Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Höchstbetrages für Unterhaltsaufwendungen aufgrund der Ländergruppeneinteilung
Normenkette
EStG 2002 § 33a Abs. 1 Sätze 1, 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgenommenen Schätzung (sog. Ländergruppeneinteilung) rechtmäßig war.
Rz. 2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2007 zusammen und im Streitjahr 2008 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Wesentlichen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Rz. 3
In den Steuererklärungen für 2007 und 2008 machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen für die Mutter der Klägerin (M) als außergewöhnliche Belastung geltend. M hatte ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation, in St. Petersburg. Sie bezog in 2007 eine Rente in Höhe von 1.096 € und in 2008 in Höhe von 1.424,22 €. M verfügte über kein nennenswertes Vermögen.
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Rahmen des Einspruchsverfahrens den Abzug von Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich an. Er kürzte jedoch für 2007 den Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund des BMF-Schreibens vom 17. November 2003 IV C 4 -S2285‐ 54/03 (BStBl I 2003, 637) auf ein Viertel des gesetzlichen Betrages. Für 2008 kürzte das FA den Unterhaltshöchstbetrag zur Hälfte aufgrund des BMF-Schreibens vom 9. September 2008 IV C 4 - S2285/07/0005 (BStBl I 2008, 936).
Rz. 5
Das Finanzgericht (FG) wies die erhobene Klage ab. Es führte aus, dass die vom FA vorgenommene Kürzung anhand der Ländergruppeneinteilung durch das BMF rechtmäßig erfolgt sei. Diese Einteilung biete einen von den FG grundsätzlich zu beachtenden Maßstab. Die Schätzungsmethode des BMF sei verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn der Vergleich des Existenzminimums der Länder gerechter wäre. Die Anwendung der Ländergruppeneinteilung führe auch im Streitfall nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung. Da der Gesetzgeber typisierend auf die Verhältnisse eines ganzen Staates abstelle, sei es konsequent vom BMF, nicht die konkreten Lebensverhältnisse einer Person oder bestimmter Gruppen zu berücksichtigen, sondern die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung zu Grunde zu legen. Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis sei nur möglich, wenn die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums von dem Pro-Kopf-Einkommen im Vergleich zu den deutschen Verhältnissen extrem nach oben abweichen. Ein solcher Fall liege aber nicht vor.
Rz. 6
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 7
Sie beantragen,das am 16. März 2010 verkündete Urteil des Niedersächsischen FG 15 K 14414/09 und die Einspruchsentscheidungen aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 4.931 € herabzusetzen, ferner den Einkommensteuerbescheid 2008 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 1.883 € herabzusetzen.
Rz. 8
Das FA beantragt, die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG Unterhaltszahlungen an die M für 2007 nur in Höhe von 1.270 € und für 2008 in Höhe von 3.010 € zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.
Rz. 10
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom heutigen Tag VI R 28/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Fundstellen