Leitsatz (amtlich)
Das nach §§ 62 bis 64 BAT gewährte Übergangsgeld ist ein Versorgungsbezug i. S. von § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG, wenn das Übergangsgeld wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt wird und der Angestellte im Zeitpunkt seines Ausscheidens das 62. Lebensjahr vollendet hat.
Normenkette
EStG 1967 § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; LStDV § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Tatbestand
B, Angestellter einer Stadtsparkasse, war mit Vollendung des 66. Lebensjahres am 31. Juli 1966 in den Ruhestand getreten und hatte von seiner Arbeitgeberin ein Übergangsgeld nach den §§ 62 bis 64 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in Höhe von 2 286,76 DM erhalten. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) behandelte das Übergangsgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Streitjahres 1966. Das FA lehnte es ab, das Übergangsgeld als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 10 EStG zu behandeln. Der Einspruch, mit dem B nur noch die Gewährung des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs. 3 EStG begehrte, hatte keinen Erfolg.
Das FG gab der Klage statt. Da B wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 60 BAT) in den Ruhestand getreten sei, habe er das Übergangsgeld als Versorgungsbezug i. S. von § 19 Abs. 3 EStG erhalten.
Das FA rügt mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision Verletzung des § 19 Abs. 3 EStG. § 19 Abs. 3 Nr. 1 EStG begünstige nur solche Bezüge, die auf die Dauer oder mindestens auf unbestimmte Zeit zur Versorgung des Empfängers gewährt würden. Einmalig oder kurzfristig gewährte Versorgungsbezüge wie Sterbegeld (§ 122 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -), Witwenabfindung (§ 124a BBG), Unfallfürsorgeleistungen (§§ 136 bis 139 BBG), Abfindungen (§ 152 BBG) und Übergangsgelder (§ 154 BBG) seien nicht nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 EStG begünstigt. § 19 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthalte zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Dauer der Versorgungsleistungen. Es sei jedoch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß in den Fällen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 EStG anders als nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch kurzfristig oder vorübergehend gewährte Bezüge in die Steuervergünstigung einzubeziehen seien. Die strikte Auslegung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 EStG nach seinem Wortlaut führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung. Deshalb müsse das Gesetz nach seinem erkennbaren, sich aus Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik ergebenden Sinn und Zweck ausgelegt werden. Bei den Versorgungsbezügen im Beamtenrecht habe der Gesetzgeber an entsprechende gesetzliche Vorschriften anknüpfen können. Eine selbständige steuerliche Abgrenzung des Begriffs Versorgungsbezug und der darunter fallenden Bezüge sei daher dort nicht erforderlich gewesen. Bei den Versorgungsbezügen im Bereich privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse habe diese Möglichkeit nicht bestanden. An die Stelle der beamtenrechtlichen Fachausdrücke Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag seien deshalb andere Begriffe gleichen Inhalts getreten. Da sämtliche angesprochenen Bezüge - die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits, die Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 EStG andererseits - stets die Versorgung der Arbeitnehmer oder der Hinterbliebenen auf längere Zeit sicherstellen sollen, gebiete es die teleologische Auslegung, auch die in § 19 Abs. 3 Nr. 2 EStG genannten Versorgungsbezüge nur dann zu begünstigen, wenn sie auf längere Zeit die Versorgung des Empfängers sicherstellten. Der Vergleich des FG mit den Übergangsgeldern i. S. des § 154 BBG gehe fehl. Diese gehörten zwar zu den Versorgungsbezügen i. S. des § 105 BBG, jedoch nicht zu den Versorgungsbezügen i. S. des § 19 Abs. 3 Nr. 1 EStG, da sie weder als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld oder als Unterhaltsbeitrag noch als gleichartiger Bezug gezahlt würden. Im übrigen sei das gemäß §§ 62 bis 64 BAT gewährte Übergangsgeld nicht nur auf Grund seiner Dauer, sondern auch nach seinem Grund und Zweck kein Versorgungsbezug i. S. des § 19 Abs. 3 EStG. Die Höhe des Übergangsgeldes und die Dauer seiner Gewährung richteten sich nicht nach den Bedürfnissen des Berechtigten, sondern seien abhängig von der Höhe der bisherigen Vergütung und der Dauer der Beschäftigungszeit. Hieraus folge, daß das Übergangsgeld nicht der Versorgung diene.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat zu Recht entschieden, daß das nach den §§ 62 bis 64 BAT gezahlte Übergangsgeld ein Versorgungsbezug i. S. von § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG (§ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LStDV) ist, wenn das Übergangsgeld - wie im Streitfall - wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt wird und der Steuerpflichtige im Zeitpunkt seines Ausscheidens das 62. Lebensjahr vollendet hatte.
§ 19 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmt im einzelnen, was als Versorgungsbezug i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 EStG anzusehen ist. Danach sind Versorgungsbezüge u. a. solche Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG). Der Senat pflichtet dem FG darin bei, daß es sich bei dem im Streitfall gezahlten Übergangsgeld um einen Versorgungsbezug in diesem Sinne handelt. B hat Bezüge aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens der Altersgrenze empfangen. Daß die nach den §§ 62 bis 64 BAT gezahlten Gelder Bezüge aus früheren Dienstleistungen sind, hat der Senat bereits im Urteil vom 8. Oktober 1965 VI 257/64 U (BFHE 84, 283, BStBl III 1966, 102) zu § 19 Nr. 2 EStG 1963 entschieden. Der Annahme eines Versorgungsbezuges steht nicht entgegen, daß die hier streitigen Bezüge in § 62 BAT als Übergangsgeld bezeichnet sind. Der Senat hat zwar im Urteil vom 1. März 1974 VI R 47/71 (BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490) die Übergangsgebührnisse von Soldaten auf Zeit i. S. des § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) nicht als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 3 EStG angesehen. Der Senat stellte dabei entscheidend darauf ab, daß die Übergangsgebührnisse i. S. des § 11 SVG weder als Ruhegehalt noch als Witwen- oder Waisengeld noch als Unterhaltsbeitrag und auch nicht als gleichartiger Bezug gewährt werden; denn Soldaten auf Zeit haben bei der Beendigung ihrer Dienstzeit regelmäßig weder eine Altersgrenze erreicht noch sind sie dienstunfähig. Sie scheiden wegen Ablaufs der von vornherein zeitlich begrenzten Dienstzeit aus und erhalten für die Übergangszeit die Übergangsgebührnisse. Das Übergangsgeld i. S. der §§ 62 bis 64 BAT ist mit den Übergangsgebührnissen i. S. des § 11 SVG nicht vergleichbar. Es erfüllt ganz unterschiedliche Funktionen, die sich nach dem Anlaß des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis richten. Die Gewährung des Übergangsgeldes kann zwar im Einzelfall den Zweck haben, einem unfreiwillig ausscheidenden Angestellten die dem Ausscheiden folgende Übergangszeit bis zur Erlangung einer neuen Beschäftigung zu erleichtern. Diese Funktion wird das Übergangsgeld indes wegen der Einschränkung des § 62 Abs. 2 BAT nur selten besitzen. Das Übergangsgeld kann auch den Zweck haben, dem Angestellten beim Ausscheiden infolge Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze den Übergang in den Rentnerstand zu erleichtern (Böhm-Spiertz, BAT-Kommentar, § 62 Anm. 1; Clemens-Scheuring-Steingen-Opalke, Kommentar zum Bundes-Angestelltentarifvertrag, Vorbemerkung 2 zu § 62 BAT). Ob das gemäß §§ 62 bis 64 BAT gewährte Übergangsgeld als Versorgungsbezug i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG anzusehen ist, kann demnach wegen der unterschiedlichen Funktionen des Übergangsgeldes nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von dem Zweck ab, den es im Einzelfall hat. Wird das Übergangsgeld - wie hier - wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt, so hat es den Charakter eines Versorgungsbezuges. Dies macht auch die Regelung des § 63 Abs. 5 BAT deutlich. Danach sind u. a. die laufenden Versorgungsbezüge, die laufenden Unterstützungen und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Der Annahme eines Versorgungsbezuges i. S. von § 19 Abs. 3 EStG steht nicht entgegen, daß das Übergangsgeld nach §§ 62 bis 64 BAT nicht auf die Dauer, sondern nur vorübergehend, längstens 4 Monate, gezahlt wird (§ 63 Abs. 2 BAT). Ob Versorgungsbezüge i. S. von § 19 Abs. 3 EStG vorliegen, hängt nicht von der Dauer, sondern - wie das FG zutreffend ausgefürt hat - von Grund und Zweck der Leistung ab. Aus dieser Erwägung heraus hat der Senat im Urteil vom 8. Februar 1974 VI R 303/70 (BFHE 111, 339, BStBl II 1974, 303) das nach § 41 BAT gezahlte Sterbegeld als Versorgungsbezug i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG angesehen. Der Senat hat in dieser Entscheidung auch ausgeführt, daß diese Auslegung nicht nur dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 EStG, sondern auch dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers entspricht.
Die Auffassung, daß das Übergangsgeld nur dann als Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sein soll, wenn es im Verhältnis zu aktiven Bezügen erheblich gekürzt ist, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 19. Juni 1974 VI R 37/70 (BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23) abgelehnt. Eine solche Einschränkung wäre mit dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 EStG nicht vereinbar, die Besteuerung nachträglicher Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit - mindestens teilweise - der Besteuerung von Rentenzahlungen, die nur mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1a EStG) zur Einkommensteuer herangezogen werden, anzupassen.
Der Senat tritt dem FG auch darin bei, daß es sich bei dem Übergangsgeld i. S. der §§ 62 bis 64 BAT nicht um sog. Gnadenbezüge oder den Gnadenbezügen ähnliche Vergütungen handelt. Der gegenteiligen Auffassung des FA kann nicht gefolgt werden, weil Angestellte - soweit sie die Voraussetzungen für die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 62 BAT erfüllen - einen Rechtsanspruch auf das Übergangsgeld haben (Clemens-Scheuring-Steingen-Opalke, a. a. O., Vorbemerkung zu § 62 BAT).
Fundstellen
Haufe-Index 71158 |
BStBl II 1975, 62 |
BFHE 1975, 370 |