Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH V 238/63 vom 21. April 1966, BFH 85, 355, BStBl III 1966, 336) fest. Danach kann ein Reeder für die Ausfuhr eines Seeschiffes dann keine Vergütung erhalten, wenn die Werft für die Lieferung des Schiffes an den Reeder einen Vergütungsantrag gestellt und Vergütung erhalten hat.
Normenkette
UStG § 16 Abs. 2; UStDB i.d.F. der 8. Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz § 76 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Streit geht um die Gewährung von Ausfuhrvergütung (§ 16 Abs. 2 UStG) für drei Seeschiffe mit inländischem Heimathafen. Diese Schiffe hatte die Antragstellerin (Astin), eine inländische Reederei, im Juli 1960 aus Anlaß ihrer Betriebseinstellung an einen ausländischen Abnehmer veräußert und im umsatzsteuerlichen Ausland übergeben. Das Finanzamt (FA) hat den Vergütungsantrag abgelehnt, weil für die in den Jahren 1953 und 1954 erbauten Schiffe bereits die inländische Werft Vergütung beantragt und erhalten habe (§ 76 Abs. 1 UStDB in der Fassung der 8. Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 7. Februar 1957, BStBl I 1957, 6).
Die Rechtsmittel der Astin blieben ohne Erfolg.
Mit der Rb. rügt die Astin unrichtige Anwendung des § 76 Abs. 1 UStDB. Die Werft habe die Vergütung nur aus Billigkeitsgründen erhalten; sie sei also nicht „antragsberechtigt” im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Im übrigen sei § 76 Abs. 1 UStDB mangels ausreichender Ermächtigung im Sinne des Art. 80 GG nichtig.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln. Sie ist unbegründet.
Die Rechtsausführungen des Finanzgerichts entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil V 151/61 U vom 10. Mai 1962, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 75 S 73 – BFH 75, 73 –, BStBl III 1962, 295 und V 238/63 vom 21. April 1966, BFH 85, 355, BStBl III 1966, 336). Auf die Begründung der angeführten Urteile wird Bezug genommen. In dem Urteil V 238/63, a. a. O., wird insbesondere die Auffassung widerlegt, daß § 76 Abs. 1 UStDB nur zum Zuge komme, wenn die Werft die Vergütung aus Rechtsgründen erhalten habe. Die Revision verkennt auch, soweit sie sich auf den Wortlaut des § 76 Abs. 1 UStDB beruft, daß die 2. Alternative („oder wenn ein Vergütungsantrag bereits gestellt worden ist”) eine Antragsberechtigung nicht voraussetzt.
Im übrigen konnte der Reichsminister der Finanzen seinerzeit durchaus der Auffassung sein, daß den Werften Vergütung von Rechts wegen zustehe, wenn die Werften z. B. die von ihnen erbauten Schiffe an ihren Abnehmer im Ausland übergeben; denn der Ausfuhrbegriff, der zur Annahme einer Vergütung aus Billigkeitsgründen geführt hat, ist für Schiffe vom Bundesfinanzhof erstmals im Urteil V 91/59 U vom 10. Mai 1962 (BFH 75, 70, BStBl III 1962, 293) entwickelt worden. Es kann also nicht gesagt werden, daß eine etwa im Jahre 1954 an die Werft gewährte Vergütung, wie die Astin vortragen läßt, eine „gesetzwidrige Zahlung” gewesen sei.
Auch mit dem verfassungsrechtlichen Einwand hat sich der Senat bereits befaßt. Im Urteil V 138/60 vom 20. Dezember 1962 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 190) hat er, wie schon im oben angeführten Urteil V 151/61 U, a. a. O., ausgeführt, daß § 76 UStDB entsprechend dem Gesetzeszweck auszulegen sei. Die Neufassung solle in erster Linie verhindern, daß für denselben Gegenstand mehrfach Vergütung gewährt werde. Entspreche aber diese Zweckbestimmung des § 76 Abs. 1 UStDB auch dem Sinn des § 16 UStG, so könne von einer Einengung des gesetzlichen Tatbestandes nicht die Rede sein. Der Senat hat in diesem Urteil weiterhin betont, daß § 76 UStDB auch durch § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG gedeckt sei, weil durch den Ausschluß von Doppelvergütungen für die Ausfuhr desselben Gegenstandes der Umfang der zu gewährenden Vergütungen begrenzt werde.
Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, durch die zu § 76 Abs. 1 UStDB 1951 vertretene Auffassung werde der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt, ist entgegenzuhalten, daß die Rechtslage seit Jahren den interessierten Kreisen bekannt ist, etwaige Vergütungsansprüche berechenbar sind und im normalen geschäftlichen Ablauf eine früher gewährte Vergütung einem Nachmann preislich zugute kommt. Es trifft nach den Erfahrungen des Senats auch nicht zu, daß die Anwendung des § 76 Abs. 1 a. a. O. von einem Fehler der Verwaltung abhängt.
Die Ausführungen der Revision geben dem Senat daher auch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen