Leitsatz (amtlich)
1. Erlischt eine nicht durch Prozeßbevollmächtigte vertretene parteifähige Personenvereinigung ohne Liquidation, so tritt Verfahrensunterbrechung ein. Während des Verfahrensstillstandes dürfen keine Entscheidungen des Gerichts ergehen.
2. Hat das FG nach Verbindung der Verfahren über die Klagen verschiedener Kläger dem Begehren des Klägers zu 1 teilweise stattgegeben und den Antrag des Klägers zu 2 abgewiesen, so ist der Kläger zu 2 am Verfahren über eine nur vom Beklagten eingelegte Revision nicht beteiligt.
Orientierungssatz
1. Das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung (hier: Fehlen der Prozeßführungsbefugnis einer GmbH als Rechtsnachfolgerin einer auf sie umgewandelten KG) des finanzgerichtlichen Verfahrens ist vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten (vgl. Rechtsprechung BGH, BFH; Literatur).
2. Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in § 239 ZPO ist im weitesten Sinn zu verstehen. Es ist deshalb gerechtfertigt, die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten als Rechtsnachfolger der Personengesellschaft im Prozeß gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid anzusehen, wenn die Klagebefugnis der Gesellschaft während des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens durch liquidationslose Vollbeendigung wegfällt.
Normenkette
FGO § 122 Abs. 1, § 155; ZPO §§ 239, 249, 246; FGO §§ 73, 48 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber der L GmbH & Co. KG (KG) einen Gewinnfeststellungsbescheid für 1968. Die KG erhob gegen diesen Bescheid am 13.September 1977 Sprungklage. Sie ließ sich in diesem Verfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Außerdem erhoben --nach erfolglosen Einsprüchen-- Angehörige der Familie D, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitjahr zu insgesamt X v.H. an der KG beteiligt waren, Klage gegen den Feststellungsbescheid. Diese Personen werden nachfolgend als Kläger zu 2 bis 7 bezeichnet. Die Klageanträge der KG einerseits und der Kläger zu 2 bis 7 andererseits waren unterschiedliche. Die KG beantragte die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von ... DM. Die Kläger zu 2 bis 7 beantragten, Teile ihres Gewinns als tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne festzustellen. Beide Klagen wurden vom FG verbunden.
Zum 1.Januar 1978 wurde die KG nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die L GmbH (GmbH) umgewandelt.
Das FG erließ am 26.August 1983 aufgrund mündlicher Verhandlung ein Urteil in dem Rechtsstreit der Kläger "1) Firma L GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma L GmbH & Co. KG ... 2) bis 7)" (A.D., B.D., C.D. ...).
Mit diesem Urteil wurde dem Antrag der Klägerin zu 1 entsprochen. Die Anträge der Kläger zu 2 bis 7 wurden abgewiesen.
Das Urteil enthält weder eine Aussage über die Umwandlung der KG in eine GmbH noch Angaben darüber, wer im Streitjahr außer der "D-Gruppe", d.h. in Höhe von (100 ./. X = Y v.H.) an der KG beteiligt war.
Das FA legte Revision ein mit dem Antrag, das Urteil des FG --soweit es dem Antrag der Klägerin entspricht-- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Während der Revisionsbegründungsfrist wurde nur fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts gerügt. Mit Schriftsatz vom 2.Juni 1987 trägt das FA ergänzend vor, das FG- Urteil sei auch in formeller Hinsicht zu beanstanden. Denn es sei nach Vollbeendigung der KG gegenüber der GmbH als Rechtsnachfolgerin (neben den in 1968 ausgeschiedenen Gesellschaftern) ergangen, obgleich die Klagebefugnis der KG mit deren Vollbeendigung erloschen sei. Das FG sei verpflichtet gewesen, sämtliche früheren Gesellschafter zur Fortführung des Verfahrens zu hören. Auch sei es erforderlich gewesen, das Urteil diesen zuzustellen. Weder den Akten noch dem Urteil sei zu entnehmen, daß die GmbH als Bevollmächtigte der früheren Gesellschafter aufgetreten sei.
Der Prozeßbevollmächtigte der GmbH beantragt die Zurückweisung der Revision. Der Prozeßbevollmächtigte widerspricht der Auffassung des FA und meint, die vollbeendete KG sei Verfahrensbeteiligte geblieben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15). Die GmbH sei während des Verfahrens als Rechtsnachfolgerin angeschrieben worden und habe dies hingenommen. Es liege mithin allenfalls eine falsche Bezeichnung eines Beteiligten im Urteil vor, weshalb Urteilsberichtigung beantragt werde. Wolle man dem nicht folgen, müsse davon ausgegangen werden, daß die GmbH als Bevollmächtigte der KG aufgetreten sei. Die schriftliche Prozeßvollmacht könne nachgereicht werden. Diese Vollmacht sei von der zur Vertretung der KG Berechtigten, der L-Verwaltung GmbH als früherer persönlich haftender Gesellschafterin zu erteilen.
Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu 2 bis 7 vertreten die Auffassung, daß ihre Mandanten mangels einer von ihnen eingelegten Revision am Revisionsverfahren nicht beteiligt seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die KG wurde nach Klageerhebung durch Umwandlung vollbeendet. Die Klagebefugnis nach § 48 Abs.1 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Beteiligtenfähigkeit sind dadurch erloschen. Sie sind nicht auf die GmbH als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Das Verfahren wurde durch die Vollbeendigung unterbrochen.
1. Die GmbH ist --wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19.November 1985 VIII R 25/85 (BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520) im Anschluß an das Urteil des IV.Senats in BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15 entschieden hat-- im Gewinnfeststellungsverfahren nicht klagebefugt. Ihre Klagebefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 48 Abs.1 Nr.3 FGO. Die Klage nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Klage der Gesellschaft selbst, und zwar der Personengesellschaft, zu der sich die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter zusammengeschlossen haben. Die sich aus § 48 Abs.1 Nr.3 FGO ergebende Prozeßstandschaft der Gesellschaft endet mit ihrer Vollbeendigung; die Prozeßführungsbefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über. Da die Prozeßführungsbefugnis Prozeßvoraussetzung (Sachentscheidungsvoraussetzung) ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29.November 1961 V ZR 181/60, BGHZ 36, 187, 191; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., Vor § 40 FGO Tz.1), hätte das FG über die Anträge der GmbH nicht sachlich entscheiden dürfen. Das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens ist vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268, m.w.N.).
2. Durch die Umwandlung der KG in eine GmbH ist eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 239 der Zivilprozeßordnung (ZPO) eingetreten. Die Ausnahmevorschrift des § 246 ZPO greift nicht ein, weil die KG nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Die Unterbrechung des Verfahrens ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten. Während des Verfahrensstillstandes dürfen keine Entscheidungen des Gerichts ergehen (§ 249 ZPO).
§ 239 ZPO regelt zwar ausdrücklich nur den Fall der Unterbrechung durch Tod einer natürlichen Person. Es entspricht aber allgemeiner Ansicht, daß die Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, wenn eine parteifähige Personenvereinigung ohne Liquidation erlischt (BGH-Urteil vom 4.Juni 1957 VIII ZR 68/56, Lindenmaier/Möhring (LM), Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 74 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG-- Nr.1; Thomas/Putzo, ZPO, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 15.Aufl., § 239 Anm.2; Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46.Aufl., § 239 Anm.2).
Allerdings ist § 239 ZPO nur in den Fällen anwendbar, in denen eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Wie unter 1. ausgeführt, ist bei der Umwandlung einer Personengesellschaft auf eine GmbH letztere nicht Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO. Die Anwendung des § 239 ZPO setzt deshalb voraus, daß andere Personen als Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 239 ZPO behandelt werden können. Als solche kommen nur die Gesellschafter in Betracht, die von dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid betroffen sind (Feststellungsbeteiligte). Der IV.Senat hat im Urteil in BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15 eine Gesamtrechtsnachfolge der früheren Gesellschafter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH verneint. Der BGH läßt eine Fortführung des Aktiv- oder Passivprozesses der Personenhandelsgesellschaft durch die Gesellschafter nur nach den Grundsätzen des gewillkürten Parteiwechsels zu (vgl. BGH-Urteil vom 13.Februar 1974 VIII ZR 147/72, BGHZ 62, 131; ebenso: Huber in Zeitschrift für Zivilprozeß --ZZP-- 82, 224, 233 ff.; R. Fischer, Die Personenhandelsgesellschaft im Prozeß, Gesammelte Schriften 1985, S.121, 130 ff.). Die Ablehnung eines automatischen Übergangs der Parteistellung von der erloschenen OHG oder KG auf die früheren Gesellschafter im Zivilprozeß beruht vor allem auf der Erwägung, daß der Haftungsgegenstand beim Gesellschafterprozeß ein anderer ist als beim Gesellschaftsprozeß: Beim Prozeß der Gesellschaft unterliegt nur das Gesellschaftsvermögen der Zwangsvollstreckung, wenn die Gesellschaft den Prozeß verliert, beim Gesellschafterprozeß kann auch in das Privatvermögen vollstreckt werden. Auch das Prozeßkostenrisiko trifft beim Gesellschaftsprozeß nur das Gesamthandsvermögen.
Diese Erwägungen treffen für das Klageverfahren der Gesellschaft nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO nicht in gleicher Weise zu. Denn den Prozeß gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt die Gesellschaft nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse ihrer Gesellschafter; das Gesellschaftsvermögen wird (mit Ausnahme der Prozeßkosten) durch den Prozeß nicht berührt. Im Gewinnfeststellungsverfahren geht es um die Einkommensteuer der Gesellschafter. Die Rechtslage ist insoweit eher vergleichbar mit der prozessualen Situation, die eintritt, wenn eine Partei kraft Amtes (Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter) das für den Rechtsstreit maßgebliche Verwaltungsrecht verliert. In diesen Fällen wendet die Rechtsprechung § 239 ZPO entsprechend an (vgl. Beschluß des Reichsgerichts --RG-- vom 30.September 1937 IV 325/36, RGZ 155, 350; BGH-Urteil vom 25.September 1964 V ZR 202/61, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1964, 2301 für den Testamentsvollstrecker; offengelassen im BGH-Urteil vom 10.Februar 1982 VIII ZR 158/80, NJW 1982, 1765). Zwar handelt es sich in diesen Fällen materiell-rechtlich nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge. Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in § 239 ZPO ist aber nach allgemeiner Ansicht im weitesten Sinn zu verstehen (vgl. RGZ 155, 350, 354; BGH-Urteil vom 17.Januar 1951 II ZR 16/50, BGHZ 1, 65). Es ist deshalb gerechtfertigt, die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten als Rechtsnachfolger der Personengesellschaft im Prozeß gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid anzusehen, wenn die Klagebefugnis der Gesellschaft während des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens durch liquidationslose Vollbeendigung wegfällt.
3. Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, die dargestellte Rechtslage etwa aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. Urteil in BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15) zu vernachlässigen. Denn ein Ignorieren der Vollbeendigung der KG während des Klageverfahrens würde in die prozessuale Rechtsstellung derjenigen Personen eingreifen, die im Streitjahr an der KG beteiligt waren. Der Ausschluß der Klagebefugnis der nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO ist nur solange zu rechtfertigen, wie die Gesellschaft --und sei es auch als Liquidationsgesellschaft-- noch besteht.
Der IV.Senat hat dieser Entscheidung zugestimmt.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang diejenigen Personen, die im Streitjahr Gesellschafter der KG waren, zu der Erklärung auffordern, ob sie das Verfahren nach § 239 ZPO i.V.m. § 155 FGO aufnehmen. Wird der Rechtsstreit nur von einzelnen Gesellschaftern aufgenommen, sind die übrigen nach § 60 Abs.3 FGO notwendig beizuladen, da die Entscheidung gegenüber allen Gesellschaftern nur einheitlich ergehen kann.
4. Die Angehörigen der Familie D (Kläger zu 2 bis 7) sind am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das angefochtene Urteil nur insoweit, als darin über die Klage der KG entschieden wurde. Der Streitgegenstand dieser Klage und der Streitgegenstand der Klagen der Kläger zu 2 bis 7 berühren sich nicht. Soweit über die Klage der Kläger zu 2 bis 7 entschieden wurde, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden. Daß das FG die Klage der KG mit der Klage der Kläger zu 2 bis 7 verbunden hat, macht die letztgenannten Personen nicht zu Beteiligten am Verfahren über die Revision des FA, die sich gegen das FG-Urteil nur insoweit richtet, als darin über die Klage der KG entschieden wurde.
Zwar ist gemäß § 122 Abs.1 FGO Beteiligter am Verfahren über die Revision, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Daraus folgt indes bei verbundenen Klageverfahren nicht zwingend, daß sämtliche Kläger auch Beteiligte eines nachfolgenden Revisionsverfahrens werden. Denn "die Klage" im Sinne von § 122 Abs.1 FGO ist die von jedem einzelnen Kläger erhobene Klage, die durch die Verbindung mit den anderen Klagen dann nicht ihre Eigenständigkeit verliert, wenn ihr Streitgegenstand sich mit dem der anderen Klagen nicht überschneidet. In diesen Fällen ersetzt die Verbindung nicht eine notwendige Beiladung im Sinne von § 60 Abs.3 Satz 1 FGO (§ 73 Abs.2 FGO). Die verschiedenen Kläger werden nicht notwendige Streitgenossen. Die Entscheidungen über die verschiedenen Klagen können voneinander unabhängig ergehen und in Rechtskraft erwachsen (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 6.Februar 1974 I R 160/73, nicht veröffentlicht --NV--, und Urteil vom 16.März 1977 II R 183/71, NV; zur Rechtslage im Zivilprozeß siehe entsprechend Zöller, Zivilprozeßordnung, 15.Aufl., § 61 Tz.9, am Ende).
Ebenso wie jeder der einen selbständigen Streitgegenstand verfolgenden Kläger den Prozeß für sich durch Klagerücknahme beenden kann, bleibt es auch jeder dieser Personen freigestellt, unabhängig von den Prozeßhandlungen der anderen das FG-Urteil über die verbundenen Klagen bezüglich "seines" Streitgegenstandes anzufechten. Sieht er von einer Revisionseinlegung ab und legt auch das FA bezüglich dieses Streitgegenstandes keine Revision ein, so kann er nicht in ein von einem der anderen Beteiligten angestrengtes Revisionsverfahren hineingezwungen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 62212 |
BFH/NV 1989, 11 |
BStBl II 1989, 326 |
BFHE 155, 250 |
BFHE 1989, 250 |
BB 1989, 690-691 (LT1-2) |
DB 1989, 660-661 (LT) |
HFR 1989, 257 (LT) |