Leitsatz (amtlich)
Zu den vom Entgelt abzusetzenden Kosten für sonstige Leistungen im Ausland gehören Zuwendungen, die ein Unternehmer an Angestellte eines anderen Unternehmers in der Erwartung gewährt, die Angestellten würden ihn im Wettbewerb begünstigen (sogenannte Schmiergelder).
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob Zahlungen an Angestellte des Abnehmers die Bemessungsgrundlage für die Ausfuhrhändlervergütung mindern (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDB, jetzt § 19 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1964).
Die Revisionsklägerin (Antragstellerin -- Astin-- ) beliefert Schiffe ausländischer Reedereien im Freihafen einer westdeutschen Hafenstadt. Sie zahlt an ausländische Besatzungsmitglieder sogenannte "Schiffsprovisionen" in Höhe von 5 bis 10 v. H. der jeweiligen Rechnungsbeträge. Das FA forderte nach einer Vergütungsprüfung die auf diese Beträge gewährte Ausfuhrhändlervergütung in Höhe von ... DM zurück. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. FA und FG sahen die Schiffsprovisionen als "Kosten für im Ausland in Anspruch genommene sonstige Leistungen" an, die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDB vom vergütungsfähigen Entgelt abgesetzt werden müßten. Dagegen hielt die Astin die Zahlungen für Provisionen an außerhalb des Reichsgebiets ansässige Vertreter, die vom vergütungsfähigen Entgelt lediglich insoweit zu kürzen seien, als sie 5 v. H. des Entgelts überstiegen.
Mit der Rb. vertritt die Astin weiterhin diese Auffassung und rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts durch das FG.
Entscheidungsgründe
Die am 25. August 1965 eingelegte Rb. war nach Inkrafttreten der FGO (1. Januar 1966) als Revision zu behandeln. Sie ist unbegründet.
Zutreffend sah das FG die "Schiffsprovisionen" als "Kosten für im Ausland in Anspruch genommene sonstige Leistungen" an. Zu den "Leistungen" im Sinne des Umsatzsteuerrechts gehören neben den Lieferungen alle Handlungen und Dienste jeder Art (Eckhardt-Schettler, Umsatzsteuer, 9. Auflage 1966, 14). Es besteht kein Anlaß, den durch die 8. UStDBÄndVO vom 7. Februar 1957 (BGBl I 1957, 6, BStBl I 1957, 131) in § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDB eingefügten Begriff der "sonstigen Leistungen" anders als im Umsatzsteuerrecht üblich auszulegen (siehe § 1 Nr. 1 UStG und § 7 Abs. 1 UStDB). Die sonstigen Leistungen der Besatzungsmitglieder lagen darin, daß sie die Astin in Erwartung der Zuwendungen beim Einkauf gegenüber Wettbewerbern begünstigten. Die Begünstigung erfolgte im Ausland, da das angefochtene Urteil ausdrücklich und für den Senat nach § 118 FGO bindend feststellt, daß sich die Schiffe regelmäßig im Freihafen befanden.
Die Zuwendungen an die Besatzungsmitglieder sind auch nicht "Provisionen" im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDB. Die Besatzungsmitglieder können nämlich nicht als Vertreter im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil sie keine Vermittlungsleistungen erbringen. Für Vermittlungsleistungen der Besatzungsmitglieder ist nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kein Raum. Danach ist es üblich, daß die Lieferanten von Schiffsproviant sich an Bord der Schiffe begeben und Schiffsproviant anbieten. Die mit Zuwendungen der Astin bedachten Besatzungsmitglieder der Schiffe sind an den Geschäften als Vertreter der einkaufenden Reedereien beteiligt.
Der Senat folgt der Astin nicht, wenn sie meint, unter den Begriff der "im Ausland in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen" fielen nur Leistungen im Zusammenhang mit einer Warenlieferung im Ausland. Die Astin kann sich nicht auf Tz. 39 Abs. 2 Ziff. 5 des BdF-Erlasses vom 29. April 1957 IV A/2 -- S 4015 -- 10/57 (Umsatzsteuer-Kartei S 4165 Karte 68) betreffend die 8. UStDBÄndVO vom 7. Februar 1957 berufen. Aus dem Erlaß läßt sich nicht entnehmen, daß es sich bei den "sonstigen Leistungen" stets um Leistungen handeln müsse, die an den ausgeführten Liefergegenständen vorgenommen würden, also in jedem Falle zeitlich nach der Ausfuhr erfolgten. Der BdF-Erlaß enthält lediglich eine nicht vollständige Aufzählung von Beispielen.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1967, 506 |
BFHE 1967, 534 |