Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Schulskileiter-Lizenz als Werbungskosten
Leitsatz (NV)
1. Aufwendungen für Sportkleidung bei Sportlehrerin als Werbungskosten.
2. Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz können nur unter eng begrenzten Voraussetzungen bei Sportlehrern als Werbungskosten anerkannt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85, BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91).
3. Zur Berücksichtigung solcher Aufwendungen ist die Vorlage des genauen Lehrgangsprogramms und von Unterlagen erforderlich, aus denen sich die Ablegung einer entsprechenden Prüfung und der Erwerb der Lehrbefähigung ,,Skilaufen in der Schule" ergibt.
Normenkette
EStG 1983 § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1983 Lehrerin an einer Realschule, wo sie Deutsch und Sport unterrichtete. Im letztgenannten Fach ist sie Fachbereichsleiterin. In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 machte sie Kosten für einen Skikurs vom 28. Oktober bis 5. November 1983 in Österreich und Kosten für Sportbekleidung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Kosten für den Skikurs nicht, für die Sportbekleidung nur in Höhe von 150 DM an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin führte im Klageverfahren aus, ihre Realschule habe durch Bescheinigung vom 15. Mai 1985 bestätigt, daß die Schule in der Vergangenheit mehrfach Skifreizeiten für Schüler angeboten und der Erwerb einer Qualifikation zur Durchführung solcher Veranstaltungen im Interesse der Schule gelegen habe. Sie habe das Skilaufen bereits in der Kindheit erlernt und im Rahmen des Sportstudiums und in privaten Skiferien an vielen Skikursen teilgenommen. Gutes skiläuferisches Können sei Voraussetzung für die Teilnahme am fraglichen Kurs gewesen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, gerichtet auf Berücksichtigung von Lehrgangskosten von 920 DM und belegmäßig nachgewiesener Kosten für Sportkleidung von 594 DM, abzüglich bereits vom FA anerkannter Aufwendungen von 150 DM, in vollem Umfange statt. Es war der Ansicht, daß die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Skikurs und für Sportbekleidung Werbungskosten i. S. des § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Es führte hierzu aus:
Der von der Klägerin besuchte Skikurs sei eine zur Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Durchführung von Skifreizeiten mit Schülern geeignete Veranstaltung gewesen. Ausweislich der vorgelegten Lehrgangsbescheinigung des Bergsteiger- und Skiläuferbundes (SBSB) habe der Kurs der Vermittlung der Grundkenntnisse für die Organisation und Durchführung eines Schulskikurses gedient. Er habe nur Lehrern offengestanden. Die Lehrgangsbescheinigung sei Voraussetzung für die Leitung eines Ski-Schullandheimaufenthalts. Der Lehrgangszeitpunkt (Herbstferien) und der Lehrgangsort (Österreich) sprächen nicht gegen die berufliche Veranlassung des Lehrgangs.
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Trainingsanzüge, Schuhe und Gymnastikzeug seien als Werbungskosten abziehbar, da bei einer Lehrerin mit Unterrichtsstunden im Fach Sport ein erheblicher Bedarf an typischer Berufskleidung, nämlich an spezieller Kleidung für den Sportunterricht, bestehe.
Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein. Es rügt die unzutreffende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Der Senat tritt dem FG darin bei, daß die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Sportkleidung in Höhe von 594 DM, abzüglich bereits vom FA anerkannter Kosten von 150 DM, im vollen Umfang als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Nach den Feststellungen des FG war die Klägerin rund zur Hälfte ihrer Unterrichtsstunden mit dem Fach ,,Sport" beschäftigt. Das FG ging zu Recht davon aus, daß sie für den Sportunterricht spezielle Berufskleidung benötigt. Nach dem Urteil des Senats vom 21. November 1986 VI R 137/83 (BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262) sind Aufwendungen für Sportkleidung als Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzuerkennen und können in vollem Umfange Werbungskosten sein, wenn die private Nutzung der Sportkleidung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Es muß sich um Kleidung handeln, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519).
Entsprechend diesen Grundsätzen konnte das FG ohne Rechtsverstoß die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Sportkleidung von 594 DM abzüglich bereits anerkannter Kosten von 150 DM als Werbungskosten berücksichtigen. Es konnte davon ausgehen, daß es sich um Kleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich zur beruflichen Verwendung bestimmt ist.
2. Die vom FG getroffenen Feststellungen reichen nicht dazu aus, um die Frage entscheiden zu können, ob die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für einen Skikurs in Österreich in Höhe von 920 DM als berufliche Fortbildungskosten und somit als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind.
Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom heutigen Tage VI R 175/85 können Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schul-Skileiterlizenz nur bei in der Schule im Fach Sport eingesetzten Lehrern oder Lehrerinnen unter eng begrenzten, dort näher angegebenen Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden. Auf die Entscheidung wird im einzelnen Bezug genommen.
Wendet man die Grundsätze dieser Entscheidung auf den Streitfall an, so sprechen viele Gesichtspunkte dafür, daß die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für den Skikurs als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Das FG konnte diesen Lehrgang ohne Rechtsverstoß als eine Veranstaltung werten, die für eine fachliche Qualifikation zur Durchführung von Skifreizeiten mit Schülern geeignet war. Dies ergibt sich aus dem Kursprogramm, das die Klägerin im Einspruchsverfahren dem FA eingereicht hatte. Ins Gewicht fällt ferner der Umstand, daß die Realschule A, an der die Klägerin bis August 1984 beschäftigt war, schriftlich bestätigt hat, es habe im Interesse der Schule gelegen, daß die Klägerin eine Qualifikation zur Durchführung von Skifreizeiten für ihre Schüler erwarb. Nach einer im Klageverfahren eingereichten Bestätigung der Realschule B, an die die Klägerin zum 1. September 1984 versetzt wurde, hat sie mit der Klasse für Januar 1986 auch einen Ski-Schullandheimaufenthalt geplant und mit den Vorbereitungen hierzu begonnen.
Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin bei Beendigung des Skikurses eine Prüfung abgelegt und damit die Lehrbefähigung ,,Skilaufen in der Schule" tatsächlich erworben hat. Auch aus den von der Klägerin im Einspruchs- und Klageverfahren eingereichten Unterlagen ist das nicht zu entnehmen. Wie das FA im Revisionsverfahren zu Recht rügt, hat die Klägerin auch kein genaues Lehrgangsprogramm vorgelegt, aus dem zu ersehen ist, daß die Veranstaltung täglich in einer straffen und lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt wurde, so daß das Programm nur in begrenztem Rahmen Zeiten der Erholung bot.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit es die hiernach erforderlichen Feststellungen nachholt.
Fundstellen
Haufe-Index 62383 |
BFH/NV 1989, 292 |