Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an Urteilsbegründung und Urteilstatbestand

 

Leitsatz (NV)

  1. Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO müssen Urteile begründet werden. Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO nicht nur dann vor, wenn eine Begründung für den Urteilsausspruch überhaupt fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe insgesamt nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind. Dasselbe gilt vielmehr auch dann, wenn die beschriebenen Begründungsmängel in Hinsicht auf einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegeben sind.
  2. Der Tatbestand eines Urteils muss in sich verständlich sein. Die Darstellung muss ein - wenn auch knapp gehaltenes - klares, vollständiges und in sich abgeschlossenes Bild des Streitstoffs in logischer Folge und unter Hervorhebung der Anträge der Beteiligten enthalten. Gibt der Tatbestand eines angefochtenen Urteils einschließlich der in Bezug genommenen Schriftstücke den zum Verständnis seines Inhalts erforderlichen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wieder, so bildet die Entscheidung keine geeignete Grundlage für deren sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nrn. 4-5, Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 20.06.2000 - VIII R 47/99 (NV); BFH/NV 2001, 46

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133219

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