Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Schulskileiter-Lizenz als Werbungskosten
Leitsatz (NV)
1. Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz können nur unter eng begrenzten Voraussetzungen bei Sportlehrern als Werbungskosten anerkannt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 1755/85, BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91).
2. Schädlich ist es, wenn der Sportlehrer an einer Grundschule tätig ist, bei der keine Schulskiklassenreisen durchgeführt werden.
Normenkette
EStG 1981 § 9 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war zu Beginn des Streitjahres 1981 als Lehrerin an der Grundschule in A in Schleswig-Holstein beschäftigt. Sie hat die Befähigung, als Grund- und Hauptschullehrerin auch das Fach Sport zu unterrichten. Da die Klägerin lieber in der Nähe von H arbeiten wollte, beantragte sie die Versetzung an eine Grund- oder Hauptschule in der Nähe von H. Nach ihren Angaben meldete sie sich zu einer Fortbildungsveranstaltung des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Theorie und Praxis in der Schule (IBTS) für die Zeit vom 4. April bis 18. April 1981 in X an, um ihre Versetzungschancen zu erhöhen. Es handelte sich um einen Lehrgang zum Erwerb der Schulskileiter-Lizenz. Die Klägerin absolvierte den Lehrgang mit Erfolg. Es wurde ihr aufgrund einer praktischen und theoretischen Prüfung die Befähigung als Schulskileiter zuerkannt. Diese Lizenz ist Voraussetzung für einen Lehrer, Skiklassenreisen verantwortlich zu leiten und zu begleiten. Die Teilnahme an dem Kurs stand nur Lehrern öffentlicher Schulen offen.
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 1981 Aufwendungen für die Teilnahme an dem Schulskileiterkurs von 1 340 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Sie wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nicht anerkannt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte u. a. aus:
Die Aufwendungen seien Werbungskosten, da sie durch das Dienstverhältnis veranlaßt seien und zwischen Beruf und Aufwand ein objektiver Zusammenhang bestehe. Bei dem Skileiterlehrgang handle es sich nicht um einen üblichen, im Winterurlaub durchgeführten Skikurs. Die Teilnehmer seien wie bei einer dienstlichen Veranstaltung behandelt worden. Sie hätten Versicherungsschutz genossen, es habe Anwesenheitspflicht bestanden und es sei der Lehrgang für private Teilnehmer nicht zugelassen gewesen. Die Teilnahme habe für die Klägerin einen konkreten beruflichen Bezug gehabt. Sie habe zusätzliche berufliche Qualifikationen erwerben wollen, um ihrem Versetzungsantrag Erfolg zu verschaffen. Das sei ihr auch gelungen. Der berufliche Zusammenhang gehe nicht dadurch verloren, daß die Klägerin nach ihrer Versetzung wiederum an einer Grundschule unterrichte und dort keine Skiklassenreisen durchgeführt würden. Denn es bestehe die Möglichkeit, daß die Klägerin später doch noch an eine Hauptschule versetzt werde, wo bei Bedarf Skiklassenreisen stattfinden könnten. Es sei nicht erforderlich, daß ein beruflich veranlaßter Aufwand tatsächlich zu dem gewünschten Ergebnis führe.
Gegen das Urteil legte das FA Revision ein. Es ist der Ansicht, die Vorentscheidung beruht auf unrichtiger Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage, da das FG die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der Schulskileiter-Lizenz zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt hat.
Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom heutigen Tag VI R 175/85 können Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz nur von einem in der Schule im Fach Sport eingesetzten Lehrer unter eng begrenzten Voraussetzungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden. Wie der Senat dort betont hat, ist Voraussetzung für eine solche Anerkennung u. a. der Umstand, daß der Sportlehrer die erworbenen Fähigkeiten anschließend auch tatsächlich im Lehrberuf durch Leitung von Schulskireisen oder Schulskitagen verwendet. Auf das Urteil wird im einzelnen Bezug genommen.
Im Streitfall hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin zu Beginn des Jahres 1981 an der Grundschule in A und nach den Sommerferien 1981 an der Grundschule in B Sportunterricht erteilt hat. Diese Frage kann dahingestellt bleiben, weil der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten jedenfalls der Umstand entgegensteht, daß die Klägerin nur an Grundschulen eingesetzt war, bei denen üblicherweise keine Skiklassenreisen durchgeführt werden. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, jemals eine solche Reise verantwortlich geleitet zu haben.
Nach der Bescheinigung des Rektors an der Grundschule in B vom 10. Januar 1984 können zwar unter Umständen bei Hauptschulen solche Klassenreisen unternommen werden. An einer Hauptschule war die Klägerin jedoch im Streitjahr 1981 nicht tätig. Sie hat sich zwar im Frühjahr 1981 um eine Versetzung an eine Grund- oder Hauptschule in der Nähe von H beworben. Diese Bewerbung hatte jedoch nur insoweit Erfolg, als sie wiederum an eine Grundschule, und zwar an die in B versetzt wurde. Die Hoffnung der Klägerin, der Erwerb der Schulskileiter-Lizenz werde ihre Aussicht, an eine Hauptschule versetzt zu werden, erhöhen, reicht allein nicht aus, um die weitaus überwiegend berufliche Veranlassung für die Teilnahme der Klägerin an dem Lehrgang zu begründen. Hierzu hätte die Klägerin konkrete Umstände darlegen müssen, daß ihre Versetzung als Sportlehrerin an eine Hauptschule in der Nähe von H konkret im Gespräch war und sie im Verhältnis zu anderen Interessenten eine bessere Chance zur Anstellung an der Hauptschule haben könnte, wenn sie zusätzlich zu ihrer Qualifikation als Sportlehrerin auch Inhaberin einer Schulskileiter-Lizenz sei. Solche Umstände hat die Klägerin jedoch nicht vorgebracht. Die im Frühjahr 1981 wie auch später hypothetisch stets bestehende Möglichkeit, an einer Hauptschule tätig zu werden, reicht nicht aus, die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Lehrgang als weit überwiegend beruflich veranlaßt zu qualifizieren.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Die Sache ist entscheidungsreif. Da das FA die Aufwendungen für die Teilnahme an diesem Lehrgang zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt hat, war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 415971 |
BFH/NV 1989, 294 |