Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachschaden am Pkw der Eltern durch Unfall auf dem Schulweg
Leitsatz (NV)
Eltern sind weder aus rechtlichen, noch aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen gezwungen, ihren Kindern für den Schulweg ein Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines Kraftfahrzeuges wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverbindungen zweckmäßig erscheint. Ein unfallbedingter Schaden am Kraftfahrzeug der Eltern führt deshalb nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2; BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machte er Reparaturkosten eines ihm gehörenden Pkw in Höhe von 3250 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Diesem Begehren des Klägers liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wohnt mit seiner Familie in X, das 7 km von Z entfernt liegt. Zu seinem Haushalt gehört die am . . . September 1970 geborene Tochter A, die im Schuljahr 1987/88 die 12. Klasse des Gymnasiums in Z besuchte. Auf dem Weg zur Schule verursachte A am . . . Februar 1988 in Z einen Verkehrsunfall, weil sie die Wartepflicht bei Vorfahrtsregelung durch Zeichen 206 (§ 8 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO -) verletzte. Hierdurch entstand an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden, der Reparaturkosten in Höhe von 3250 DM verursachte.
Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für 1988 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, auch im Einspruchsverfahren ab. Seine Auffassung begründete das FA im wesentlichen damit, daß es sich bei Fahrtkosten zur Schule um Aufwendungen für die Berufsausbildung handele, die durch den dem Kläger gewährten Ausbildungsfreibetrag abgegolten seien.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) im wesentlichen aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Aufwendungen im Zusammenhang mit Autounfällen grundsätzlich nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähig. Denn es stehe im Belieben des Steuerpflichtigen, ob er sich einen Pkw anschaffe und diesen für Privatfahrten benutze. Anders verhalte es sich jedoch, wenn ein Steuerpflichtiger, z. B. wegen einer Körperbehinderung, auch privat auf einen Pkw angewiesen sei. So sei es hier. Denn der Kläger habe seiner Tochter im Streitjahr den Pkw für Fahrten zur Schule zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich hätten zwar in Schulausbildung befindliche Kinder keinen Anspruch darauf, daß ihnen die Eltern einen Pkw für Fahrten zur Schule zur Verfügung stellten. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - der Schulort 7 km vom Wohnort entfernt liege; denn die Eltern könnten ihre Kinder auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verweisen. Anders sei es jedoch dann, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder im Hinblick auf eine ungünstige Fahrplangestaltung nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf die Verkehrsverbindungen und die unregelmäßigen Unterrichtszeiten (Kollegstufe) für die Tochter des Kläger offensichtlich nicht zumutbar gewesen. Dies folgere der Senat daraus, daß der Tochter bereits mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis, beschränkt auf Fahrten zwischen Wohnung und Schule, erteilt worden sei. Bei dieser Sachlage habe der Kläger nicht umhin gekonnt, den der Tochter zur Verfügung gestellten Pkw anzuschaffen und ihr zu überlassen. Hieraus habe sich weiter zwangsläufig ergeben, daß er den von der Tochter verursachten Schaden habe beseitigen müssen; denn die Tochter sei mittellos und nicht in der Lage gewesen, den Schaden zu tragen. Weitere Ermittlungen habe der Senat angesichts des Streitwerts von weniger als 500 DM nicht für erforderlich gehalten (Hinweis auf Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG -).
Entgegen der Auffassung des FA stehe die Anwendung des § 33 EStG auch § 33 a Abs. 5 EStG nicht entgegen. Denn die Tochter sei erst im September des Streitjahres 18 Jahre alt geworden, während sich der Unfall bereits im Februar 1988 ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger noch kein Ausbildungsfreibetrag für seine Tochter zugestanden. Zu Recht habe das FA mithin auch erst ab September 1988 einen Ausbildungsfreibetrag von monatlich 200 DM gewährt.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Für die Entscheidung des Falles kann dahinstehen, ob die Gewährung eines - zeitanteiligen - Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 EStG die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen Aufwendungen, die mit der Ausbildung des Kindes zusammenhängen, ausschließt. Denn die hier streitigen Aufwendungen stellen keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG dar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Entgegen der Auffassung des FG sind die hier streitigen Reparaturkosten dem Kläger weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Rechtlich war der Kläger nur verpflichtet, seiner Tochter angemessenen Unterhalt zu leisten, soweit sie bedürftig war (§§ 1601, 1610 Abs. 1, 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Zum angemessenen Unterhalt eines Kindes kann unter Umständen eine erhöhte laufende Unterhaltsrente gehören. Die Finanzierung eines Kraftfahrzeuges gehört jedoch nicht dazu (Senats-Urteil vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432).
Tatsächliche oder sittliche Gründe erforderten die Überlassung des Kraftfahrzeugs ebenfalls nicht. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Kläger keine Möglichkeit gehabt hätte, sich anders zu verhalten. Denn auch Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt eine Unabdingbarkeit in dem Sinne voraus, daß der Verpflichtete unter Beachtung der Sittenordnung keine Möglichkeit hat, die geltend gemachten Aufwendungen zu vermeiden. Die sittliche Verpflichtung muß also, was ihre Unabdingbarkeit betrifft, einer Rechtspflicht gleichkommen oder zumindest ähnlich sein. Die hierzu von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432 zusammenfassend dargestellt. Unter Beachtung des danach anzulegenden Maßstabs hat der Senat in diesem Urteil entschieden, daß eine sittliche Verpflichtung zur Zuwendung eines Kraftfahrzeugs an einen zu 100 % körperbehinderten (querschnittsgelähmten) Sohn auch dann nicht besteht, wenn dieser auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Begründet hat der Senat diese Entscheidung u. a. auch damit, daß es heute weithin üblich ist, daß Eltern in vergleichbaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihren Kindern, auch wenn diese gesund sind, ein Fahrzeug schenken oder diese durch Hingabe eines Darlehens bei der Anschaffung eines Fahrzeugs unterstützen.
Auch Schüler benutzen in zunehmendem Maße zur Bewältigung ihres - näheren oder weiteren - Schulwegs Kraftfahrzeuge, die ihnen häufig von den Eltern finanziert werden. Eine sittliche Verpflichtung der Eltern hierzu kann jedoch auch dann nicht anerkannt werden, wenn die Benutzung eines Kraftfahrzeugs wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverbindungen zweckmäßig erscheint. Eine andere Beurteilung würde nicht nur kaum zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen, sondern auch verkennen, daß die Benutzung eines Kraftfahrzeugs - zumindest durch Schüler - auch heute noch ein Ausdruck gehobener Lebensführung ist, die nicht auf Kosten der Allgemeinheit finanziert werden kann.
War die Überlassung des Kraftfahrzeugs an die Tochter aber nicht zwangsläufig, so sind auch die Reparaturaufwendungen dem Kläger nicht zwangsläufig erwachsen. Denn das auslösende Ereignis für die Entstehung dieser Kosten lag bereits an der Überlassung des Pkw`s an die Tochter.
Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 418123 |
BFH/NV 1992, 302 |