Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Tarifierung von Nietmaschinen.
Normenkette
GZT
Streitjahr(e)
1963
Tatbestand
Die Klägerin beantragte im August 1963 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über von ihr als "Ansetzmaschinen" bezeichnete Waren. Sie gab in dem Antrag an, daß die Maschinen zum Ansetzen von Schuhösen, Schuhhaken, Druckknöpfen und Hohlnieten an beliebigen Materialien (z. B. Schuhe, Leder-, Segeltuchwaren und Bekleidung) verwendet werden.
Nach dem anhand von Prospekten erteilten Gutachten der Zoll- Lehranstalt handelt es sich um 1. vollautomatische Maschinen, 2. halbautomatische Maschinen, 3. Maschinen für Hand- und Fußbetrieb und 3. Handzangen.
In der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 11. Oktober 1963 wurden die unter 1. bis 3. genannten Maschinen, um deren Tarifierung allein der Streit geht, da sie in verschiedenen Industrie- und Gewerbezweigen verwendbar seien und ihr Hauptverwendungszweck nicht feststellbar sei, unter Hinweis auf die Vorschrift 4 zu Kap. 84, die Erl. (4) zu Kap. 84 und die Erl. I (1) Nr. 2 und (7) zu Tarifnr. 84.59 der Tarifstelle 84.59 - E - III - b zugewiesen.
Der Einspruch, mit dem die Klägerin Zuweisung der Maschinen zu Tarifnr. 84.45 begehrt hatte, blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer nunmehr als Klage anzusehenden Rb. beantragt die Klägerin wiederum, die Maschinen in die Tarifnr. 84.45 einzustufen, also den Einspruchsbescheid und die verbindliche Zolltarifauskunft aufzuheben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die Maschinen seien Nietmaschinen im weitesten Sinne des Wortes. Mit ihnen würden Nieten, ein- oder zweiteilig, spanlos verformt, hauptsächlich Werkstoffe aus Metall vernietet, außerdem auch Waren produziert, nicht aber könnten mit ihnen Schuhösen oder Agraffen in Schuhe eingesetzt werden. Sie legte weiterhin ein Gutachten eines Patentanwalts vor, in dem ausgeführt ist, die Maschinen fielen um deswillen unter die Tarifnr. 84.45, weil bei ihnen "eine Verformung des Metalls, nämlich die Verformung einer metallenen Niete oder eines Nietansatzes, ohne jede Spanabhebung vorgesehen ist". Mit einer Nietmaschine würden nicht die Werkstücke bearbeitet, sondern die Nieten, d. h. die Nieten würden verformt.
Die Beklagte (Oberfinanzdirektion - OFD -) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im wesentlichen vor, daß Gegenstand der verbindlichen Zolltarifauskunft nur Ansetzmaschinen seien, wie sie durch die von der Klägerin vorgelegten Prospekte veranschaulicht wurden. Nach den in diesen Prospekten angegebenen Verwendungszwecken handle es sich um Maschinen, die den in Erl. I (7) zu Tarifnummer 84.59 genannten Maschinen entsprechen.
Die Ausführungen des Gutachters, daß Nietmaschinen, weil sie beim Nieten aus Metall hergestellte Nieten verformten, in jedem Fall als Werkzeugmaschinen zum spanlosen Verformen von Metallen der Tarifstelle 84.45 - C - XII - b zu unterstellen seien, gingen fehl. Nietmaschinen dienten nicht zum Be- oder Verarbeiten von Nieten, sondern zur Verbindung von Werkstücken mittels Nieten. Nicht die Nieten, sondern die zu verbindenden Werkstücke würden auf Nietmaschinen bearbeitet. Die Tarifnr. 84.45 erfasse nur Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen, also nur solche Nietmaschinen die ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Verbindungen zwischen Werkstücken aus Metall bestimmt seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gegenstand der verbindlichen Zolltarifauskunft sind Maschinen, wie sie in den von der Klägerin dem Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft beigefügten Prospekten beschrieben sind. Danach handelt es sich um Maschinen, mit denen Leder, Stoff, Pappe, Vulkanfiber und ähnliche Materialien in einer Stärke von 2 bis 6 mm vernietet und Druckknöpfe, Doppelösen und callotierte zweiteilige Hohlnieten befestigt werden. Wie die Klägerin außerdem in ihrem Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich zugegeben hat, dienen die Maschinen auch zum Ansetzen von Schuhösen, Schuhhaken, Druckknöpfen und Hohlnieten an beliebige Materialien.
Diese Maschinen der Tarifnr. 84.45 zuzuweisen, hat die OFD mit Recht abgelehnt. Denn, wie sie zutreffend ausführt, gehören in diese Tarifnummer Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen und es sind daher unter den in den Erl. I (15) zu Tarifnummer 84.45 genannten Nietmaschinen nur solche zu verstehen, die zum Vernieten von Blechen oder anderen Arbeitsstücken aus Metall oder Hartmetall dienen. Wenn die Klägerin demgegenüber durch ihren Gutachter vortragen läßt, daß nach den Erl. I Abs. 1 Ziff. 2 zu Tarifnummer 84.45 Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer zum Formen oder Oberflächenbearbeiten von Metallen oder Hartmetallen dienen, und zwar durch Verformung des Metalls ohne Spanabhebung, und daß deshalb Nietmaschinen, weil sie beim Nieten aus Metall hergestellte Nieten verformen, in jedem Falle als Werkzeugmaschinen zum spanlosen Verformen von Metallen (Nieten) der Tarifnr. 84.45 zuzuweisen seien, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn wie die OFD zutreffend ausführt, dient eine Nietmaschine nicht zum Be- oder Verarbeiten von Nieten, sondern zur Verbindung von Werkstücken mittels Nieten. Werkstücke, die auf Nietmaschinen bearbeitet werden, sind also nicht die Nieten, sondern die durch Nieten zu verbindenden Teilstücke.
Da die Verwendungsmöglichkeiten der in der verbindlichen Zolltarifauskunft behandelten Maschinen nicht nur im Bearbeiten von Werkstücken aus Metall besteht, können sie nicht in die Tarifnummer 84.45 eingereiht werden.
Es handelt sich bei ihnen um Maschinen, mit denen sich, wie oben bereits gesagt, laut den vorgelegten Prospekten und den Angaben der Klägerin verschiedene Materialien bearbeiten lassen, also um Maschinen, die in verschiedenen Industrie- oder Gewerbezweigen verwendbar sind. Da sie auf keinen Fall zu einer der ersten 21 Tarifnummern des Kap. 84 gehören, können sie nicht nach Vorschrift 2 zu Kap. 84, sondern müssen nach Vorschrift 4 zu Kap. 84 tarifiert werden (Erl. 4 zu Kap. 84). Hiernach gehören sie, da ihr Hauptverwendungszweck nicht feststellbar ist, zu Tarifnr. 84.59 - siehe Erl. I (1) Nr. 2 zu Tarifnr. 84.59 - und zwar in die Tarifstelle 84.59 - E - III - b. In der Erl I (7) zu dieser Tarifstelle sind, worauf in dem Einspruchsbescheid zutreffend hingewiesen ist, Maschinen und Apparate zum Anbringen von Ösen oder röhrenförmigen Nieten auf beliebigen Materialien, wie Textilien, Pappe, Kunststoffen, Leder usw. ausdrücklich genannt.
Da nach allem die verbindliche Zolltarifauskunft die strittigen Waren zutreffend der Zolltarifstelle 84.59 - E - III - b zugewiesen, die OFD den Einspruch dagegen also zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat, war auch die Klage gegen den Einspruchsbescheid der OFD vom 9. Dezember 1963 abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 425816 |
BFHE 1967, 173 |
BFHE 87, 173 |