Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Mitunternehmerschaft: hier Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Leitsatz (NV)
Die Annahme eines mitunternehmerisch geführten landwirtschaftlichen Betriebs setzt dessen Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Dies ist bei einer Gemeinschaft, die lediglich zur Koordinierung der Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Personen hinsichtlich der Bewirtschaftung von Land errichtet worden ist, regelmäßig nicht der Fall.
Normenkette
EStG 1981 § 13 Abs. 5
Tatbestand
Die Kläger verfügten im Streitjahr 1981 über Grundbesitz im Ausland (A); es handelte sich dabei um zusammenhängende Flächen, die jeweils in ihrem Alleineigentum standen. Die Kläger übertrugen die Bewirtschaftung dieser Flächen einer 1981 nach dem Recht des betreffenden Landes A gegründeten GmbH (S). S übernahm die Bodenbearbeitung einschließlich der Einbringung und Verwertung der Ernte; sie baute vor allem . . . an. Die S beschaffte die benötigten Geräte, Maschinen und Gebäude und schloß alle erforderlichen Verträge im eigenen Namen ab. Gesellschafter der S waren die Kläger; sie konnten von der Gesellschaft die Bewirtschaftung ihrer Geländeflächen verlangen und nahmen über einen Beirat auf die Geschäftsführung Einfluß. Auf ein für die S im Inland geführtes Konto haben die Kläger 4,5 Mio DM eingezahlt; außerdem gewährte die X-Bank einen Kontokorrentkredit, der sich im Jahre 1985 auf . . . DM belief.
Zur Unterstützung ihres Engagements in A gründeten die Kläger ebenfalls im Jahre 1981 eine als Interessengemeinschaft (IG) bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts; als Gesellschaftszweck wird im Gesellschaftsvertrag die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes genannt. Die IG schloß mit der S einen Farmbetreuungsvertrag ab; diese sollte mit der IG nach ortsüblichen Preisen unter Einbeziehung eines angemessenen Gewinns abrechnen. Die IG verfügt bis auf ein von einem Treuhänder geführtes Bankkonto nicht über eigenes Vermögen. Sie sollte am 30. Juni 1986 enden, sofern die Gesellschafter nicht die Fortsetzung beschlossen.
Aufgrund von Abrechnungen der S errechnete die IG für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Mai bis 30. Juni 1981 einen Verlust von . . . DM und für das Wirtschaftsjahr 1981/82 einen weiteren Verlust von . . . DM. Aufgrund dieser Ergebnisse begehrte sie die Feststellung von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft für ihre Gesellschafter. Das FA lehnte dies ab, weil die Aktivitäten der Kläger sich nicht eindeutig einer Einkunftsart zuordnen ließen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die Kläger nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse innerhalb der IG nicht als landwirtschaftliche Mitunternehmer tätig geworden seien; außerdem könne nicht angenommen werden, daß die Gesellschaft in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, weil sie während ihrer vorgesehenen Dauer einen Überschuß nicht hätte erzielen können.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen.
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das FA zu verpflichten, für die Kläger Verluste aus Land- und Forstwirtschaft von insgesamt . . . DM festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das FA wäre zur Durchführung der beantragten einheitlichen Gewinnfeststellung aufgrund der §§ 179 Abs. 2 und 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) nur verpflichtet, wenn die Kläger als Mitunternehmer gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hätten (§ 13 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Dies hätte wie im Fall einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft zur Voraussetzung, daß die von den Klägern begründete Gesellschaft selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb ausübte und die Gesellschafter über Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko verfügten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751, 762). Die IG müßte also in der Absicht, Gewinne zu erzielen, nachhaltig eine selbständige Tätigkeit unternommen haben, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG n. F.) und als landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Nutzung von Grund und Boden durch regelmäßige Fruchtziehung gegründet ist. Im Streitfall mangelt es bereits an der selbständigen Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Die zwischen den Gesellschaftern begründete Gesellschaft ist, wie bereits in ihrer Bezeichnung als Interessengemeinschaft zum Ausdruck kommt, zur Koordinierung der Interessen der Gesellschafter als Eigentümern von Grundbesitz in A errichtet worden. Sie verfügt nicht über eigenes Vermögen und ist demgemäß nicht Träger eines eigenen Unternehmens. Sie tritt bei der Feldbestellung und der Verwertung der Ernte nicht in Erscheinung; dies ist vielmehr Sache der S. Sie hat zwar einen Farmbetreuungsvertrag mit dieser Gesellschaft geschlossen, nimmt aufgrund dieses Vertrages aber nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Wie das FG festgestellt hat, ist dieser Vertrag nicht vollzogen worden. Die IG hat insbesondere nicht die zur Durchführung der Bewirtschaftung erforderlichen Zahlungen geleistet und aus der Verwertung der Ernte auch nicht selbst solche Zahlungen erhalten. Die IG stellt sich auch nicht als Innengesellschaft dar, mit der sich die Kläger gemeinsam nach Art einer atypisch stillen Gesellschaft am Vermögen der S beteiligt hätten. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, Abrechnungen der S entgegenzunehmen und diese für die Zwecke einer einheitlichen Gewinnfeststellung auszuwerten.
Zu Recht hat das FG bei dieser Sachlage gefolgert, daß der Grundbesitz der S seitens der Eigentümer, nicht aber durch die IG zur Nutzung überlassen worden ist. Ob sie durch die bloße Überlassung ihres von ihnen selbst zu keinem Zeitpunkt bewirtschafteten Grundbesitzes zur landwirtschaftlichen Nutzung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben, kann im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Verhältnisse der IG geht, nicht entschieden werden.
Fundstellen
Haufe-Index 416132 |
BFH/NV 1989, 438 |