Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.

2. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.

3. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 179, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.10.2017; Aktenzeichen 8 K 3000/13)

 

Fundstellen

BFH/NV 2022, 497

DStRE 2022, 370

NWB 2022, 738

NZG 2022, 525

StuB 2022, 237

KÖSDI 2022, 22683

GmbHR 2022, 648

RdW 2022, 784

StX 2022, 136

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge