Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzfristige Gebrauchsüberlassung an Private zulageunschädlich

 

Leitsatz (NV)

Vermietet oder verchartert der Investor ein Segel- oder ein Motorboot für nicht länger als drei Monate, dann kann die sogenannte Beschäftigungszulage nicht deshalb versagt werden, weil der Mieter oder Charterer diese Wirtschaftsgüter privat nutzt.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 4b Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt u. a. eine Segel- und Motorbootschule. Weitere Gegenstände des Unternehmens sind eine Jachtagentur und Charter, der Groß- und Einzelhandel mit Jachtzubehör und Sportbekleidung sowie Boots- und Jachtservice. Im September 1983 beantragte sie beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) für folgende im Kalenderjahr 1982 angeschaffte Wirtschaftsgüter:

Sechs Ruderboote und 40 Riemen, fünf Tretboote, einen Bootsanhänger sowie zwei Segelboote.

Das FA setzte die Investitionszulage 1982 auf . . . DM fest. Dabei berücksichtigte es lediglich den Bootsanhänger als begünstigtes Wirtschaftsgut und kürzte darüber hinaus das Vergleichsvolumen auf . . . DM. Zur Begründung führte das FA aus, bei einer Nutzungsüberlassung an Dritte komme es nicht darauf an, ob es sich aus der Sicht des Eigentümers um einen betrieblichen Vorgang handle, sondern vielmehr auf die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts. Nur soweit die angeschafften Boote im Rahmen des Schulbetriebs zur Verfügung gestellt würden und somit die Dienstleistung der Klägerin im Vordergrund stehe, könne ähnlich wie bei einem Taxiunternehmen von einer i. S. des § 4b InvZulG 1982 unschädlichen Überlassung ausgegangen werden. Da im Streitfall mangels näherer Angaben zu vermuten sei, daß die Anmietung der Boote in nicht unerheblichem Umfang zu Privatzwecken erfolge, seien die Zulagenvoraussetzungen als nicht erfüllt anzusehen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach kommt es entscheidend darauf an, daß die Gebrauchsüberlassung aus der Sicht der Klägerin als Investorin einen betrieblichen Vorgang darstelle.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 4b InvZulG 1982.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

1. Wie der erkennende Senat in seinem heutigen Urteil III R 66/85 (BFHE 147, 193; BStBl II 1986, 916) entschieden hat, ist vor Anwendung des § 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 darüber zu befinden, wo das Wirtschaftsgut i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG verblieben ist. Darüber hinaus hat er die Ansicht vertreten, daß ein Wirtschaftsgut, das der Investor in Erfüllung des Geschäftszwecks kurzfritig, d. h. auf die Dauer von nicht mehr als drei Monaten, vermietet, im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors verbleibt. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im anliegenden Urteil III R 66/85.

Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen der Investor von ihm angeschaffte Segel-, Motor-, Ruder- und Tretboote an andere vermietet oder verchartert. Auch insoweit ist es - kurzfristige Gebrauchsüberlassung vorausgesetzt - unerheblich, ob der Mieter oder Charterer die genannten Wirtschaftsgüter zu privaten Zwecken benutzt. Ein Zulageanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn der Investor selbst die genannten Wirtschaftsgüter in nicht mehr unerheblichem Umfang privat nutzt. Da diese Voraussetzung im Streitfall nicht vorliegt und darüber hinaus aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls davon auszugehen ist, daß die jeweilige Mietdauer nicht länger als drei Monate betragen hat, hat das FA die beantragte Zulage zu Unrecht versagt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414568

BFH/NV 1987, 534

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