Leitsatz (amtlich)
1. Ist das Erbrecht zweifelhaft und ernstlich umstritten, wird die Festsetzung der Erbschaftsteuer nach der Bereicherung, die sich aus einem ernst gemeinten Vergleich der Erbprätendenten ergibt, nicht dadurch ausgeschlossen, daß das in dem Vergleich Vereinbarte nicht Inhalt eines Urteils über das streitige Erbrecht sein könnte.
2. Der Wert des Vermögensanfalls durch Gesamtrechtsnachfolge des Erben kann nicht deshalb höher angesetzt werden als der Gesamtwert des Nachlasses, weil der Erbe mit einem Vermächtnis belastet ist oder bei umstrittenem Erbrecht einen anderen Erbprätendeten abfinden muß. Das gilt auch dann, wenn der Erbe oder Erbeserbe für seine Leistung eine Gegenleistung erhält, deren bewertungsrechtlicher Wert höher ist als seine Leistung.
Normenkette
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 11 Abs. 3, § 24 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin des am 17. Oktober 1966 verstorbenen Kaufmanns Hans Maier, um dessen Erbschaftsteuer der vorliegende Rechtsstreit geht. Hans Maier war durch eigenhändiges Testament seiner Schwester Anna Schulz geborene Maier vom 15. August 1956 zum Alleinerben eingesetzt worden. An deren Todestag, dem 20. April 1965, war ein notariell beurkundetes Testament zustande gekommen, zufolge dessen Hans Maier und die Nichte der Erblasserin Wilma Müller geborene Becker Erben zu gleichen Teilen werden sollten. Hans Maier bestritt das ordnungsgemäße Zustandekommen des zweiten Testaments und die Testierfähigkeit der Erblasserin und beantragte, ihm den Erbschein als Alleinerbe zu erteilen. Nach dessen Tode kam am 24. März 1967 zwischen der Klägerin einerseits, Frau Müller als der im zweiten Testament eingesetzten Miterbin und zwei Neffen der Erblasserin andererseits, eine notariell beurkundete Einigung zustande. Frau Müller verpflichtete sich, ihre Einwendungen gegen die Erteilung eines Erbscheins auf Hans Maier als Alleinerben fallen zu lassen. Die Klägerin übertrug zum Ausgleich ein Nachlaßgrundstück im Einheitswert von 47 300 DM auf Frau Müller, ein weiteres Nachlaßrundstück im Einheitswert von 62 600 DM auf die beiden Neffen je zur Hälfte. Die Nichte und die beiden Neffen der Erblasserin übernahmen die persönliche Schuld aus den auf den Grundstücken lastenden Hypotheken im vollen Betrag von 318 551 DM; sie verpflichteten sich, an die Klägerin auf die Dauer von fünf Jahren eine monatliche Rente von 500 DM zu bezahlen. Die Klägerin verpflichtete sich noch zu mehreren, im einzelnen näher umschriebenen Abtretungen von Aktien. Am 27. Juni 1967 hat das Amtsgericht den Erbschein auf Hans Maier als Alleinerben erteilt.
Das FA (Beklagter) hat gegen die Klägerin als Alleinerbin des Kaufmanns Hans Maier 49 950 DM Erbschaftsteuer festgesetzt. In der Besteuerungsgrundlage setzte es die übertragenen Grundstücke und Wertpapiere nicht an, wohl aber die der Klägerin vertraglich eingeräumte Rente mit dem Betrag von 30 000 DM.
Das FG hat die Erbschaftsteuer auf 10 543,50 DM herabgesetzt. Es hält den Vergleich für unbeachtlich, weil seine Ergebnisse nicht Inhalt einer zivilgerichtlichen Entscheidung hätten sein können, und legt der Besteuerung das Vermögen der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes zugrunde. Wegen dessen Berechnung wird auf den vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Mit Recht wendet sich allerdings der Beklagte gegen die Ansicht des Finazgerichts, die Besteuerung könne nur dann einem ernst gemeinten Vergleich folgen, wenn dessen Ergebnis möglicher Inhalt eines zivilgerichtlichen Urteils sei. Dadurch würde es in der Mehrzahl der Fälle unmöglich, diese Ergebnisse der Besteuerung zugrunde zu legen. Im vorliegenden Falle hätte z. B. ein Erbschein nur entweder auf Hans Maier als Alleinerben oder auf ihn als Erben zu gleichen Teilen mit Frau Müller ergehen können; auch ein Urteil hätte keinen anderen Inhalt haben können. Ein Vergleich, der gegenseitiges Nachgeben erfordert (§ 779 Abs. 1 BGB), hätte folglich nicht berücksichtigt werden können. Das widerspräche aber dem Grundsatz der Erbschaftsteuer, die wirkliche Bereicherung (§ 11 Abs. 3 ErbStG) und nur diese zu erfassen.
Andererseits lag der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat keine Abfindung erhalten, sondern - in einem weiteren Sinne - ihrerseits abgefunden. Die Besteuerung kann folglich nur auf dem Erbanfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an Hans Maier beruhen. Dieser konnte aber von Todes wegen als Alleinerbe nicht mehr erwerben, als im Nachlaß vorhanden war (§ 1922 Abs. 1 BGB); wäre er als Alleinerbe mit Vermächtnissen beschwert gewesen oder nur Miterbe geworden, konnte der Anfall (§ 24 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) nicht größer sein. Die Besteuerungsgrundlage für seinen Erwerb muß daher ihre obere Grenze finden im Gesamtwert des Nachlasses, wie ihn das FG angesetzt hat.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß für die Erbschaftsteuer der Erbanfall im Sinne des bürgerlichen Rechts und der Anfall eines Vermächtnisses gleichstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), so daß beim unbeschränkten Vermächtnis eines Grundstücks - obwohl das Vermächtnis nur einen Anspruch auf Übereignung begründet (§ 2174 BGB) - die Erbschaftsteuer beim Vermächtnisnehmer im gleichen Zeitpunkt und mit gleicher Besteuerungsgrundlage anfällt, wie sie beim Erben ohne das Vermächtnis anfallen würde. Daraus folgt zwar, daß beim Vermächtnisnehmer ein ihm vermachtes Grundstück nur mit dem Einheitswert angesetzt werden kann. Daraus folgt aber nicht, daß der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe (§ 2147 BGB) mehr als äußerstenfalls den Einheitswert des Grundstücks zu versteuern hätte, wenn er nach den Bedingungen des Vermächtnisses zur Auflassung nur Zug um Zug gegen Entrichtung eines Kaufpreises verpflichtet ist, der unter dem gemeinen Werte des Grundstücks, aber über dessen Einheitswert liegt. Denn der Nachlaß wird durch die Beschwer mit einem Vermächtnis nicht größer; der mit einem solchen Vermächtnis belastete Erbe kann bei geringerer Bereicherung nicht schlechter stehen als ein unbeschwerter Erbe. Entsprechend kann auch dem Rechtsvorgänger der Klägerin nicht - wie es der Auffassung des Beklagten entspräche - mehr zugerechnet werden als der erbschaftsteuerliche Gesamtwert des Nachlasses.
Auf die in dem Beschluß des BFH II B 48/70 vom 24. Februar 1971 (BFH 101, 402, BStBl II 1971, 394) erörterte Problematik des § 23 ErbStG kommt es nicht an. Denn jedenfalls kann von der Klägerin keine höhere Steuer gefordert werden als die gesetzlich angeordnete (vgl. Urteil des BFH II 105/64 vom 28. Juli 1970, BFH 100, 133 [139], BStBl II 1970, 816).
Fundstellen
Haufe-Index 413310 |
BStBl II 1972, 886 |
BFHE 1972, 555 |