Leitsatz (amtlich)
Gegenleistung bei Grundstücksübertragungen zwischen Eheleuten nach deren Trennung.
Orientierungssatz
Waren Ehegatten je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks und erwirbt der Ehemann nach Trennung von seiner Ehefrau deren halben Miteigentumsanteil hinzu, so liegt in der Übernahme der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten zur Alleinschuld durch den Ehemann auch dann eine Gegenleistung, wenn der Ehemann in der Zeit, solange die eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hatte, als alleinverdienender Ehepartner Zinsen und Tilgungen stets allein gezahlt hat. Hat der Ehemann auch in der Zeit zwischen Trennung von seiner Ehefrau und Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils Zinsen und Tilgungen allein gezahlt und auf die Erstattung der auf die Ehefrau entfallenden Zinszahlungen und Tilgungsraten verzichtet, so liegt auch darin eine Gegenleistung.
Normenkette
GrEStG BE § 21; GrEStG § 11 Fassung: 1940-03-29
Tatbestand
I. Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23.September 1980 das halbe Miteigentum an einem Berliner Grundstück von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Er und seine Ehefrau hatten das Grundstück je zur Hälfte am 7.Januar 1975 erworben.
Der Kläger hatte nach dem Vertrag vom 23.September 1980 20 000 DM bar zu zahlen. Außerdem wurde vereinbart, daß er alle in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundpfandrechte in dinglicher Haftung mit den diesen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehen mit Wirkung vom 1.Februar 1975 in persönlicher Haftung übernehme; er befreie seine Ehefrau von jeglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern.
Die Vertragspartner waren sich darüber einig, daß das Grundstück "nicht in einen etwaigen Zugewinnausgleich fallen soll, somit bei einer Zugewinnausgleichsregelung außer Ansatz bleibt".
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach 20 000 DM Barzahlung und den übernommenen Grundpfandrechten.
Mit dem Einspruch beantragte der Kläger die Herabsetzung der Steuer auf 1 400 DM, bemessen nach der Barzahlung von 20 000 DM.
In der Einspruchsentscheidung erhöhte das FA die Steuer, bemessen nach der Barzahlung, den Valutierungen der übernommenen Grundpfandrechte und den Zinszahlungen, welche der Kläger nach Ansicht des FA bis zum 1.September 1980 für seine Ehefrau auf die übernommenen Darlehen gezahlt und auf deren Erstattung er verzichtet hatte.
Das Finanzgericht (FG) setzte die Steuer herab.
Die Übernahme der halben Grundpfandrechte III, 14, 15 und 16 nebst Valutierungen und der Verzicht auf die Zinsen hierfür sei insoweit keine Gegenleistung i.S. des § 21 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Berlin, als diese Kreditmittel für das Einzelunternehmen des Klägers aufgenommen worden seien, der nach seiner vom FA nicht bestrittenen glaubhaften Darstellung von jeher im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten für Zinsen und Tilgungen habe allein aufkommen müssen. Daß er nach dem Vertrag vom 23.September 1980 jetzt auch im Außenverhältnis der alleinige Schuldner sei, bedeute daher für ihn keine zusätzliche Belastung.
Anders verhalte es sich dagegen mit den durch die Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten, die mittelbar (weil durch Umschuldung entstanden) auf dem Erwerb des Grundstückes beruhten. Die Übernahme dieser dinglich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten sei daher eine grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung. Erstattung der anfallenden Zinsen für diese Verbindlichkeiten habe der Kläger von seiner Ehefrau allerdings erst für die Zeit nach der Trennung der Eheleute im Februar 1977 verlangen können. Nur insoweit habe der Kläger auf einen Zinserstattungsanspruch verzichten können. Vor der Trennung habe er die Zinsen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft für seine Ehefrau gezahlt, was derartige Erstattungsansprüche ausschließe.
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klageziel.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
1. die Übernahme der durch den Grundstückserwerb entstandenen dinglichen Belastungen und der hierdurch gesicherten Verbindlichkeiten zur Alleinschuld des Klägers sind eine Leistung i.S. des § 21 Abs.1 Nr.1 GrEStG Berlin.
Eine solche Leistung besteht schon darin, daß der Kläger nunmehr, d.h. nach dem Vollzug des besteuerten notariellen Vertrages vom 23.September 1980, mit dem gesamten Grundstück und nicht nur mit einem halben ideellen Anteil für die Belastungen (dinglich) haftete (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.Oktober 1983 II R 18/82, BFHE 139, 307, BStBl II 1984, 116).
Nichts anderes ergibt sich auch, wenn man auf das persönliche Schuldverhältnis abstellt. Der Kläger und seine Ehefrau waren bisher Gesamtschuldner der gesicherten Verbindlichkeiten gewesen. Gesamtschuldner sind im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet (§ 426 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Übernimmt einer der Gesamtschuldner --wie im vorliegenden Fall-- im Außenverhältnis die Verbindlichkeit als nunmehr alleiniger Schuldner, so entlastet er den anderen Gesamtschuldner von dieser Verbindlichkeit, die letzterer vorher im Innenverhältnis zur Hälfte zu tragen hatte. Ob diese Entlastung mit null DM zu bewerten wäre, wenn im Innenverhältnis der Übernehmende ohne Gegenleistung des anderen Gesamtschuldners schon vorher Zinsen und Tilgungen für die gesamte Schuld gezahlt und sich daher im Innenverhältnis durch die Schuldübernahme nichts geändert hat, mag offenbleiben (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 27.Januar 1965 II 92/62 U, BFHE 81, 552, BStBl III 1965, 199). Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers, solange die eheliche Lebensgemeinschaft bestand, im Innenverhältnis die auf sie entfallenden Zinsen und Tilgungen selbst getragen und nicht vom Kläger als unentgeltliche Zuwendung erhalten. Denn wenn auch der Kläger Zinsen und Tilgungen stets allein gezahlt hatte, so konnte hierin trotzdem keine Schenkung an die Ehefrau gesehen werden. Der Kläger war der im wesentlichen alleinverdienende Ehepartner, während seine Frau gegen ein "Pro-Forma-Gehalt" in seinem Geschäft mitarbeitete und im übrigen den Haushalt mit drei Kindern versorgte. Die Zahlung der Zinsen und Tilgungsraten für die Ehefrau war daher die Gegenleistung des Klägers für den Beitrag der Ehefrau zur gemeinsamen Lebensführung (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 28.November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159, und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.November 1981 IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 1093, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 31).
2. Zu Recht hat das FG auch eine Gegenleistung des Klägers darin gesehen, daß er auf die Erstattung der seit Februar 1977 für seine Ehefrau gezahlten Darlehenszinsen verzichtet hat. Zu dieser Zeit trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau leistete nicht mehr im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter 1. ihren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung, so daß auch die Gegenleistung des Klägers in Form der Zins- und Tilgungszahlungen für die Ehefrau entfiel; er war jetzt nur noch zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Deshalb konnte er von der Ehefrau die Erstattung der Zinsen und Tilgungen seit Februar 1977 verlangen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist allerdings nur der Verzicht auf die Erstattung der Zinszahlungen erheblich. Das FG hat nur diesen, nicht aber den Verzicht auf die Erstattung der Tilgungsraten als Gegenleistung angesehen, und das FA hat keine Revision eingelegt. Über die vom FG festgesetzte Steuer darf der Senat daher nicht hinausgehen (§ 96 Abs.1 Satz 2, § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Fundstellen
Haufe-Index 60971 |
BStBl II 1985, 592 |
BFHE 144, 173 |
BFHE 1986, 173 |
BB 1986, 792-792 (ST) |
DStR 1985, 673-674 (ST) |
HFR 1986, 570-571 (ST) |