Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Tennisplätzen; Rüge eines Verfahrensmangels
Leitsatz (NV)
1. Werden Tennisplätze an Tennisspieler vermietet, ist grundsätzlich ein Gewerbebetrieb anzunehmen.
2. Allgemein gehaltene Ausführungen, das FG habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, reichen nicht aus, um einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu rügen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
,,Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Was als Gewerbebetrieb zu verstehen ist, ergibt sich für die Streitjahre aus § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV - (jetzt § 15 Abs. 2 EStG). Ein Gewerbebetrieb setzt danach eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung muß über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen. Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Die Vermietung von Grundbesitz bleibt selbst dann noch eine bloße Vermögensverwaltung, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich bringt. Um der Tätigkeit gewerblichen Charakter zu geben, müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können darin bestehen, daß die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder daß der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Die Nutzung des Vermögens muß im Einzelfall hinter der Bereitstellung einer einheitlichen unternehmerischen Organisation zurücktreten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244; vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80).
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß im Streitfall derartige besondere Umstände gegeben sind und daß die Klägerin den Bereich der Vermögensverwaltung überschritten hat. Ein Gewerbebetrieb ist grundsätzlich anzunehmen, wenn Tennisplätze vermietet werden. Hierauf hat der BFH schon in seinem Urteil vom 28. Juni 1973 IV R 97/72 (BFHE 109, 459, 464, BStBl II 1973, 688, 690) hingewiesen. In Abschn. 15 Abs. 2 letzter Satz der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1969 wird die gleiche Auffassung vertreten. Sie wird auch im Schrifttum geteilt (z. B. Schulze zur Wiesche in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Rz. 132; Söffing in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Anm. 119; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 15 Anm. 32 Stichwort: Tennisplatz). Der abweichenden Auffassung des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 17. Februar 1987 I K 402-403/83 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 412) kann der Senat mindestens für eine Vermietung unter den Umständen des Streitfalls nicht folgen.
Das FG hat zu Recht entschieden, daß die von der Klägerin an X gezahlten Vergütungen für dessen geschäftsführende Tätigkeit und dessen Trainertätigkeit zum Gewerbeertrag gehören.
Der Gewerbeertrag bestimmt sich nach den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG (§ 7 GewStG). Das bedeutet, daß Vergütungen, die die Gesellschafter für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhalten, zum Gewerbeertrag gehören. § 15 Nr. 2 EStG ordnet Vergütungen der Gesellschaft für die darin bezeichneten Leistungen des Gesellschafters den Einkünften aus Gewerbebetrieb ohne Rücksicht darauf zu, welcher Einkunftsart die Vergütungen sonst zuzuordnen wären (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BFHE 128, 213, 218, BStBl II 1979, 757).
Die Vergütungen für die Geschäftsführer- und Trainertätigkeit rechnen zu den in § 15 Nr. 2 EStG erwähnten Beträgen, die den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern dürfen. X bezog diese Vergütungen von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft. Die Aufgaben von X waren in § 3 des Gesellschaftsvertrages festgelegt. Durch die Betrauung des X, der eine bekannte Persönlichkeit des Tennissports ist, mit diesen Aufgaben sollte der Gesellschaftszweck wirksam gefördert werden.
Der Senat ist nicht in der Lage, von der Hinzurechnung der Trainervergütungen abzusehen, denn nach den Feststellungen des FG hat X die einzelnen Trainerstunden im Auftrag der Klägerin erteilt. Die einzelnen Unterrichtsverträge wurden nach den Ausführungen des FG nicht in seinem, sondern im Namen der Klägerin mit den Tennisspielern abgeschlossen.
Der BFH ist an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Da die Klägerin gegen die Feststellungen des FG keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht hat, ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden.
Werden Verfahrensmängel gerügt, muß die Revision oder die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 FGO). Die allgemein gehaltene Rüge, das FG habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, reicht hierfür nicht aus. Die Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert vielmehr eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Revisionsklägers ein Verfahrensverstoß des FG ergibt. Derartige Tatsachen sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
Soll gerügt werden, das FG habe die Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es angebotene Beweismittel nicht erhoben habe, so sind folgende Angaben erforderlich: Bezeichnung des Beweisthemas, genaue Angabe des Schriftsatzes (Seitenzahl), in dem der Beweisantritt erfolgt sein soll, Ausführungen darüber, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann und - da es sich um einen verzichtbaren Mangel handelt - daß der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 170).
Im Streitfall fehlt es bereits an der genauen Bezeichnung eines Schriftsatzes, in dem ein Beweisantritt erfolgt sein soll".
Fundstellen
Haufe-Index 416077 |
BFH/NV 1989, 227 |