Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Steuerpflichtige kann gegen die Berichtigung seines Einkommensteuerbescheides nach § 218 Abs. 4 AO alle Einwendungen erheben, die er schon ursprünglich gegen ihn hätte geltend machen können. Der Senat hält an der dahin gehenden Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in seiner Entscheidung VI A 304, 305/33 vom 12. September 1934 (RStBl 1934 S. 1134) in übereinstimmung mit der Entscheidung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs VI 97/56 U vom 21. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 167, Slg. Bd. 66 S. 427) fest. Dabei ist jedoch die Einschränkung des § 234 AO zu beachten.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 4, §§ 234, 232/1

 

Tatbestand

Die beschwerdeführenden Eheleute sind für die Veranlagungszeiträume 1951 bis 1955 zur Einkommensteuer gemäß § 26 EStG a. F. durch Bescheide zusammen veranlagt worden, die sämtlich vor dem 21. Februar 1957 (ß 26 Abs. 5 EStG 1957) rechtskräftig geworden sind.

Der Bf. bezog in diesen Veranlagungszeiträumen von der KG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bfin. bezog in diesen Veranlagungszeiträumen gewerbliche Einkünfte als teilhaftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft.

Im Anschluß an eine im März 1957 bei der KG durchgeführte Betriebsprüfung sind die ursprünglichen die KG betreffenden, nach § 215 AO für die genannten Veranlagungszeiträume ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide gemäß § 222 AO berichtigt worden. Für die Bfin. ergaben sich hiernach folgende Mehrgewinne:

1951 ----- 1952 ---- 1953 ----- 1954 ----- 1955 254 DM --- 74 DM --- 55 DM ---- 55 DM ---- 72 DM.Mit Schriftsatz vom 25. Februar 1958 beantragten die Bf., noch folgende, im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge liegende und bisher versehentlich nicht geltend gemachte Sonderausgaben für Angestelltenversicherung und Krankenversicherung zu berücksichtigen:

1951 ---- 1952 ----- 1953 ----- 1954 ----- 1955 519 DM -- 441 DM --- 570 DM --- 591 DM --- 620 DM.Die Eheleute begehrten für die genannten Veranlagungszeiträume ihre getrennte Veranlagung nach § 26 Abs. 2 Ziff. 2 EStG 1957 mit den sich zu ihren Gunsten ergebenden erheblichen steuerlichen Auswirkungen. Die Vorinstanzen haben das abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

Die Bf. können auch mit ihren Rbn. keinen Erfolg haben.

Nach § 26 EStG 1957 kommt eine getrennte Veranlagung bisher zusammen veranlagter Ehegatten u. a. bei Berichtigungsveranlagungen in Betracht, die nach § 218 Abs. 4 AO durchgeführt werden bzw. durchzuführen sind. Die Voraussetzungen für ein - hier allein in Betracht kommendes - Berichtigungsverfahren nach der letztgenannten Vorschrift sind aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. Einer Berichtigung nach dieser Vorschrift stehen die nachträglich geltend gemachten Sonderausgaben entgegen, die im Folgeänderungsverfahren noch zu berücksichtigen sind. Hierzu wird auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 304, 305/33 vom 12. September 1934, RStBl 1934 S. 1134, Bezug genommen (vgl. auch Berger, Der Steuerprozeß, S. 195). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 97/56 U vom 21. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 167, Slg. Bd. 66 S. 427).

Einer vollen steuerlichen Auswirkung der Sonderausgaben und damit einer Unterschreitung der bisherigen Steuer steht jedoch der § 234 AO entgegen. Es muß deshalb bei den für die Veranlagungszeiträume rechtskräftig festgesetzten bisherigen Steuerbeträgen verbleiben. Die Vorschrift des § 26 Abs. 5 EStG 1957, die u. a. auf diesen Erwägungen beruht, ist rechtsgültig. Die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung IV 66/59 U vom 13. Mai 1959 (BStBl 1959 III S. 290, Slg. Bd. 69 S. 75) bejaht. Auf diese Entscheidung sowie auf die in ihr zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen.

Eine getrennte Veranlagung der Bf. ist aus diesen Gründen nicht durchzuführen, so daß schon deshalb die von ihnen begehrte Steuerunterschreitung nicht in Betracht kommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410328

BStBl III 1962, 142

BFHE 1962, 375

BFHE 74, 375

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