Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Unterarbeitsverhältnis über sonst üblicherweise ehrenamtlich übernommene Tätigkeiten

 

Leitsatz (NV)

Ist ein Arbeitnehmer angesichts anderer beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage, eines seiner Aufgabengebiete umfangreicher zu betreuen, kommt ein Ehegatten- Unterarbeitsverhältnis hierüber nicht in Betracht, wenn solche Tätigkeiten sonst von Dritten ehrenamtlich unentgeltlich übernommen werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 22.11.1996 - VI R 19/94 (NV); BFH/NV 1997, 289

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 126

BFHE 1997, 486

NJW 1997, 1872

NWB 1997, 510

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