Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes
Leitsatz (amtlich)
Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine im Jahr 1983 geborene Tochter (T) Kindergeld. T erlitt im November 2001 auf dem Schulweg einen schweren Unfall, den der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Landesunfallkasse) als Arbeitsunfall anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren und T wieder die Schule besuchte, trat bei ihr etwa ein Jahr nach dem Unfall als Folge der schweren Verletzungen eine erhebliche depressive Reaktion auf, die dazu führte, dass T den Anforderungen in der Schule nicht mehr gewachsen war. Die Psychologin, bei der T psychotherapeutisch behandelt wurde, regte zur Stärkung des Selbstbewusstseins und der Selbständigkeit von T einen Aufenthalt im Ausland an. T entschied sich für einen --von dem Anbieter (A) organisierten-- Aufenthalt in Schottland von April bis August 2003. Soweit der Schottlandaufenthalt in die Schulzeit fiel, wurde T von der Schule beurlaubt. Der Zeitraum der Beurlaubung betrug weniger als vier Monate. Durch den Auslandsaufenthalt verlor T insgesamt ein Schuljahr und konnte ihr Abitur erst im Jahr 2004 --statt wie geplant im Jahr 2003-- ablegen.
Rz. 2
Während ihres Aufenthalts in Schottland arbeitete T als Kellnerin und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 573,58 €. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Schottland entstandenen Kosten in Höhe von 4.035 € (Organisation durch A 700 €, Wohnung 1.260 €, Verpflegungsmehraufwand 1.575 €, Flug 500 €) erstattete die Landesunfallkasse nicht, weil derartige Kosten im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch --SGB VII--) nicht vorgesehen seien.
Rz. 3
Da T durch den Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war, setzte die Landesunfallkasse durch Bescheid vom 25. November 2003 eine am 15. November 2001 beginnende Rente als vorläufige Entschädigung fest und zahlte T im Jahr 2003 insgesamt 10.047,35 € aus. Hiervon entfielen 5.531,09 € auf die Jahre 2001 und 2002 und 4.516,26 € auf das Jahr 2003.
Rz. 4
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für T durch Bescheid vom 16. Juni 2004 für die Monate Januar bis Dezember 2003 auf, weil die Einkünfte und Bezüge von T aufgrund der Rentennachzahlung den Jahresgrenzbetrag von 7.188 € überschritten. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Rz. 5
Das Finanzgericht (FG) hob den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung durch Urteil vom 7. August 2007 1 K 15/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 222) auf. Die Kosten in Höhe von 4.035 € für den Schottland-Aufenthalt, der laut ärztlichem Gutachten vom März 2007 zur Genesung von T erforderlich gewesen sei, seien dem Jahresgrenzbetrag von 7.188 € hinzuzurechnen, weil T aufgrund des Unfalls einen über den allgemeinen Grundbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf gehabt habe. Die als Bezug zu behandelnde Rentennachzahlung in Höhe von 10.047,35 € liege unter diesem erhöhten Jahresgrenzbetrag. Auch ohne Erhöhung sei der Jahresgrenzbetrag aber nicht überschritten. Denn die Rentennachzahlung habe in Höhe der unfallbedingten Aufwendungen für den normalen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestanden. Deshalb seien nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) die Kosten für den Schottlandaufenthalt von der Rentennachzahlung abzuziehen, so dass die Bezüge unterhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.188 € lägen.
Rz. 6
Gegen die vom Kläger im Einzelnen dargelegten Kosten für den Schottlandaufenthalt bestünden der Höhe nach keine Bedenken. Die Familienkasse habe trotz Nachfrage nicht erklärt, welche der vom Kläger geltend gemachten Kosten sie bestreite.
Rz. 7
Die in Großbritannien zu versteuernden und in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kellnerin seien nicht anzusetzen, da der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.044 € (§ 9a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 2003 --EStG--) die Einnahmen in Höhe von 573,58 € übersteige.
Rz. 8
Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Außerdem seien die geltend gemachten Kosten nicht ausreichend nachgewiesen worden.
Rz. 9
Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 10
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 12
Nach im Ergebnis zutreffender Auffassung des FG übersteigen die Einkünfte und Bezüge von T den maßgebenden Jahresgrenzbetrag nicht.
Rz. 13
1. Unter weiteren --hier nicht streitigen-- Voraussetzungen hat der Kindergeldberechtigte Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 € im Kalenderjahr 2003 hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Rz. 14
2. Die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie sog. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehört nicht zu den Einkünften, sondern in vollem Umfang zu den Bezügen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II. 4. c), da hierunter alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen fallen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 26. September 2000 VI R 85/99, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684, unter 2. b, m.w.N.).
Rz. 15
3. Die Nachzahlung der Verletztenrente ist im Jahr 2003, in dem sie zugeflossen ist, zu berücksichtigen. Der Betrag ist nicht auf den Zeitraum zu verteilen, für den er gezahlt wurde (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525).
Rz. 16
4. Die Verletztenrente ist jedoch nur soweit zur Bestreitung des Unterhalts von T bestimmt oder geeignet, als sie die Aufwendungen für therapeutische Maßnahmen übersteigt, die T als Folge des Unfalls entstanden sind.
Rz. 17
a) Der Senat hat im Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter II. 8., betr. ansetzbare Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) offen gelassen, ob und inwieweit Krankheits- oder Krankheitsfolgekosten zu den nach der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 unvermeidbaren, die Einkünfte und Bezüge des Kindes mindernden Aufwendungen gehören können. Auch im Streitfall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da sich der geminderte Ansatz der Rentennachzahlung allein aus der Zweckbestimmung der Verletztenrente ergibt.
Rz. 18
b) Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und für Rehabilitationsmaßnahmen des Schülers, der auf dem Schulweg einen schwerwiegenden Unfall erlitten hat. Nur wenn der Schüler durch den Unfall trotz der Rehabilitationsmaßnahmen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, erhält er eine Rente. Diese wird in der Regel erst bezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. § 26 Abs. 3 SGB VII; Becker, Gesetzliche Unfallversicherung, 1. Aufl. 2004, S. 156). Die Verletztenrente soll den Mehrbedarf durch die bleibenden Verletzungen aufgrund des Unfalls und den Einnahmenverlust aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit ausgleichen (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 19. Juni 1986 12 RK 7/85, SozR 2200 § 180 Nr. 31; Mucha in Jahn SGB VII § 56 Rz 4, 12; a.A. --nur Lohnersatzfunktion-- möglicherweise BFH-Urteil in BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II. 4. c).
Rz. 19
c) Aus den unterschiedlichen Funktionen der Verletztenrente hat das BSG gefolgert, dass diese bei der Bemessung für den Beitrag einer Ersatzkasse, der sich nach den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" richtet (BSG in SozR 2200 § 180 Nr. 31), und bei der Entscheidung, ob wegen des niedrigen Einkommens eine Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommt (BSG-Urteil vom 8. Dezember 1992 1 RK 11/92, BSGE 71, 299), nur angerechnet werden darf, soweit sie Einkommensersatzfunktion hat.
Rz. 20
d) Andererseits ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Rechtsprechung des BSG insgesamt als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Sie ist in vollem Umfang keine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II, die als Einkommen außer Betracht bleibt (BSG-Urteil vom 5. September 2007 B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47, m.w.N.). Nach Auffassung des BSG bleiben nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nur solche Einnahmen außer Betracht, deren Zweck sich ausdrücklich aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt. §§ 56 ff. SGB VII regelten aber nur Beginn, Dauer, Höhe und Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente. Eine ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung lasse sich aus diesen Vorschriften nicht ablesen. Die Verletztenrente habe zwar unterschiedliche Funktionen (Mehrbedarfsersatz, Kompensation immaterieller Schäden, Einkommensersatz), diese seien aber nicht einer "Zweckbestimmung" i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II gleich zu achten.
Rz. 21
e) Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 11 SGB II werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet, die nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck als den Lebensunterhalt bestimmt sind. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind dagegen nur Einkünfte und Bezüge anzusetzen, die für den Unterhalt bestimmt oder geeignet sind. Wird eine als Bezug zu berücksichtigende steuerfreie Rente gezahlt, ist daher zu prüfen, welchem Zweck die Rente dient. Allein daraus, dass in den gesetzlichen Regelungen der Zweck der Rente nicht ausdrücklich bestimmt wird, ist nicht zu folgern, dass die Zahlungen ausschließlich für den Lebensunterhalt bestimmt sind.
Rz. 22
f) Für das Kindergeld wird ein Kind dann nicht mehr berücksichtigt, wenn es eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe des --am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten-- Jahresgrenzbetrages hat. Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Eltern in diesen Fällen nicht mehr durch Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes belastet sind. Entstehen dem Kind aber Kosten für Maßnahmen zur Behebung von körperlichen oder psychischen Schäden aufgrund eines Unfalls, für die nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Erstattung vorgesehen ist, steht die Verletztenrente dem Kind insoweit nicht für den Unterhalt zur Verfügung. Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt oder geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind.
Rz. 23
5. Die Entscheidung des FG, dass der Auslandsaufenthalt geeignet war, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von T zu bessern, und dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und auch erforderlich waren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 24
In dem im finanzgerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten zur Erforderlichkeit des Auslandsaufenthalts für die medizinische Behandlung von T kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der von der Psychotherapeutin als Therapie für die posttraumatische Belastungsstörung empfohlene Auslandsaufenthalt eng mit dem Erfolg der medizinisch-psychotherapeutischen Behandlung zusammenhängt und daher als erforderlich anzusehen ist.
Rz. 25
Nach Auffassung des FG bestehen keine Zweifel daran, dass die vom Kläger dargelegten Aufwendungen in Höhe von 4.035 € (Organisation durch A 700 €, Wohnung 1.260 €, Verpflegungsmehraufwand 1.575 €, Flug 500 €) entstanden und notwendig gewesen sind. Die Familienkasse hat nicht konkret dargelegt, welche Kosten sie im Einzelnen anzweifelt. Als Revisionsgericht ist der BFH an die nachvollziehbare Würdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Es bestanden auch keine Erstattungsmöglichkeiten durch die Landesunfallkasse, so dass T bzw. der zu ihrem Unterhalt verpflichtete Kläger mit diesen Kosten endgültig belastet blieb.
Fundstellen
Haufe-Index 2303840 |
BFH/NV 2010, 733 |
BFH/PR 2010, 169 |
BStBl II 2010, 552 |
BFHE 2010, 72 |
BFHE 228, 72 |
DB 2010, 884 |
DStR 2010, 8 |
DStRE 2010, 403 |
HFR 2010, 479 |