Leitsatz (amtlich)
Verwendet ein Bausparer einen unter Abtretung seiner Rechte aus dem Bausparvertrag aufgenommenen Bankkredit zur Auffüllung eines Bausparguthabens, um eine schnellere Zuteilung der Bausparsumme zu erreichen und früher bauen zu können, so liegt in dieser Verwendung des Kredits keine unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau.
Normenkette
WoPG § 2 Abs. 2
Tatbestand
Der Revisionskläger hat im Dezember 1963 einen Bausparvertrag über 30 000 DM geschlossen. Das FA gewährte ihm wegen seiner im Jahre 1964 geleisteten Beiträge eine Wohnungsbau-Prämie von 400 DM. Als das FA später erfuhr, daß der Revisionskläger am 23. März 1964 gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Bausparvertrag von einer Bank ein Darlehen in Höhe der Bausparsumme erhalten und dieses mit 8 800 DM zur Auffüllung seines Bausparguthabens und mit dem Rest zur Finanzierung eines Wohnhausbaues verwendet hatte, forderte es die Wohnungsbau-Prämie zurück. Es nahm an, die auf Grund der Beleihung empfangenen Beträge habe der Revisionskläger nicht in vollem Umfange unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das FG, dessen Urteil in EFG 1967, 328 im Auszug veröffentlicht ist, trat der Auffassung des FA bei.
Entscheidungsgründe
Aus den Günden:
Auch die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Senat hat in einem ähnlichen Fall in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI R 293/66 vom 22. März 1968 ausgeführt, daß ein Bausparer, der ein ihm auf Grund der Beleihung seiner Rechte aus dem Bausparvertrag gewährtes Bankdarlehen zur Auffüllung seines Bausparguthabens verwendet, damit die empfangenen Mittel nicht unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. Das FG hat daher zutreffend angenommen, daß die innerhalb der Sperrfrist vorgenommene Beleihung der Rechte aus dem Bausparvertrag nach § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) zum Wegfall der Wohnungsbau-Prämie für die früher angesparten Beträge geführt hat, so daß das FA die gewährte Wohnungsbau-Prämie mit Recht zurückfordern kann.
Der Revisionskläger hat zwar das Bankdarlehen nur zum Teil zur Auffüllung seines Bausparvertrags verwendet; den Rest hat er unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau und damit zu einem begünstigten Zweck verwendet. Trotzdem ist die Rückforderung der Wohnungsbau-Prämie berechtigt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 WoPG zieht jede innerhalb der Sperrfrist durch Beleihung herbeigeführte "Verflüssigung" der angesparten Beiträge den Wegfall der Wohnungsbau-Prämie nach sich. Nur wenn der Prämienberechtigte die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet hat, ist die Verflüssigung ausnahmsweise nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 WoPG unschädlich. Das Wort "wenn" in dieser Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß es nur unschädlich ist, wenn alle aus der Beleihung erlangten Beträge zum Wohnungsbau verwendet werden. Wird auch nur ein Teil zu anderen Zwecken als zum Wohnungsbau verwendet, so entfällt die Begünstigung in vollem Umfang. Dieses Ergebnis ist auch sinnvoll. Wenn ein Bausparer, der auf seinen Sparvertrag 8 000 DM eingezahlt hat, die Begünstigung jedenfalls dann verliert, wenn er aus einer Beleihung seiner Rechte aus dem Vertrag einen Kredit von 8 000 DM erhält und diesen Betrag anders als zum Wohnungsbau verwendet, so ist nicht einzusehen, warum es anders sein sollte, wenn der Sparer statt 8 000 DM 10 000 DM erhält und davon wiederum 8 000 DM schädlich, 2 000 DM aber zum Wohnungsbau verwendet. Man könnte zwar daran denken, den Betrag aufzuteilen. Eine Aufteilung ist zwar, wie noch zu erörtern ist, in anderen Fällen möglich. Wenn aber, wie in dem Beispiel, der gesamte eingezahlte Betrag verflüssigt und der empfangene Betrag in derselben Höhe zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird, entspricht es dem Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 WoPG, den schädlich verwendeten Betrag in den Vordergrund zu stellen und ihn voll an der Summe der Beiträge zu messen, die zur Zeit der Kreditaufnahme (Beleihung) eingezahlt waren.
Wenn § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) die Beleihung als unschädlich ansieht, "soweit der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet", so bedeutet das, wie auch der Revisionskläger nicht verkennt, keine Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 WoPG. Für eine solche Änderung des Gesetzes durch die Bundesregierung als Verordnungsgeber fehlte es auch an einer entsprechenden Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GG. § 2 Abs. 2 WoPDV enthält aber eine sinnentsprechende Auslegung des Gesetzes. Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers, der sich insoweit auf Rumscheid in "Der Betrieb" 1968 S. 501 beruft, wird es, wie dargelegt, dem Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 WoPG nicht gerecht, eine Aufteilung vorzunehmen, wenn die aus der Beleihung empfangenen Beträge über der Summe der angesparten Beiträge liegen und in dieser Höhe zu anderen Zwecken als zum Wohnungsbau verwendet worden sind. Die Auslegung des § 2 Abs. 2 WoPDV, das heißt die Beschränkung auf das "soweit", ist aber sinnvoll, wenn die aus der Beleihung empfangenen Beträge, soweit sie anders als zum Wohnungsbau verwendet werden, hinter der Summe der angesparten Beiträge zurückbleiben. Hat also z. B. ein Bausparer 20 000 DM gespart und dann aus der Beleihung 8 000 DM oder 30 000 DM erhalten, so fällt die Begünstigung nicht in der vollen Höhe von 20 000 DM weg, sondern nur in Höhe von 8 000 DM, wenn er die 8 000 DM nicht zum Wohnungsbau oder die 30 000 DM mit 8 000 DM anders als zum Wohnungsbau verwendet.
Im Streitfall blieben die von dem Revisionskläger zu der Zeit der Beleihung gesparten Beiträge weit hinter dem Bankdarlehen zurück, das der Revisionskläger in nicht begünstigter Weise verwendet hat. Die Begünstigung für die gesparten Beiträge fiel also in vollem Umfange weg.
Fundstellen
Haufe-Index 67984 |
BStBl II 1968, 404 |
BFHE 1968, 507 |