Entscheidungsstichwort (Thema)

Vercharterung einer Segelyacht

 

Leitsatz (NV)

Eine Segelyacht verbleibt auch dann noch im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors, wenn dieser sie kurzfristig, d. h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen verchartert.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 4b

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Yachtcharterunternehmen. Im Jahre 1983 beantragte er die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4 b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) für eine seinen Angaben nach im Jahre 1982 angeschaffte Segelyacht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag ab. Seiner Ansicht nach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Beschäftigungszulage deshalb nicht vor, weil davon auszugehen sei, daß die Mehrzahl der Mieter die Yacht zu Privatzwecken nutzen würde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Seiner Auffassung nach kommt es entscheidend darauf an, daß die Gebrauchsüberlassung aus der Sicht des Klägers als des Investors einen betrieblichen Vorgang darstelle.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 4 b InvZulG 1982.

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger folgt diesem Antrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Wie der erkennende Senat in seinem den Beteiligten in der Beschwerdesache III B 58/85 bereits übersandten Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66/85 (BFHE 147, 193) entschieden hat, ist vor Anwendung des § 4 b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 darüber zu befinden, wo das Wirtschaftsgut i. S. des § 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 verblieben ist. Darüber hinaus hat er die Ansicht vertreten, daß ein Wirtschaftsgut auch dann noch im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors verbleibt, wenn dieser es kurzfristig, d. h. für nicht länger als drei Monate an einen anderen vermietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil in BFHE 147, 193.

Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch in den Fällen, in denen der Investor eine von ihm angeschaffte Segelyacht in Ausübung seines Gewerbebetriebs an andere verchartert. Auch insoweit ist es - eine kurzfristige Vermietung vorausgesetzt - unerheblich, ob der Charterer die genannten Wirtschaftsgüter zu privaten Zwecken nutzt.

2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Das FG hat - von seiner Rechtsauffassung ausgehend zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, welche Laufzeit die einzelnen Charterverträge hatten. Der Kläger macht im Revisionsverfahren zwar geltend, die Charterdauer habe höchstens vier Wochen betragen. Da es sich jedoch insoweit um neues tatsächliches Vorbringen handelt, kann es der Senat nicht in seine Entscheidung miteinbeziehen. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423424

BFH/NV 1988, 599

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