Leitsatz (amtlich)
Wird eine Ferien(eigentums)wohnung ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten, so ist die Anwendung der EinfHaus-VO ausgeschlossen, selbst wenn der Eigentümer die Wohnung kurzfristig selber nutzt. Für die Zeit der Eigennutzung ist die erzielbare Miete anzusetzen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2; EinfHaus-VO § 1
Tatbestand
Streitig ist die Einkunftsermittlung einer Ferien(eigentums)wohnung.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine beigeladene Ehetrau sind Eigentümer einer am 1. Juni 1972 bezugsfertig gewordenen ca. 38 qm großen, in einem fünfstöckigen Gebäude gelegenen Ferien(eigentums)wohnung in einem Nordseebad. Der Kläger hat die Wohnung im Streitjahr in sieben Zeitungsanzeigen zur Anmietung als Ferienwohnung angeboten. Während der Zeit vom 17. Juni bis 16. September 1972 war die Wohnung vermietet, vom 1. bis 16. Juni 1972 haben der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung selbst genutzt, während der restlichen Zeit des Jahres stand die Wohnung "leer".
Der Kläger ermittelte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Zeit der Fremdnutzung durch Gegenüberstellung der Einnahmen mit den Werbungskosten und für die Zeit der Eigennutzung nach der Einfamilienhaus-Verordnung (EinfHaus-VO). Der Beklagte und Revisionskläger (FA) rechnete zusätzlich auch für die Zeit des Leerstehens den Nutzungswert nach der Einfamilienhaus-Verordnung hinzu, weil dem Kläger die Benutzung jederzeit möglich gewesen sei (Hinweis auf Urteil des BFH vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883).
Das FG gab der Klage statt. Es hielt die EinfHaus-VO deshalb für nicht anwendbar, weil diese auf eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals abstelle, während die Ferienwohnungen zur Erzielung von Einnahmen bestimmt seien, auch wenn sie daneben zeitweise vom Eigentümer selbst genutzt würden. Ziel der Fremdvermietung sei die Erzielung von Überschüssen nach Auslaufen der AfA nach § 7 b EStG und Tilgung der Fremdmittel. Damit sei die Anwendung der EinfHaus-VO ausgeschlossen. Eine Behandlung ähnlich der Regelung nach Abschn. 162 Abs. 5 EStR bei teilweiser Vermietung eines Einfamilienhauses komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Aufteilung nach Zeitabschnitten, wie sie das FA vorgenommen habe, passe nicht zur Konzeption der EinfHaus-VO. Das FG kam unter Hinweis auf Offerhaus ("Das Wochenendhaus im Einkommensteuerrecht", BB 1973, 560) zu dem Ergebnis, daß bei überwiegender Nutzung eines Einfamilienhauses durch Vermietung für eine Ermittlung eines privaten Nutzungsanteils nach der Einfamilienhaus-Verordnung kein Raum sei und auch kein Bedürfnis bestehe. Zusammen mit den tatsächlich vereinnahmten Mieten ergebe sich so der Gesamtbetrag der steuerlich zu berücksichtigenden Einnahmen, denen die gesamten Werbungskosten des Veranlagungszeitraumes gegenüberzustellen seien.
Selbst wenn man aber eine unterschiedliche Einkunftsermittlung für die Zeiten der Fremdvermietung und der Eigennutzung bejahen würde, könnte die EinfHaus-VO nur für die Tage der Eigennutzung angewendet werden. Ferienhäuser an den deutschen Küsten könnten nur in den Sommermonaten vermietet werden. Das Leerstehen sei deshalb nicht ein Teil des Wohnkomforts, den sich ein Eigentümer leiste, sondern beruhe auf der fehlenden Nachfrage. Deshalb könnten die Grundsätze des BFH-Urteils VIII R 82/71 nicht angewendet werden, wenn es sich um zur Vermietung bestimmte und entsprechend angebotene Ferienhäuser handele.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 21 Abs. 1 EStG und der EinfHaus-VO. Es ist der Ansicht, daß Ferienwohnungen überwiegend von Personen mit einem gewissen Lebensstandard mit der Absicht angeschafft würden, sie selbst zu nutzen, um also jederzeit die Möglichkeit der Eigennutzung zu haben. Die Vermietung erfolge nur, um die in der Regel vorhandene hohe Belastung zu mindern. Das treffe auch bei dem Kläger zu, der, wenn es ihm die Zeit erlaube, die Wohnung in der Zeit nutzen könne, in der ihm eine Fremdvermietung nicht möglich sei. Dann sei aber nach dem BFH-Urteil VIII R 82/71 der Nutzungswert auch für die Zeit des Leerstehens der Wohnung nach der EinfHaus-VO anzusetzen.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkünfte aus der Ferienwohnung mit 1 239 DM anzusetzen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Eigentümer einer Eigentumswohnung hat es in der Hand, ob er diese selbst nutzen will oder ob er sie vermietet. Nutzt er sie selbst, so hat er den Nutzungswert nach der EinfHaus-VO zu versteuern, auch wenn er die Wohnung nicht ständig bewohnt. Es kommt nur darauf an, daß ihm die Wohnung ständig zur dauernden Nutzung zur Verfügung steht und er auch von dieser Nutzungsmöglichkeit Gebrauch macht. In diesem Fall schadet eine gewisse Einschränkung durch eine vorübergehende Fremdvermietung nicht, wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1977 VIII R 194/73 (BStBl II 1977 S. 723), im einzelnen ausgeführt hat.
Ist aber eine Eigennutzung einer Eigentums(ferien)wohnung deshalb nicht gegeben, weil der Eigentümer diese ständig für eine Fremdvermietung bereithält, ist für die Anwendung der EinfHaus-VO kein Raum. In einem solchen Fall sind die tatsächlich erzielten Einnahmen den Werbungskosten gegenüberzustellen. Trifft es zu, daß der Eigentümer die Eigentums(ferien)wohnung ständig zur Vermietung bereithält, so wird diese Fremdnutzung nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Eigentümer die Wohnung kurzfristig selber nutzt. Der Senat hält dies im vorliegenden Fall bei einer Nutzung von zwei Wochen noch für unschädlich, wenn im übrigen kein Zweifel an der ständigen Bereitschaft der Fremdvermietung besteht. Für die Zeit der Eigennutzung muß dann aber folgerichtig die bei einer Fremdvermietung erzielbare Miete angesetzt werden.
Die Vorentscheidung war hiernach im Ergebnis zu bestätigen. Der Senat wertet die Feststellung des FG in seinem Urteil, die Ferienwohnung habe während der restlichen Zeit des Jahres leergestanden, dahin gehend, daß in diesem Zeitraum eine weitere Nutzung des Klägers nicht vorlag. Das FA hat diese Feststellungen des FG auch nicht angegriffen. Seine Darlegungen, daß der Kläger die Wohnung nutzen könne, in der eine Fremdvermietung nicht möglich sei, sind rein hypothetisch. Das FA hat jedenfalls einen anderen als vom FG festgestellten Sachverhalt nicht behauptet. Ob für die späteren Veranlagungszeiträume eine andere Beurteilung geboten ist, weil - wie dem FG-Urteil entnommen werden kann - möglicherweise eine andere Art der Nutzung anzunehmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 72458 |
BStBl II 1977, 795 |
BFHE 1978, 150 |