Leitsatz (amtlich)

Der Unkostenersatz für Nebenleistungen der Werbungsmittler gehört nicht zur Vermittlungsgebühr.

 

Normenkette

UStG 1951 § 5 Abs. 1; UStDB 1951 § 53 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtige) vermittelte im Jahre 1961 Aufträge über die Einschaltung von Werbedrucksachen in Lesemappen. Die nach einer Preisliste erhobenen Vergütungen versteuerte er als Vermittlungsgebühren im Sinn des § 53 Abs. 1 UStDB 1951. Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung weiterer Entgelte, die der Steuerpflichtige in der Hälfte aller Vermittlungsaufträge für eine zusätzliche Tätigkeit erhalten hat. Viele Auftraggeber übergaben dem Steuerpflichtigen nämlich Werbedrucksachen (Beihefter und Aufkleber), die dieser auftragsgemäß nach entsprechender Aufteilung und Verpackung frei Haus an die Lesezirkel versandte. Die Unkosten (Porti, Verpackungsmaterial, Löhne) ließ er sich von seinen Auftraggebern erstatten. Abweichend von der Umsatzsteuererklärung zog das FA auch diese Beträge mit 4 v. H. zur Umsatzsteuer heran. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

In der angefochtenen Entscheidung führt das FG aus: Die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus der Unkostenerstattung seien als weitere Vermittlungsgebühren im Sinn des § 53 Abs. 1 UStDB 1951 zu beurteilen. Es handele sich bei der Verteilung der Werbedrucksachen an die einzelnen Lesezirkel um eine berufstypische Tätigkeit, ohne die Werbungsmittler nach Art des Steuerpflichtigen ihre Aufgabe nicht erfüllen könnten. Aufwendungen für die berufstypische Tätigkeit eines Werbungsmittlers würden grundsätzlich durch die Vermittlungsprovision abgegolten. Die vom BFH für die umsatzsteuerliche Behandlung bestimmter Unkosten der Wein- und Hopfenkommissionäre aufgestellten Grundsätze könnten eine Absetzung der dem Steuerpflichtigen erstatteten Unkosten nicht rechtfertigen. Auch seien die Verteilungskosten weder durchlaufende Posten im Sinn des § 5 Abs. 3 UStG 1951 noch Versendungsauslagen im Sinn des § 5 Abs. 4 UStG 1951.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die nach Einführung der FGO - 1. Januar 1966 - als Revision zu behandelnde Rb. des Steuerpflichtigen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung sowie zur Neufestsetzung der Umsatzsteuer 1961.

Das FG hat die Bedeutung des § 53 Abs. 1 UStDB 1951 verkannt. Nach dieser Vorschrift sind Werbungsmittler befugt, der Berechnung der Steuer lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen. Es soll also nicht das "Entgelt" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne die Berechnungsgrundlage bilden, sondern lediglich eine bestimmte Entgeltart herangezogen werden können, nämlich der für die Abgeltung des Zusammenführens von Vertragsparteien vorgesehene Betrag, der entsprechend seiner Bezeichnung als "Gebühr" in der Regel einem üblichen, allgemeingültigen und listenmäßig erfaßten, sich aus der Höhe des Werbungsauftrags ergebenden Satz entspricht. Der Unkostenersatz für eine Aufgabenerfüllung, die selbst nicht Vermittlungstätigkeit ist, sondern nur im Zusammenhang mit einer solchen geleistet wird, kann auch dann nicht dem Begriff der "Vermittlungsgebühr" entsprechen, wenn der Zusammenhang regelmäßig gegeben ist. Unkostenersatz für Nebentätigkeiten haben der Reichsfinanzhof (RFH) und der BFH bei Wein- und Hopfenkommissionären nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Auf das Urteil des RFH V 322/39 vom 21. November 1940 (RStBl 1941, 175, Abfüllkosten und Schlußscheingebühren der Weinkommissionäre) und das Urteil des BFH V 46/52 U vom 16. Januar 1953 (BFH 57, 214, BStBl III 1953, 83, betreffend die einem Hopfenkommissionär ersetzten Ausgaben für Musterhopfen, Siegelgebühren usw.) wird verwiesen. Es besteht kein Anlaß, ähnlichen Kostenersatz bei Werbungsmittlern neben den reinen Vermittlungsgebühren der Steuerberechnung zugrunde zu legen. Die hier vertretene Auffassung ergibt sich auch aus dem letzten Satz des § 53 Abs. 1 UStDB 1951. Nach dieser Vorschrift bleibt nur die Steuerpflicht der Werbungsmittler für die Beratung und für die Anfertigung von Entwürfen, Zeichnungen und dergleichen unberührt. Andere mit der Vermittlung zusammenhängende Tätigkeiten unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn der Werbungsmittler die Vergünstigung nach Satz 1 in Anspruch nimmt.

Zu Unrecht meint das FG, es widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn bei Abgeltung der Geschäftsunkosten mit den Vermittlungsgebühren eine Umsatzsteuerbelastung eintrete, eine solche Belastung dagegen nicht bestehe, wenn die Geschäftsunkosten neben der - möglicherweise zurückgesetzten - Vermittlungsgebühr besonders erstattet würden. Denn nach der Rechtsauffassung des Senats bleibt nur der Kostenersatz für solche Nebentätigkeiten außer Betracht, die zwar mit der Vermittlung zusammenhängen, jedoch nicht üblicherweise mit der Vermittlungsgebühr abgegolten werden.

Unzutreffend sind auch die Bedenken, die das FG gegen eine sinngemäße Anwendung der Rechtsprechung des BFH und des RFH zu den Nebenvergütungen der Hopfen- und Weinkommissionäre dargelegt hat. Insbesondere läßt sich aus dem Umstand, daß diese Unternehmer - entsprechend der Eigenart des Kommissionsgeschäfts - ihre Umsätze grundsätzlich durch Lieferungen ausführen, während sie bei den Werbungsmittlern in sonstigen Leistungen bestehen, kein Unterschied für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte (Beträge aus Unkostenerstattung) ableiten. Da die Vergünstigung des § 53 Abs. 1 UStDB unterschiedslos den Werbungsmittlern wie den Hopfen- und Weinkommissionären zuerkannt ist, müssen auch die Rechtsprechungsgrundsätze zu dieser Vorschrift in gleicher Weise für alle diese Unternehmer gelten ...

 

Fundstellen

Haufe-Index 68041

BStBl II 1968, 506

BFHE 1968, 296

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