Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklergebühren als Umzugskosten
Leitsatz (NV)
Fallen bei einem Arbeitnehmer wegen eines beruflich veranlaßten Umzugs Maklerkosten für ein Zweifamilienhaus an, die der Dienstherr teilweise nach dem BUKG ersetzt, so stellt der nicht ersetzte Betrag keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 36/89, BFHE 166, 456, BStBl II 1992, 492).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1981 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann wurde im Juni 1981 versetzt. Im Dezember 1981 erwarben die Kläger in B ein Zweifamilienhaus, für das Maklergebühren in Höhe von ca. 20 000 DM anfielen, die der Dienstherr des Klägers nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in Höhe von 1898,40 DM ersetzte. Das Finanzamt X lehnte es ab, die Maklerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Es erfaßte sie jedoch bei den Anschaffungskosten des Zweifamilienhauses, aus denen es die Absetzung für Abnutzung (AfA) errechnete. Den Einspruch wies wegen des Zuständigkeitswechsels der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt Y - FA -) als unbegründet zurück.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision tragen die Kläger vor, die den Erstattungsbetrag nach dem BUKG übersteigenden Maklerkosten seien ebenfalls Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit. Die Regelung des BUKG sehe lediglich eine Nachweiserleichterung vor, indem sie Pauschalen zum Abzug zulasse. Hingegen schließe sie nicht den Abzug nachgewiesener höherer Beträge aus. Auch in anderen Fällen stehe dem Werbungskostenabzug hinsichtlich des übersteigenden Betrages nicht entgegen, daß der Arbeitgeber lediglich einen Teilbetrag erstattet habe. Was die Abgrenzung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffe, sei zu berücksichtigen, daß sich durch das als Ersatz erworbene Haus die Vermögenslage nicht verändert habe, da das neue Haus dem veräußerten im wesentlichen gleiche. Insbesondere dürfte nicht auf die Nutzungssituation in späteren Jahren abgestellt werden, zumal diese auf Veränderungen der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen und im Streitjahr noch nicht abzusehen gewesen sei. Wesentlich sei, daß durch den berufsbedingten Umzug Kosten entstanden seien, die ohne diesen nicht angefallen wären. Daß auch sonst grundstücksbezogene Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt würden, zeige die steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers. Die angefallenen Maklerkosten könnten auch nicht in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden, weil sie auf einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang beruhten und der Höhe nach sachdienlich und ortsüblich seien. Hinzuweisen sei schließlich darauf, daß bei einem Verzicht auf einen Umzug höhere Kosten steuerlich unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung hätten abgesetzt werden können. Die vom FA vorgenommene Abzugsbeschränkung wirke sich somit familienfeindlich aus.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Urteil vom 15. November 1991 VI R 36/89 (BFHE 166, 456, BStBl II 1992, 492) entschieden, daß aus Anlaß eines beruflichen Umzugs angefallene Maklerkosten, jedenfalls soweit sie über den Betrag hinausgehen, der einem vergleichbaren Bundesbeamten nach dem BUKG zu vergüten ist, nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Danach ist auch im Streitfall der Werbungskostenabzug zu Recht versagt worden. Wegen der näheren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im obigen Urteil.
Nach dieser Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob sich die Vermögenssituation des betreffenden Arbeitnehmers infolge der umzugsbedingten Maßnahmen entscheidend geändert hat, insbesondere nicht, ob der Arbeitnehmer schon zuvor im eigenen Haus gewohnt hat oder ob das nunmehr erworbene dem bisherigen Haus entspricht. Die steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers kann nur insoweit zum Vergleich herangezogen werden, als auch das erworbene Haus so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden ist. Darauf, ob beim Verzicht auf einen Umzug höhere Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen wären, kommt es nicht an, da nicht mögliche, sondern die tatsächlich verwirklichten Sachverhalte der Besteuerung zugrunde zu legen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Im Revisionsverfahren kann ein Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht gestellt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56).
Fundstellen
Haufe-Index 418133 |
BFH/NV 1992, 584 |