Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer Grundgesetz Urteil vom 23. November 1972 II R 95/66
Leitsatz (amtlich)
1. Auf die der Grunderwerbsteuer unterliegende Übertragung eines Grundstücks auf den früheren Ehegatten aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen vollzogener Ehescheidung ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG nicht entsprechend anwendbar. Die Besteuerung verstößt nicht gegen die Art. 3 und 6 GG.
2. Bei Hingabe des Grundstücks zur Abgeltung einer Ausgleichsforderung aus Zugewinngemeinschaft und von Unterhaltsansprüchen liegt die Gegenleistung nach Grund und Höhe im Erlöschen und im Wert dieser Ansprüche. Dasselbe gilt für die Abgeltung eines Auseinandersetzungsanspruches aus etwaiger "Innengesellschaft".
2. Der Einheitswert des Grundstücks kommt als Besteuerungsgrundlage nur in Betracht, wenn eine Gegenleistung (überhaupt) nicht vorhanden oder - etwa wegen fehlender Angaben - als solche nicht zu ermitteln ist, nicht aber, wenn die vorhandene Gegenleistung auch der Art nach zu ermitteln ist und lediglich der Wert der bekannten Gegenleistung geschätzt werden muß.
Normenkette
GG Art. 3, 6; GrEStG 1940 §§ 1, 3 Nr. 5, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 12
Tatbestand
Die Klägerin lebte, da seit Eheschließung im April 1947 kein Ehevertrag bestand, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach der Ehescheidung im November 1962 übertrug der frühere Ehemann durch notariellen "Auseinandersetzungsvertrag" (Abschn. II) im Juli 1963 "zum Ausgleich aller Ansprüche ..., insbesondere aller Ansprüche aus Zugewinn sowie aller Unterhaltsansprüche" der Klägerin ein ihm gehörendes Grundstück im Einheitswert von 20 500 DM. Außerdem überließ er der Klägerin (nachfolgender Abschn. III des Vertrags) sein mit 30 000 DM angesetztes Geschäft (Stand mit Lebensmitteln) in einer Markthalle. Das Grundstück wurde gleichzeitig aufgelassen. Mit dieser Auseinandersetzung erklärten die geschiedenen Ehegatten "alle Ansprüche ..., gleich welcher Art, insbesondere Ansprüche aus Zugewinn" als abgegolten. Die Klägerin verzichtete "auf jeden Unterhalt, auch für den Fall der Not und der unvorhergesehenen Erwerbsunfähigkeit".
Das FA (Beklagter) setzte wegen der Grundstücksüberlassung eine Grunderwerbsteuer auf der Grundlage des vom Belegenheitsfinanzamt mit 53 100 DM geschätzten gemeinen Werts (Verkehrswertes) des Grundstücks an, den es als Wert der abgegoltenen Ansprüche der Klägerin annahm.
Die Klägerin meint, eine Besteuerung der Grundstücksübertragung zwischen den geschiedenen Ehegatten widerspreche den Art. 3 und 6 GG. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sei auf den vorliegenden Fall § 3 Nr. 5 GrEStG anzuwenden. Zwischen den gemeinsam arbeitenden Ehegatten habe eine stillschweigende Innengesellschaft bestanden, so daß der Auseinandersetzungsvertrag unter Beachtung des § 1 StAnpG und der §§ 133, 157 BGB nur eine Teilung dessen vorsehe, was den Eheleuten schon vorher im wesentlichen zugestanden habe. Bejahe man aber die Grunderwerbsteuerpflicht, so sei jedenfalls die Gegenleistung falsch ermittelt. Diese könne allenfalls mit einem Zugewinnausgleichsanspruch von 11 550 DM oder gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 12 GrEStG mit dem Einheitswert des Grundstücks angesetzt werden.
Einspruch und Berufung waren erfolglos.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, sie von der angeforderten Grunderwerbsteuer freizustellen, hilfsweise, die Steuer nach einem Wert von 11 550 DM oder von 20 500 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 BGB); solches entsteht auch nicht bei der Beendigung, etwa zum Zwecke der Teilung (Palandt/Lauterbach, Bürgerliches Gesetzbuch, 31. Aufl., Grundzüge vor § 1363, Anm. 3). Eine Auseinandersetzung wie bei der Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtgutes (§§ 1471 ff. BGB) findet nicht statt. Gegebenenfalls ist lediglich zu klären, wem die einzelnen Vermögensgegenstände gehören; ferner, ob und wem eine - auf Geld gerichtete persönliche - Ausgleichsforderung (§§ 1373 ff., § 1378 BGB) zusteht. Überträgt ein Ehegatte im Zuge einer "Auseinandersetzung" der Zugewinngemeinschaft sein Grundstück auf den anderen Ehegatten, so unterliegt dieser Rechtsvorgang - entgegen der Auffassung der Klägerin - gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Das gilt z. B. bei Grundstücksübertragung aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen Vereinbarung der Gütertrennung (Entscheidung des BFH II R 92/67 vom 31. Mai 1972, BFHE 106, 374, BStBl II 1972, 836) oder bei Übertragung ideellen Miteigentums zwischen Ehegatten (BFH-Entscheidung II 89/65 vom 17. Februar 1972, BFHE 105, 298, BStBl II 1972, 588), also bei Fortbestehen der Ehe, und ebenso bei Scheidung der Ehe (§ 1372 BGB; BFH-Urteile II 132/65 vom 13. Januar 1970, BFHE 98, 454, BStBl II 1970, 440; II 115/65 vom 19. Januar 1972, BFHE 105, 58, BStBl II 1972, 474).
Auf diesen grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG nicht anwendbar, da § 3 Nr. 5 GrEStG sich nach seinem Wortlaut nur auf den Erwerb eines zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörigen Grundstücks zur Teilung des Gesamtgutes bezieht. Eine entsprechende Anwendung verbieten nicht nur der eindeutige Wortlaut, sondern auch der erklärte Wille des Gesetzgebers, Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten nur in den gesetzlich im einzelnen geregelten Fällen zu begünstigen. Das hat der BFH bereits in dem Urteil II 132/65 vom 13. Januar 1970 unter Darlegung der Entstehungsgeschichte derartiger Vorschriften im einzelnen ausgeführt (BFHE 98, 456). Dort ist auch der - vom Kläger ebenfalls angeführte - Gesichtspunkt als unbeachtlich dargetan, eine entsprechende ausdehnende Anwendung des § 3 Nr. 5 GrEStG sei geboten, weil der Gesetzgeber des Jahres 1940 den damals noch nicht vorhandenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht habe berücksichtigen können. Weder der Gesetzgeber des Jahres 1940 sah hinsichtlich des damaligen gesetzlichen Güterstandes einen Anlaß zur Einführung einer Befreiungsvorschrift, noch haben sich die Länder trotz vielfacher Gesetzesänderungen bei Einführung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Jahre 1958 - wegen der mit der Gütergemeinschaft nicht vergleichbaren Vermögensregelung - zu einer entsprechenden Gesetzesergänzung veranlaßt gesehen. Bei dieser Ausgangslage sind die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit auch unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 und 2 StAnpG nicht befugt, einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Befreiungstatbestand von sich aus zu schaffen oder einen klar umrissenen Befreiungstatbestand nach eigenen Wertvorstellungen auszuweiten (Art. 20 Abs. 3 GG).
Die von der Klägerin nach ihrer Meinung als allein verfassungskonform erstrebte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 5 GrEStG ist auch nicht deshalb geboten, weil eine Besteuerung derartiger Grundstücksübertragungen gegen Art. 3 oder Art. 6 Abs. 1 GG verstieße. Die bereits in dem Urteil des BFH II 132/65 vom 13. Januar 1970 im einzelnen erörterten Unterschiede in der Sach-, Rechts- und Interessenlage bei Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft einerseits und der Zugewinngemeinschaft andererseits (BFHE 98, 456 bis 458 mit Nachweisen der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts) bilden sachgerechte Gründe dafür, daß eine unterschiedliche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Grundstücksübertragungen bei Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft und bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt. Die Besteuerung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Eheleute sind bei der Zugewinngemeinschaft bezüglich der Substanz der Vermögensmasse grundsätzlich so zu behandeln, wie wenn sie unverheiratet wären (BVerfGE 15, 328, 332, BStBl I 1963, 488, 489 linke Spalte), dürfen also nicht ungünstiger gestellt werden als Unverheiratete. Da die Übertragung von Grundstücken zwischen Fremden der Grunderwerbsteuer unterliegt, stellt die Besteuerung des Grundstücksüberganges zwischen Eheleuten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedenfalls eine grundgesetzwidrige Benachteiligung nicht dar, dies um so weniger, wenn sich der Grundstückswechsel nach der Scheidung vollzieht und der Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG ohnehin nicht mehr eingreifen kann (BFHE 105, 58, 60, BStBl II 1972, 474, 475 rechte Spalte).
2. Auch die Einwendungen der Klägerin, das FG habe den Wert der Gegenleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nrn. 1, 3 GrEStG) falsch ermittelt, greifen nicht durch.
Zu Unrecht meint die Klägerin, wegen der Unbestimmtheit der Vereinbarungen dürfe gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 12 GrEStG allenfalls der Einheitswert des Grundstücks von 20 500 DM als Gegenleistung angesetzt werden. Diese Besteuerungsgrundlage kommt (als letzte Möglichkeit) nur in Betracht, wenn eine Gegenleistung (überhaupt) nicht vorhanden oder - etwa wegen fehlender Angaben - als solche nicht zu ermitteln ist, nicht aber, wenn die vorhandene Gegenleistung auch der Art nach zu ermitteln ist und lediglich der Wert der bekannten Gegenleistung geschätzt werden muß (§ 217 AO; BFH-Urteil II R 92/67 vom 31. Mai 1972, BFHE 106, 374, 379, BStBl II 1972, 836). Nur letzteres trifft hier zu.
Bei Hingabe eines Grundstücks zur Abgeltung einer Ausgleichsforderung aus Zugewinngemeinschaft und von Unterhaltsansprüchen - wie hier - ist die Gegenleistung nach Grund und Höhe im Erlöschen (§ 364 BGB) und im Wert dieser Ansprüche (§ 1378 Abs. 2 BGB, §§ 58 ff. Ehegesetz) zu erblicken (BFH-Urteile II R 92/67 vom 31. Mai 1972, BFHE 106, 374, 377; II B 32/70 vom 26. Januar 1971, BFHE 101, 136, 138, BStBl II 1971, 184).
Nach Wortlaut und Aufbau (Gliederung) des "Auseinandersetzungsvertrage" könnte der Verzicht auf Ausgleichsforderung und Unterhaltsansprüche als Gegenleistung nur für die Übertragung des Grundstücks gedacht sein (Abschn. II des Vertrags), während die - der Grunderwerbsteuer nicht unterliegende - Übertragung des Markthallenstandes in der M-Straße (Abschn. III des Vertrags) der Belassung des - nach dem Revisionsvortrag - bis dahin ebenfalls gemeinsam betriebenen Standes in der R-Straße beim früheren Ehemann der Klägerin entsprechen könnte. Das mag dahingestellt bleiben, denn das FG ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, daß der Verzicht auf Ausgleichsforderung und Unterhaltsansprüche als Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks und des Markthallenstandes anzusehen ist. Das FG hat es ferner - ebenfalls zugunsten der Klägerin - dahingestellt gelassen, ob der Klägerin auch ein Unterhaltsanspruch zustand. Selbst bei der somit gebotenen Aufteilung der Gegenleistung auf Grundstück und Markthallenstand konnte das FG ohne Verstoß gegen vertretbare Schätzungsgrundsätze (BFH-Entscheidungen IV 314/58 vom 26. Januar 1961, StRK, Reichsabgabenordnung, § 217, Rechtsspruch 41; II 95-96/64 vom 16. Juni 1970, BFHE 99, 413, 420/421, BStBl II 1970, 690) auf Grund seiner Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, daß allein der Wert der Ausgleichsforderung aus Zugewinngemeinschaft jedenfalls und mindestens dem vom Beklagten der Besteuerung zugrunde gelegten - der Höhe nach mit der Revision nicht angegriffenen - Verkehrswert des Grundstücks von 53 100 DM entsprach. Wenn auch das FG sich ohne Erfolg um die Ermittlung der genauen Höhe des Zugewinns bemüht hat, so konnte es doch auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin auf einen Ausgleichsanspruch von rund 139 000 DM kommen. In der Revision hat die Klägerin selbst zum Ausdruck gebracht, daß die Vereinbarungen zwischen den Eheleuten unbestimmt seien, aber auch, daß sie dabei "benachteiligt" und "regelrecht überfahren" worden sei. Das kann nur bedeuten, daß ihr zur Abfindung "aller Ansprüche ..., gleich welcher Art" (Abschn. IV des Auseinandersetzungsvertrags) wertmäßig mehr hätte übertragen werden müssen, als dem Verkehrswert des Grundstücks und dem des Markthallenstandes entsprach. Dann aber muß der Verkehrswert des Grundstücks auch die Untergrenze des anteiligen Wertes ihrer Ansprüche gewesen sein.
An der so gerechtfertigten Schätzung des FG vermögen auch die Einwendungen der Klägerin in der Revision im Ergebnis nichts zu ändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Klägerin eine - wie sie meint - wirksame Verfahrensrüge (der mangelnden Sachverhaltsaufklärung?, obwohl sie nur von einer falschen Würdigung bzw. Auslegung des Sachverhalts spricht) erhoben oder - wie der Beklagte meint - in dieser Instanz neue, deshalb nicht mehr berücksichtigungsfähige Tatsachen geltend gemacht hat. Auch wenn man den Sachvortrag der Klägerin zu ihren Gunsten als noch berücksichtigungsfähig und gegeben annimmt, so könnte auch eine zulässigerweise neben der Zugewinngemeinschaft stillschweigend begründete "Innengesellschaft" (vgl. Entscheidung des BGH IV ZR 331/65 vom 22. Februar 1967, BGHZ 47, 157, 162, 163; auch BFHE 105, 298, 301, BStBl II 1972, 590 mit weiteren Nachweisen) den Wert der Gegenleistung für das Grundstück nicht nach der Berechnungsweise der Klägerin mindern. Der gesellschaftsähnliche Auseinandersetzungsanspruch könnte sich nicht nur auf die Hälfte des seit dem 1. Juli 1958 (dem Tag der davon unabhängigen Begründung der Zugewinngemeinschaft) geschaffenen Vermögensmehrbetrags beschränken. Der Klägerin hätte demnach vielmehr, da es sich nach ihren eigenen Worten um "gemeinsam" "erarbeitetes Vermögen" handele, ein Abfindungsanspruch in Höhe der Hälfte des auf Grund einer Vermögensaufstellung auf den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe und damit - auch hier - der Innengesellschaft (BGHZ 47, 164) ermittelten gesamten Reinvermögens zugestanden (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts II 99/40 vom 20. Februar 1941, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 166 S. 160, 163, 165; BGH-Entscheidungen II ZR 188/58 vom 14. Juli 1960, Wertpapier-Mitteilungen 1960 S. 1121; II ZR 182/62 vom 1. April 1965, Wertpapier-Mitteilungen 1965 S. 793, 794 rechte Spalte). Dieses Reinvermögen (ohne das übertragene Grundstück, das dem Ehemann der Klägerin schon vor der Ehe gehörte) hätte sich nach den Angaben der Klägerin im Zeitpunkt der Ehescheidung auf 201 000 DM, ihr Ausgleichsanspruch dann auf 100 500 DM belaufen. Da durch den Auseinandersetzungsvertrag "alle Ansprüche zwischen den Erschienenen, gleich welcher Art" abgegolten waren, fiele auch dieser - mögliche - Auseinandersetzungsanspruch darunter und war Gegenleistung. Zählte man hierzu die von der Klägerin nur mit 11 550 DM errechnete Ausgleichsforderung aus Zugewinngemeinschaft hinzu, so ergäbe sich (ohne Berücksichtigung einer Unterhaltsforderung) ein Abfindungsanspruch von 112 050 DM, der - vermindert um den für den Markthallenstand auch in der Revision unverändert mit 30 000 DM angegebenen Wert - mit 82 000 DM immer noch den vom Beklagten mit dem Verkehrswert des Grundstücks von 53 100 DM angesetzten Wert um ein beträchtliches überstiege.
Fundstellen
Haufe-Index 70362 |
BStBl II 1973, 368 |
BFHE 1973, 252 |