Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die von den Preisbehörden nach den Wertverhältnissen vom 17. Oktober 1936 aufgestellten Richtpreise für unbebaute Grundstücke sind für die Finanzämter bei Ermittlung der gemeinen Werte solcher Grundstücke auf den 1. Januar 1935 nicht bindend, bieten jedoch eine wertvolle Grundlage für die Wertermittlung auf diesen Stichtag. Bei Verwendung der Richtpreise als Schätzungsunterlagen für die gemeinen Grundstückswerte vom 1. Januar 1935 sind ins Gewicht fallende Unterschiede zwischen den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 und 17. Oktober 1936 zu berücksichtigen.
BewG §§ 10, 53; BewDV §§ 3 a, 44; Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.
Normenkette
BewG §§ 10, 9, 53, 72; BewR 7; BewDV §§ 3a, 44
Tatbestand
Es handelt sich um die Fortschreibung des Einheitswerts für das Grundstück des Beschwerdegegners (Bg.) auf den 21. Juni 1948. Das Gebäude, das früher auf diesem Grundstück gestanden hatte, ist durch Kriegseinwirkung völlig zerstört. Die Einheitswertakten über das Grundstück sind vernichtet. Es steht jedoch fest, daß der Einheitswert des gemischtgenutzten Grundstücks am 1. Januar 1935 93.600 RM betragen hat. Die Behörden sind in dem schwebenden Rechtsmittelverfahren davon ausgegangen, daß es sich bei diesem Wert um den Mindestwert nach § 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) handele. Der qm Grund und Boden sei damals mit 150 RM bewertet worden. Bei 624 qm Fläche habe dies den Einheitswert von 93.600 RM ergeben. Eine Bewertung nach dem Vielfachen (5,9) der vom Bg. angegebenen Jahresrohmiete von 10.204 RM könne dem Einheitswert 1935 nicht zugrunde gelegen haben. Auf den Antrag des Bg. auf Wertfortschreibung für den 21. Juni 1948 wegen Kriegsschäden hat das Finanzamt den Einheitswert gemäß § 2 des Fortschreibungsgesetzes vom 10. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets S. 25) fortgeschrieben. Es hat den Bodenwertanteil mit 55 v. H. des Einheitswerts 1935 (93.600 RM) 51.480 DM angenommen und hiervon einen Abschlag von 10 v. H. nach § 2 Abs. 3 des Fortschreibungsgesetzes gewährt, so daß sich als Einheitswert für den 21. Juni 1948 der Betrag von 46.300 DM ergab. Der Bg. wendet ein, daß die Bewertung des Grund und Bodens mit 150 RM je qm bei der Einheitsbewertung 1935 unrichtig gewesen sei. Der von der Preisbehörde festgesetzte Stoppreis betrage nur 75 RM je qm. Die Einheitsbewertung hätte richtig nach dem Vielfachen der Jahresrohmiete vorgenommen werden müssen. Dies hätte einen Einheitswert von 60.200 RM ergeben (10.204 RM x 5,9). Für Anwendung der Mindestbewertungsvorschrift wäre danach kein Raum gewesen, da der sich bei Ansatz des richtigen Wertes von 75 RM je qm des Grund und Bodens ergebende Wert hinter dem nach dem Vielfachen der Jahresrohmiete errechneten Wert zurückgeblieben wäre. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das Finanzamt ist der Auffassung, daß der Einheitswert 1935 richtig festgestellt sei. Der Wert von 150 RM je qm Grund und Boden entspreche dem gemeinen Wert am 1. Januar 1935. Der von der Städt. Preisbehörde in den Jahren 1939/40 mit Wirkung ab 1936 ermittelte Stoppreis entspreche dagegen nicht dem Wertniveau von 1935. Eine änderung der Einheitsbewertung für 1935 komme daher weder im Wege der Berichtigung des Einheitswertbescheids 1935 nach § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) noch durch Wertfortschreibung zwecks Ausräumung eines Bewertungsfehlers in Betracht. In der Berufung verweist der Bg. noch auf den Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 14. Dezember 1940 (Reichssteuerblatt 1941 S. 3), nach dem die Finanzbehörden die Einheitswerte unbebauter Grundstücke für 1935 überprüfen sollten, sofern der Unterschied zwischen diesen und den von den Preisbehörden festgestellten Preisen mehr als 10 v. H. betrage. Außerdem habe auch die Oberfinanzdirektion die Finanzämter darauf hingewiesen, daß unrichtige Einheitswerte vor der Wertfortschreibung auf den 21. Juni 1948 richtiggestellt werden sollten. Der Bg. beantragt Berichtigung des Einheitswerts 1935 auf 60.200 RM. Auf welchen Zeitpunkt die Berichtigung vorgenommen werde und in welcher Form, sei ihm gleichgültig. Wesentlich sei nur, daß der Wertfortschreibung auf den 21. Juni 1948 der richtige Einheitswert 1935 zugrunde gelegt werde. Das Finanzgericht hat den Einheitswert auf den 21. Juni 1948 auf 29.800 DM fortgeschrieben, wobei es als Ausgangswert den vom Bg. erstrebten Betrag von 60.200 RM zugrunde gelegt hat. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Finanzamt sei zu Unrecht von dem Einheitswert von 93.600 RM ausgegangen. Dieser Wert sei falsch. Nach den Vorschriften der Städt. Preisbehörde habe der zulässige Preis für 1 qm Grund und Boden nur 75 RM betragen. Zwischen den Wertverhältnissen 1935 und 1936 bestehe kein wesentlicher Unterschied. Der Erlaß vom 14. Dezember 1940 gelte seinem Wortlaut nach zwar nur für unbebaute Grundstücke. Er müsse jedoch auch auf bebaute, im Wege der Mindestbewertung zu bewertende Grundstücke angewandt werden, da er eine für die Finanzämter verbindliche Bestimmung über den gemeinen Wert des Grund und Bodens treffe. Danach komme Mindestbewertung des Grundstücks des Bg. für 1935 nicht in Betracht, sondern Bewertung nach der Jahresrohmiete. Die Beseitigung des Bewertungsfehlers müsse spätestens auf den 21. Juni 1948 von Amts wegen vorgenommen werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts. Sie rügt unzutreffende Anwendung des Erlasses vom 14. Dezember 1940, Nichtbeachtung des § 2 Abs. 2 Fortschreibungsgesetzes, des § 3 a der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz und Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Bewertung. Nach Mitteilung des Finanzamts hat der Bundesminister der Finanzen gegenüber dem ... Ministerium der Finanzen zu dem Verhältnis gemeine Werte und Richtpreise von Grundstücken Stellung genommen. Diese dem Bg. bekanntgegebene Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen enthält folgende Gesichtspunkte: "Nach dem BewG sind Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine Wert ist aus Kaufpreisen abzuleiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleichartige Grundstücke in der betreffenden Gegend üblicherweise gezahlt werden. Es muß normalerweise angenommen werden, daß die Finanzämter den gemeinen Wert als Grundlage für die Hauptfeststellung zum 1. Januar 1935 richtig ermittelt haben.
Die Vermutung für die Richtigkeit der Feststellung ist insbesondere deshalb gegeben, weil die Steuerpflichtigen bei zu hohem Ansatz des Wertes von Grund und Boden in der überwiegenden Mehrzahl im Rechtsmittelwege sich dagegen gewehrt hätten. Die von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerte sollen grundsätzlich den von den Preisbehörden festgesetzten Preisen entsprechen. In dem Erlaß vom 14. Dezember 1940 wird eine enge Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern und Preisbehörden empfohlen. Beide Behörden sollen miteinander enge Fühlung haben. Die Preisbehörden sollen die Finanzämter bei der Aufstellung von Richtpreise beteiligen und sich auch in anderen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung mit den Finanzämtern ins Benehmen setzen. Weichen trotzdem die Einheitswerte vom 1. Januar 1935 von den Preisen, die die Preisbehörde bewilligt hat, ab, so ist dies nach dem erwähnten Erlaß nur von Bedeutung, wenn der Unterschied mehr als 10 v. H. beträgt. Bei großem Abweichen sind die Einheitswerte zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, daß sowohl das Finanzamt nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 als auch die Preisbehörde die nach den Verhältnissen am Veräußerungsstichtag bewilligten Preise richtig bemessen haben, so besteht kein Anlaß, die Einheitswerte zu ändern. Sind jedoch die Einheitswerte nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag nicht richtig bemessen, so müssen die Einheitswerte richtiggestellt werden. Diese unrichtige Bemessung der Einheitswerte muß jedoch tatsächlich festgestellt werden. Sie ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß die Preisbehörde einen anderen Preis zugrunde gelegt hat. Denn diese von der Preisbehörde festgesetzten Preise können auch unrichtig sein. Die Preisfestsetzung kann auf einer irrigen Auffassung über das wahre Preisniveau beruhen. Es muß somit bei einer Wertabweichung in jedem Falle zunächst geprüft werden, welches der wahre Wert des Grundstücks ist. Ergibt sich hierbei, daß der Einheitswert zu hoch liegt, so hat das Finanzamt entsprechend dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen entweder im Wege der Fortschreibung oder der Berichtigung den Einheitswert richtigzustellen. Ergibt sich jedoch, daß die Preisbehörde den Preis unrichtig festgesetzt hat, so bleibt der Einheitswert bestehen. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung des Einheitswerts den gemeinen Wert zugrunde zu legen. Dieser Wert ist durch das BewG vorgeschrieben. Er kann nicht von einer Preisbehörde im Verwaltungswege dadurch abgeändert werden, daß eine Bindung der Einheitswerte an diese Preise erfolgt. Die Feststellungen der Preisbehörde können nur Richtschnur und Hilfsmittel für das Finanzamt bei der Feststellung der Einheitswerte sein. Beide Behörden sollen im gegenseitigen Einvernehmen den gemeinen Wert suchen. Selbst wenn der Erlaß des Reichsministers der Finanzen eine Bindung des Einheitswerts an den von der Preisbehörde bestimmten Preis vorgesehen hätte, so stände dies im Widerspruch zum BewG. Die Gerichte dürften diesen Erlaß dann nicht anwenden."
Der Bg. verbleibt bei seiner Ansicht, daß der Einheitswert 1935 falsch, der von der Preisbehörde festgesetzte Richtpreis dagegen richtig sei. Dem müsse spätestens bei Ermittlung des Ausgangswertes bei der Wertfortschreibung auf den 21. Juni 1948 Rechnung getragen werden. Das Finanzamt hat in der Rb. noch vorgetragen, es habe sich neuerdings aus noch aus der Vorkriegszeit beim Städt. Steueramt vorhandenen Steuerakten einwandfrei ergeben, daß die Jahresrohmiete für das streitige Grundstück am 1. Januar 1935 nicht, wie bisher angenommen, 10.204 RM, sondern 15.854 RM betragen habe. Danach sei der Einheitswert auf den 1. Januar 1935 für das Grundstück des Bg. nach dem Vielfachen der Jahresrohmiete von 15.864 RM errechnet und richtig auf (15.864 x 5,9 =) 93.597 RM oder rund 93.600 RM festgestellt worden. Die bisherige Annahme, daß das Grundstück auf den 1. Januar 1935 mit dem Mindestwert gemäß § 52 Abs. 2 BewG unter Zugrundelegung eines Bodenwertes von 150 RM je qm bewertet worden sei, sei daher gegenstandslos. Das ganze Verfahren beruhe somit auf einer unzutreffenden Voraussetzung. Der Bg. beanstandet dieses Vorbringen des Finanzamts als eine neue Tatsache. Er könne im übrigen hierzu nicht näher Stellung nehmen, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, die betreffenden Steuerakten beim Städt. Steueramt einzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.
Gemäß § 2 Abs. 1, 2 des Fortschreibungsgesetzes ist bei bebauten Grundstücken mit völlig zerstörten Gebäuden nur der Wert des Grund und Bodens anzusetzen, und dieser Wert berechnet sich nach dem Wertanteil, mit dem der Grund und Boden in dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes enthalten ist. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Bodenwertanteils ist also der zuletzt festgestellte Einheitswert, im Streitfall der Einheitswert auf den 1. Januar 1935. Dieser Einheitswert ist selbst dann zugrunde zu legen, wenn er fehlerhaft, sei es zu hoch, sei es zu niedrig, festgestellt worden ist. Allerdings besteht nach allgemeinen Grundsätzen die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit, eine Berichtigungsfeststellung nach § 92 Abs. 3, § 222 AO vorzunehmen oder den fehlerhaften Einheitswertbescheid zwecks Fehlerberichtigung auf einen vor dem Eintritt des Kriegsschadens liegenden Zeitpunkt fortzuschreiben. Nicht erforderlich ist hierbei, daß die Fortschreibung des zuletzt festgestellten unrichtigen Einheitswertbescheids bereits vor dem 21. Juni 1948 erfolgt sein muß (Urteil des Bundesfinanzhofs III 139/52 S vom 10. Juli 1953, Slg. Bd. 57 S. 624, Bundessteuerblatt 1953 Teil III S. 240). Wird die Berichtigung bzw. Fortschreibung des zuletzt festgestellten Einheitswerts in dieser Weise vorgenommen, so wirkt sich dies auf die Fortschreibung des Einheitswerts nach §§ 2, 3 des Fortschreibungsgesetzes aus. Eine Berichtigung bzw. Wertfortschreibung des Einheitswerts vom 1. Januar 1935 auf einen vor der Kriegszerstörung des Gebäudes liegenden Feststellungszeitpunkt ist hier nicht vorgenommen. Das Finanzgericht hat lediglich eine Abänderung des zuletzt festgestellten Einheitswerts vom 1. Januar 1935 auf den 21. Juni 1948 vorgenommen und diesen geänderten Wert als Ausgangswert für die Fortschreibung wegen der Kriegsschäden benutzt. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 des Fortschreibungsgesetzes. In materieller Hinsicht kommt es darauf an, ob der Einheitswert 1935 im Streitfall tatsächlich fehlerhaft festgestellt worden ist. Das Finanzgericht hat diese Frage ohne weiteres bejaht, weil der gemeine Wert für den qm Grund und Boden auf den 1. Januar 1935 vom Finanzamt mit 150 RM angesetzt worden sei, während der von der Preisbehörde festgestellte Richtpreis nur 75 RM betrage. Gegen diese Auffassung des Finanzgerichts bestehen in zweifacher Richtung Bedenken. Zunächst liegen der Einheitsbewertung 1935 die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde, der Preisbemessung durch die Preisbehörde jedoch die Wertverhältnisse vom 17. Oktober 1936 (ß 1 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936, Reichsgesetzblatt Teil I S. 955). Schon hierdurch sind Unterschiede begründet. Ob diese im allgemeinen nicht mehr als 10 v. H. betragen (Erlaß vom 14. Dezember 1940 Ziff. 5), kann dahingestellt bleiben. Im Streitfall beträgt der Unterschied zwischen dem vom Finanzamt festgestellten Wert für den qm Grund und Boden und dem von der Preisbehörde festgesetzten Richtpreis 100 v. H. (150 RM bzw. 75 RM). Eine überprüfung des bei der Einheitsbewertung 1935 zugrunde gelegten Wertes wäre daher geboten. Darauf, ob sich der angeführte Erlaß nur auf die Bewertung unbebauter Grundstücke oder auch auf im Wege der Mindestbewertung bebaute Grundstücke bezieht, kommt es nicht an. Im übrigen bestehen gegen die Auffassung des Finanzgerichts keine Bedenken, daß der Erlaß auch letztere Fälle umfaßt. Zur Vornahme einer Berichtigungsfeststellung bzw. Fortschreibung eines Einheitswerts zum Zweck der Fehlerberichtigung bedarf es indessen in jedem Falle der Feststellung, daß bei der letzten Einheitswertfeststellung tatsächlich ein Fehler begangen worden ist. An der Nachprüfung, ob ein Fehler vorliegt, hat es das Finanzgericht fehlen lassen. Es ist lediglich von der Erwägung ausgegangen, daß die Richtpreise der Preisbehörden für die Bewertung des Grund und Bodens durch die Finanzämter in jedem Falle bindend seien, daß der im Streitfall zugrunde gelegte, abweichende Ansatz von 150 RM statt 75 RM mithin ohne weiteres falsch sei. Darin kann dem Finanzgericht nicht gefolgt werden. Unzweifelhaft bilden die von den Preisbehörden festgesetzten Richtpreise einen wichtigen Anhaltspunkt für die Ermittlung der richtigen gemeinen Werte. Es ginge zu weit, wollte man die von den Preisbehörden festgesetzten Preise ohne weiteres als bindend für die Bemessung der von den Finanzämtern zu ermittelnden gemeinen Werte des Grund und Bodens bzw. sonstiger Wirtschaftsgüter ansehen. Bei erheblichem Auseinandergehen der von Finanzämtern und Preisbehörden gefundenen Werte bedarf es einer eingehenden Untersuchung darüber, welcher der beiden Werte fehlerhaft ist.
Ergibt die Prüfung, daß die bei der Bewertung zugrunde gelegten Preise nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag und die von den Preisbehörden bewilligten Preise nach den Verhältnissen am Veräußerungsstichtag richtig bemessen worden sind, so ist kein Grund gegeben, die festgestellten Einheitswerte zu ändern. Ebenso führen Unterschiede in der Bewertung von unbebauten Grundstücken, die zwischen dem 1. Januar 1935 und 17. Oktober 1936 eingetreten sind, nicht zu einer änderung der Einheitswerte, wenn diese den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 entsprechen. Nur wenn die Prüfung ergibt, daß die der Bewertung zugrunde gelegten Preise nach den Verhältnisse vom 1. Januar 1935 nicht richtig bemessen worden sind, müssen die Einheitswerte unter Berücksichtigung der zutreffenden Preise richtiggestellt werden (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen des Erlasses vom 14. Dezember 1940 Ziff. 5). Dies hat das Finanzgericht verkannt. Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Die nichtspruchreife Sache wird aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Finanzamt zurückverwiesen. Im weiteren Verfahren wird zunächst zu klären sein, ob die bisherige Annahme, daß bei der Einheitsbewertung 1935 Mindestbewertung vorgenommen sei, hinfällig geworden ist (Schriftsatz des Vorstehers des Finanzamts in der Rb. vom 4. Januar 1954). Zu diesem Zweck wird dem Bg. Einsicht in die in Frage kommenden Akten des Städt. Steueramtes gewährt oder der betreffende Vorgang ihm abschriftlich bekanntgegeben werden müssen. Ergibt sich danach, daß der Einheitswert 1935 für das Grundstück nach einem Vielfachen der Jahresrohmiete errechnet worden ist, muß der Wert des Grund und Bodens gemäß § 2 Abs. 2 des Fortschreibungsgesetzes neu ermittelt werden. Ist dagegen an der bisherigen Annahme der Mindestbewertung für 1935 festzuhalten, bleibt zu untersuchen, ob der Wertansatz von 150 RM je qm Grund und Boden nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 im Hinblick auf die von der Preisbehörde festgesetzten Preise als richtiger gemeiner Wert angesehen werden kann. Insoweit wird es gegebenenfalls auf die Bodenwerte bei vergleichbaren Grundstücken ankommen. Sollte sich danach im Streitfall ein Bewertungsfehler bei der Einheitsbewertung 1935 ergeben, käme Wertfortschreibung des Einheitswerts 1935 zwecks Fehlerberichtigung auf einen vor der Zerstörung des Gebäudes liegenden Fortschreibungszeitpunkt in Betracht. Die Richtigstellung des Einheitswerts 1935 würde sich dann auf die Berechnung des Bodenwertanteils für das Grundstück des Bg. auf den 21. Juni 1948 auswirken.
Fundstellen
Haufe-Index 407886 |
BStBl III 1954, 127 |
BFHE 1954, 566 |
BFHE 58, 566 |