Leitsatz (amtlich)
1. § 15 Nr. 2 EStG gilt grundsätzlich auch bei der Ermittlung des dem Gewerbeertrag zugrunde zu legenden Gewinns.
2. Die Gehälter der Geschäftsführer einer GmbH, die die Geschäfte einer GmbH & Co.-KG führt, deren einziger Komplementär sie ist, sind auch gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn der GmbH & Co.-KG zuzurechnen.
Normenkette
AO § 215; GewStG § 7; EStG § 15 Nr. 2
Tatbestand
An der Steuerpflichtigen, einer KG, ist eine GmbH, die lediglich Verwaltungsgesellschaft der Steuerpflichtigen ist, als Komplementärin beteiligt; die übrigen Gesellschafter sind Kommanditisten. Zu diesen gehören auch zwei der Geschäftsführer der GmbH, die die Geschäfte der Steuerpflichtigen führen.
Die Steuerpflichtige hat einen Beirat, über dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Entgelt im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist: Die Mitglieder des Verwaltungsrates des persönlich haftenden Gesellschafters (der GmbH) "sind gleichzeitig Beirat der KG, der die Aufgabe hat, die Geschäftsführung in allen wichtigen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit im Interesse der KG eine jährliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird von der Gesellschafterversammlung festgesetzt".
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1961 behandelte das FA die Bezüge, die die Steuerpflichtige an die Geschäftsführer der GmbH und an die Mitglieder ihres Beirats gezahlt hatte, nicht als Betriebsausgaben, soweit die Empfänger Gesellschafter (Kommanditisten) der Steuerpflichtigen waren.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. § 15 Nr. 2 EStG sei, so führt das FG aus, auch im Gewerbesteuerrecht anzuwenden. Alle Vergütungen, die die Kommanditisten für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezögen, fielen als Unternehmerlohn in den Gewerbegewinn im Sinne des § 7 GewStG. Nach der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen I 221/59 S vom 2. August 1960 (BFH 71, 425, BStBl III 1960, 408); IV 135/64 U vom 6. Mai 1965 (BFH 83, 1, BStBl III 1965, 502) und IV 284/64 vom 11. Februar 1965 (HFR 1965, 364) werde in Fällen der vorliegenden Art der Geschäftsführer einer KG, der zugleich Gesellschafter der KG sei, als solcher auch für sein eigenes Mitunternehmen tätig, selbst wenn er die Geschäftsführertätigkeit über eine zwischengeschaltete GmbH, die im Streitfall eine reine Verwaltungs-GmbH sei, ausübe. Ein unzulässiger Durchgriff auf die Person der Gesellschafter liege darin nicht, weil die Geschäftsführer der GmbH gleichzeitig Gesellschafter und damit Mitunternehmer der KG seien und diesen Rechtsbeziehungen zur KG entscheidendes Gewicht zukomme.
Mit ihrer Revision rügt die Steuerpflichtige unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie beantragt nunmehr weitgehend, auch die an die Geschäftsführer gezahlten Pensionen und die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des FG, so macht sie geltend, kenne das GewStG keine Vorschrift, die den Umfang des gewerblichen Gewinns beim Gewerbeertrag einer Personengesellschaft ebenso festlege wie § 15 Nr. 2 EStG für das Einkommensteuerrecht. § 15 Nr. 2 EStG sei keine Gewinnermittlungsvorschrift, sondern bestimme speziell einkommensteuerlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Weil das GewStG die Steuerpflicht von Personengesellschaften selbständig und abweichend vom Einkommensteuerrecht festlege, habe § 15 EStG für das Gewerbesteuerrecht keine Bedeutung. Das FG weise zu Unrecht auf die gesellschaftsrechtliche Stellung der Verwaltungs-GmbH als des einzigen Komplementärs hin. Dabei sei zu beachten, daß für den Parallelfall des § 15 Nr. 3 EStG eine ausdrückliche Zurechnungsvorschrift in § 8 Nr. 4 GewStG enthalten sei. Für § 15 Nr. 2 EStG fehle eine Zurechnungsvorschrift im GewStG, weil der Gewinn der KG schon nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG steuerpflichtig sei. Weil das GewStG die Frage nicht regele, müsse man auf den handelsrechtlichen Gewinn der KG zurückgehen. Daraus ergebe sich, daß die Bezüge der Verwaltungsräte, der Geschäftsführer sowie die Pensionsbezüge und die Zuführung zu der Pensionsrückstellung für zwei Kommanditisten nicht zum Gewinn der KG gerechnet werden könnten. Weil in einer ähnlichen Sache eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei, beantragt die Steuerpflichtige die Aussetzung des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Tatsache, daß in einem ähnlichen Fall eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig ist, ist allein kein Aussetzungsgrund. Der Senat sieht keinen sachlichen Anlaß, die Entscheidung auszusetzen, zumal der Steuerpflichtigen freisteht, gegen dieses Urteil des Senats Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (§ 90 BVerfGG) einzulegen (vgl. Beschluß des Senats VI B 43/67 vom 13. Oktober 1967 (BFH 90, 393, BStBl II 1968, 118).
Entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen stimmt der Senat dem FG darin zu, daß grundsätzlich alle Bezüge, die die Gesellschafter von ihrer Personengesellschaft für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhalten, nicht bloß einkommensteuerlich, sondern auch gewerbesteuerlich den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern dürfen. Der Steuerpflichtigen ist zwar zuzugeben, daß einkommensteuerlich die einzelnen Gesellschafter (Mitunternehmer) und gewerbesteuerlich die Personengesellschaft als solche das Steuersubjekt sind. Richtig ist auch, daß § 7 GewStG, der die Ermittlung des Gewerbeertrags regelt, nur insofern auf die Vorschriften des EStG verweist, als es um die Ermittlung des Gewinns geht. Man kann aber, zumal § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG für die Bestimmung des Umfangs des Gewerbebetriebs von Personengesellschaften offenbar von der auch dem § 15 Nr. 2 EStG zugrunde liegenden Vorstellung der Mitunternehmerschaft aller Gesellschafter einer Personengesellschaft ausgeht, für die Bestimmung dessen, was bei einer Personengesellschaft als Gewinn die Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer bildet, keine anderen Grundsätze anwenden als bei der Einkommensteuer. Der dem § 15 Nr. 2 EStG zugrunde liegende Gedanke, daß die in einer Personengesellschaft vereinigten Mitunternehmer hinsichtlich ihres Gewinns nicht anders gestellt sein sollen als ein Einzelunternehmer und wie dieser jede Tätigkeit für ihr Unternehmen (Mitunternehmen) als Teil der gewerblichen Beteiligung behandeln müssen, gilt grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer.
Die Einwendungen der Steuerpflichtigen gegen die Zurechnung der an ihre Gesellschafter gezahlten Bezüge gehen letzlich darauf hinaus, daß sie wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden will. Bei Kapitalgesellschaften kommen allerdings nur die in § 8 GewStG festgelegten Zurechnungen in Betracht. Die Steuerpflichtige übersieht aber, daß sie auch bürgerlich-rechtlich grundsätzlich anders steht als eine Kapitalgesellschaft. Dem trägt das Steuerrecht Rechnung, indem es grundsätzlich zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern, nicht jedoch auch zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern eine klare Grenze zieht. Daß bei Personengesellschaften ein - vom Vermögen der Gesellschafter unterschiedenes - Gesamthandvermögen besteht, macht die Personengesellschaften nicht Kapitalgesellschaften gleich, die von ihren Gesellschaftern losgelöste selbständige juristische Personen sind. Im übrigen wird, wenn das Gewerbesteuergesetz die Personengesellschaft als solche steuerpflichtig macht, bei der Bestimmung des Steuerschuldners doch wieder auf die Gesellschafter durchgegriffen; denn diese sind Gesamtschuldner der Gewerbesteuer (vgl. § 5 Abs. 1 GewStG).
Die Rechtsprechung des BFH hat die aus § 15 Nr. 2 EStG sich ergebenden Folgen bisher auch bei der Ermittlung den dem Gewerbeertrag zugrunde zu legenden Gewinn angewandt, z. B. in den Urteilen I 194/56 U vom 11. Dezember 1956 (BFH 64, 275, BStBl III 1957, 105) und VI 305/62 vom 23. August 1963 (HFR 1964, 18).
Unerheblich ist, daß die Steuerpflichtige eine GmbH & Co.-KG ist. Der BFH hat die GmbH & Co.-KG, wenngleich sie ein rechtlich schwer faßbares Gebilde ist, steuerlich nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft behandelt, vor allem in den Urteilen I 351/56 U vom 16. September 1958 (BFH 67, 492, BStBl III 1958, 462) und I 224/60 U vom 14. März 1961 (BFH 73, 263, BStBl III 1961, 363). Von dieser Rechtsprechung ist mit Recht auch das FG ausgegangen.
Da die GmbH & Co.-KG eine Personengesellschaft ist, muß für die Zwecke der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) ihr Gewinn gemäß § 215 AO einheitlich und gesondert festgestellt werden. Zahlt sie an ihre Gesellschafter Bezüge, so gehören diese zum Gesamtgewinn und sind Vorweggewinnanteile der empfangenden Gesellschafter. Soweit die Bezüge - wie im Streitfall die Geschäftsführerbezüge - den Gesellschaftern (Kommanditisten) bürgerlich-rechtlich nicht unmittelbar, sondern über die GmbH als Komplementärin zufließen, kann sich zwar die Frage erheben, ob die Bezüge steuerlich der GmbH oder den Geschäftsführern zuzurechnen seien. Mit der Rechtsprechung des I. und IV. Senats, auf die das FG seine Entscheidung gestützt hat, ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art die enge Verquickung der Beteiligungen wirtschaftlich entscheidend sein muß. Die formal der GmbH erbrachten Dienstleistungen sind wirtschaftlich der KG geleistet. Sie müssen ebenso behandelt werden, wie die Unternehmerleistung des Geschäftsführers (Kommanditisten) bei einer "normalen" KG. Die Bezüge müssen deshalb dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG zugerechnet werden.
Fundstellen
Haufe-Index 67966 |
BStBl II 1968, 369 |
BFHE 1968, 420 |