Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltlicher Erwerb keine Anschaffung i.S.d. § 10e Abs. 6 EStG
Leitsatz (NV)
Weder der unentgeltliche Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge noch der unentgeltliche Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist eine Anschaffung im Sinn des § 10e Abs. 6 EStG (BFH-Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346).
Normenkette
EStG § 10e Abs. 6
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) starb im November 1986; sie wurde von der Klägerin und ihren beiden Brüdern beerbt. Zum Nachlaß gehörte u.a. ein von der Mutter bewohntes Einfamilienhaus, das die Klägerin im Zuge der Erbauseinandersetzung erwarb. Ausgleichszahlungen an die Miterben leistete sie nicht.
Die Klägerin ließ das nach dem Tod der Mutter leerstehende Haus in den Jahren 1987 und 1988 mit einem Kostenaufwand von 20567 DM renovieren. Seit Dezember 1988 nutzt die Klägerin das Haus mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken.
Die Klägerin beantragte, die vor Bezug des eigengenutzten Hauses entstandenen Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zuzulassen: für 1987 2656 DM (Versicherungskosten usw. 741,21 DM, Reparaturkosten 1622,67 DM, Absetzungen für Abnutzung - AfA - nach § 82a der Einkom- mensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - für Aufwendungen der Mutter 292 DM), für 1988 19236 DM (Reparaturkosten 18944 DM, AfA nach § 82a EStDV 292 DM).
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte sowohl im (geänderten) Einkommensteuerbescheid 1987 als auch im (erstmaligen) Einkommensteuerbescheid 1988 nur die AfA nach § 82a EStDV als Steuerbegünstigung für die selbstgenutzte Wohnung. Die Einsprüche der Klägerin waren erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) ließ die Betriebs- und Renovierungskosten in der beantragten Höhe zum Abzug als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG zum Abzug zu. Es führte aus: Unter Anschaffung i.S. des § 10e Abs. 6 EStG sei auch der unentgeltliche Erwerb zu verstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe dies zwar ausdrücklich nur für die Einzelrechtsnachfolge entschieden; für die Gesamtrechtsnachfolge (ohne Ausgleichszahlungen) könne aber nichts anderes gelten. Die Aufwendungen seien auch vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden. Die Klägerin müsse sich die Nutzung der Wohnung durch die Mutter zu eigenen Wohnzwecken nicht zurechnen lassen. Zwar sei die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der Mutter. Im Streitfall gehe es aber nicht darum, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin auf sie übergegangene Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 6 EStG fortführen könne, sondern darum, ob sie die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung aufgrund des Erbfalls entstandenen eigenen Aufwendungen als Vorkosten i.S. von § 10e Abs. 6 EStG absetzen könne. Gegenstand der Prüfung sei nicht die Anschaffung oder Herstellung des Hauses durch die Erblasserin, sondern der davon getrennt zu beurteilende Erwerb durch die Klägerin.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 10e Abs. 6 EStG.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Der Klägerin steht für die streitigen Aufwendungen kein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zu.
1. Der Abzug ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin das Einfamilienhaus bereits 1986 erworben hat.
Nach § 52 Abs. 14 EStG in der Fassung des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) hängt nur die Anwendung des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG davon ab, daß das Haus oder die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezember 1986 hergestellt oder angeschafft worden ist. Für § 10e Abs. 6 EStG gilt die allgemeine Regel des § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des WohneigFG, d.h. die Vorschrift ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die eigengenutzte Wohnung bereits 1986 angeschafft oder fertiggestellt worden ist (vgl. BTDrucks 10/5208 S. 41, sowie Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 10e EStG Rz. 160).
2. Nach § 10e Abs. 6 EStG sind Aufwendungen u.a. nur dann abziehbar, wenn sie unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammenhängen und vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der Erwerb eines Einfamilienhauses aufgrund einer Erbauseinandersetzung durch Realteilung ohne Ausgleichszahlungen ein (unentgeltlicher) Erwerb von der Erbengemeinschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder ein (unentgeltlicher) Erwerb vom Erblasser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist (vgl. Littmann/Bitz/Hellwig, a.a.O., § 10e EStG Rz. 23a m.w.N.). Denn sowohl der unentgeltliche Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge als auch der unentgeltliche Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist keine Anschaffung i.S. des § 10e Abs. 6 EStG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf sein Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91 (BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346) Bezug.
Ferner kann im Streitfall offenbleiben, ob bei der Gesamtrechtsnachfolge, sofern man eine solche für den unentgeltlichen Erwerb im Wege der Erbauseinandersetzung annähme, der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt mit der Folge, daß ihm ein Vorkostenabzug zustünde, soweit der Erblasser ebenfalls abzugsberechtigt gewesen wäre (zum Streitstand vgl. BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346). Denn selbst wenn die Klägerin die Rechtsstellung ihrer Mutter fortführte, käme ein Abzug der Betriebs- und Renovierungskosten nicht in Betracht, weil sie sich dann als Gesamtrechtsnachfolgerin auch die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Rechtsvorgänger (die Mutter) zurechnen lassen müßte, so daß die Kosten nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden wären (BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346).
3. Auch ein Abzug der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten kommt nicht in Betracht. Seit dem Veranlagungszeitraum 1987 wird der Mietwert der eigengenutzten Wohnung nicht mehr besteuert. Es fehlt somit den 1987 und 1988 entstandenen und bezahlten Aufwendungen der für den Werbungskostenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit Einkünften.
Fundstellen
Haufe-Index 419664 |
BFH/NV 1994, 707 |