Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Stanzwerkzeugen
Leitsatz (NV)
Zur Tarifierung auswechselbarer Stanzwerkzeuge für die Metallbearbeitung (insbesondere Erfordernis der Auswechselbarkeit).
Normenkette
KN Unterpos. 8207 3010; KN Unterpos. 8466 9400; KN Unterpos. 8207 3010 Anm. 10 zu Abschn. XVI; KN Unterpos. 8207 3010 Anm. 1a zu Kap. 82
Tatbestand
Mit der der Klägerin von der beklagten Oberfinanzdirektion - OFD - erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) . . . wurde festgestellt, daß ,,Stanzeinheiten für Stanzmaschinen", aus Stahl, bestehend aus Stempel, Feder, Führung und Matrize, zur Verwendung in Werkzeugmaschinen zum Stanzen von Blechen bestimmt, in die Unterposition 8207 3010 der Kombinierten Nomenklatur - KN - (auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen - Stanzwerkzeuge für die Metallbearbeitung) einzureihen sind. Der Einspruch der Klägerin, die die Unterposition 8466 9400 - ,,anderes" Zubehör . . . für Maschinen . . . der Position 8462 oder 8463 - für zutreffend hält, wurde zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der ,,Revolver" mit den Stanzeinheiten, deren Reihenfolge und Einstellung beliebig wählbar (änderbar) sei, sei entgegen der Annahme der OFD kein Werkzeugspeicher, sondern diene als Arbeitsvorrichtung, die das zeitbenötigende Auswechseln der Stanzeinheiten gerade erübrigen solle. Da der Revolverkopf selbst zu Position 8466 gehöre, seien auch alle Teile zum Bestücken desselben dieser Position zuzuordnen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Waren sind in der angefochtenen vZTA richtig tarifiert worden. Es handelt sich bei ihnen um Stanzwerkzeuge für die Metallbearbeitung (Unterposition 8207 3010 KN), nicht um Erzeugnisse des Abschn. XVI (hier: Position 8466).
Auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 sind von Abschn. XVI ausgeschlossen (Anm. 10 zu Abschn. XVI; vgl. auch Erläuterungen Harmonisiertes System - ErlHS - zu Abschn. XVI Rz. 05.0). Die ,,Stanzeinheiten" sind derartige Werkzeuge, denn sie entsprechen den dafür geltenden Erfordernissen (Anm. 1 a zu Kapitel 82; ErlHS zu Position 8207 Rz. 01.0, 03.0, 05.0). Sie sind insbesondere ,,auswechselbar". Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Werkzeuge nicht nur dann auswechselbar, wenn sie funktionsbedingt der Haltevorrichtung - hier: ,,Revolver" - entnommen und in sie wieder eingesetzt werden sollen (was hier nicht zutrifft). Auswechselbar (der Auswechslung fähig, sei es zur Reparatur oder zur Erneuerung usw.) sind sie vielmehr stets, wenn sie mit der Werkzeugmaschine nicht fest oder praktisch untrennbar (zu diesem Begriff in anderem zolltariflichen Zusammenhang Senat, Urteile vom 12. April 1988 VII K 3/87, BFHE 153, 94, 96, und vom 5. Juli 1988 VII K 12/86, BFHE 154, 290, 293) verbunden sind. In diesem Sinne auswechselbar sind auch Werkzeuge in sog. Revolverköpfen (vgl. ErlHS zu Position 8466 Rz. 06.0, 07.0 - Revolverköpfe für Revolverdrehmaschinen usw.). Richtig ist allerdings, daß der Revolverkopf selbst als ,,Werkzeughalter" zu Position 8466 gehört. Daraus folgt jedoch nicht, daß auch die Stanzeinheiten (als ,,Teile zum Bestücken des Revolverkopfes") entsprechend einzureihen wären. Eine Tarifvorschrift dieser Art besteht nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorrang, der der Position 8207 gegenüber der Position 8466 zukommt, daß auch Stanzeinheiten (als auswechselbare Werkzeuge) getrennt zu tarifieren sind.
Diese Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den zolltariflichen Erläuterungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - und des Senats wesentliche Erkenntnismittel bei der Auslegung des Zolltarifs sind. Da Zweifel an der zolltariflichen Einordnung nicht bestehen, ist die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht veranlaßt (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
Fundstellen
Haufe-Index 422825 |
BFH/NV 1992, 211 |