Entscheidungsstichwort (Thema)

Langfristiges Verchartern an Private zulageschädlich

 

Leitsatz (NV)

Ein Zulageanspruch besteht dann nicht, wenn der Investor eine ihm gehörende Yacht in nicht mehr nur unerheblichem Umfang privat nutzt oder von vornherein langfristig an Private verchartert.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 4b Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt das Verchartern seegängiger Segelyachten. Für die Anschaffung einer Segelyacht und einer Rettungsinsel im Jahre 1982 beantragte sie beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982). Das FA lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die streitigen Wirtschaftsgüter würden von den Mietern privat und nicht betrieblich genutzt.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 308 abgedruckten Gründen stattgegeben. Seiner Ansicht nach kommt es entscheidend darauf an, daß die Klägerin die angeschafften Wirtschaftsgüter betrieblich genutzt habe.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 4b InvZulG 1982.

Es beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keine Anträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag III R 66/85 (BFHE 147, 193; BStBl II 1986, 916) entschieden hat, ist vor Anwendung des § 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 darüber zu befinden, wo das Wirtschaftsgut i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 verblieben ist. Darüber hinaus hat er die Ansicht vertreten, daß ein Wirtschaftsgut auch dann noch im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors verbleibt, wenn dieser es kurzfristig, d. h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil III R 66/85.

Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen der Investor eine von ihm angeschaffte Segelyacht in Ausübung seines Gewerbebetriebs an andere verchartert. Auch insoweit ist es - eine kurzfristige Vermietung vorausgesetzt - unerheblich, ob der Charterer die genannten Wirtschaftsgüter zu privaten Zwecken nutzt. Ein Zulageanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn der Investor die Yacht daneben noch in nicht mehr nur unerheblichem Umfang privat nutzt oder von vornherein langfristig an Private verchartert (vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66/85).

2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - von seiner Rechtsauffassung ausgehend zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, welche Laufzeit die einzelnen Charterverträge hatten und ob die Charterer in den Fällen einer langfristigen Vermietung die Segelyachten zu betrieblichen oder privaten Zwecken verwendet haben. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423369

BFH/NV 1987, 534

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