Beginn von Maurerarbeiten herzurichten; nach dem wirtschaftlichen Inhalt des Gesamtauftrages habe die Tätigkeit der Steuerpflichtigen auf die Bewirkung eines Erfolges abgezielt. Mit Recht hat es das FG unter Hinweis auf das Urteil des BFH V 121/53 vom 15. Oktober 1953 (Der Betrieb 1953 S. 1007) abgelehnt, bei einem Gesamt auftrag über Erdoder Abbrucharbeiten und Abfuhr des Abraums hinsichtlich der durch die Abfuhr des Abraums entstandenen Fuhrlöhne die Vergünstigung des § 5 Abs. 4 UStG 1951 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 UStDB 1951 zu gewähren. Im Gegensatz zu § 54 Abs. 1 UStDB 1951, der einen Auslagenabzug zuläßt, wenn die Versendung eine Nebenleistung des liefernden Unternehmers ist, kann ein Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter nach § 54 Abs. 2 UStDB 1951 die an einen anderen Unternehmer gezahlten Beförderungskosten nur abziehen, wenn er die Versendung als Hauptleistung ausführt (BFH-Urteil V 79/62 U vom 5. Juni 1964, BFH 79, 500, BStBl III 1964, 414). Im Streitfall war die Beförderung des Abraums keine Hauptleistung, sondern eine Nebenleistung bei der Räumung bzw. Ausschachtung eines Grundstücks.
Fundstellen
BStBl II 1968, 509 |
BFHE 1968, 248 |