Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Fahrzeugverwendung für landwirtschaftliche Lohnarbeiten
Leitsatz (NV)
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Fahrzeugverwendung für landwirtschaftliche Lohnarbeiten kommt auch für das Halten von Fahrzeugen in Betracht, die der Verkäufer von Pflanzenschutz- und Düngemitteln für deren Ausbringung im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe als reiner Lohnunternehmer, ohne Zusammenhang mit der Lieferung, einsetzt.
Normenkette
KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 Buchst. b
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte, die Großhandel mit Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln betrieb, war Halterin verschiedener Zugmaschinen und Anhänger, hinsichtlich derer das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) zunächst - größtenteils - Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979 gewährt hatte, dann aber gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer festsetzte, nachdem es aufgrund einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt seien, weil die Klägerin mit den Fahrzeugen selbstbeschaffte Düngemittel und Pflanzenschutzmittel auf Äckern von Landwirten ausbringe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Steuerbefreiungsvoraussetzung einer ausschließlichen Verwendung der Fahrzeuge zur Durchführung von Lohnarbeiten für landwirtschaftliche Betriebe für gegeben. Nach der Aussage des Zeugen A. sei davon auszugehen, daß die Fahrzeuge nicht - steuerschädlich - zum Transport der von der Klägerin an die Landwirte gelieferten Mittel verwendet, dazu vielmehr Speditionsfahrzeuge eingesetzt worden seien. Dafür spreche auch, daß die Fahrzeuge der Klägerin nach der Bekundung des Zeugen für derartige Transporte ungeeignet seien. Die Klägerin sei, auch soweit sie - ganz überwiegend - von ihr selbst verkaufte Düngemittel ausgebracht habe, hinsichtlich des Ausbringens jeweils im Rahmen eines von dem Verkaufsgeschäft getrennten, wenngleich nur mündlich begründeten Vertragsverhältnisses tätig geworden. Das Ausbringen von Düngemitteln sei den Landwirten jeweils getrennt in Rechnung gestellt worden, und zwar unter Berücksichtigung der zu bearbeitenden Flächen. Unschädlich sei, daß die Klägerin nicht ausschließlich Lohnarbeiten durchführe, sondern auch einen Handelsbetrieb führe.
Mit der Revision bemängelt das FA, daß das FG von zwei getrennten Vertragsverhältnissen ausgegangen sei. Der Verkauf und die Ausbringung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln sei eine einheitliche Leistung; die Ausbringung sei für den liefernden Gewerbetreibenden keine selbständige Lohnarbeit, sondern Bestandteil des Verkaufsgeschäfts. Die ausbringenden Fahrzeuge seien auch dann nicht steuerbegünstigt, wenn für den Transport zum Ausbringungsort andere Fahrzeuge eingesetzt würden. Diese Auslegung entspreche Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift, die so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt werden solle. Der tatsächlich gegebene Zusammenhang zwischen Lieferung und Ausbringung werde auch nicht dadurch beseitigt, daß für beide Vorgänge unterschiedliche Recnungen ausgestellt würden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei erkannt, daß der Klägerin für das Halten der betroffenen Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG 1979 zusteht.
Unter den Befreiungstatbestand fällt die (ausschließliche) Fahrzeugverwendung zur Durchführung aller Arten von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe; begünstigt ist das Halten auch von Fahrzeugen von Genossenschaften und anderen Gewerbetreibenden, sofern die Arbeiten nur für land- oder forstwirtschafte Betriebe, nicht - auch - im Rahmen des Gewerbebetriebes ausgeführt werden (Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer, 3. Aufl. 1981, Abschn. 19, i = S. 207). Dasselbe ergibt sich aus dem vom FA angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. März 1980 II R 19/75 (BFHE 129, 516, BStBl II 1980, 255). Nach ihm ist es zwar steuerschädlich, wenn mit Fahrzeugen einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreibt, (auch) bei der Genossenschaft beschaffte Düngemittel und Pflanzenschutzmittel ,,im Rahmen ihres Handelsbetriebs" zu den Feldern der auftraggebenden Landwirte befördert werden; steuerunschädlich ist es dagegen, wenn ein solcher Gewerbetreibender die Fahrzeuge nicht mehr für eigene Zwecke, sondern ausschließlich zur Durchführung von Lohnarbeiten für die landwirtschaftlichen Betriebe - Ausbringen der Dünge- und Pflanzenschutzmittel - einsetzt. Diese Ausführungen können nur so verstanden werden, daß einem Gewerbetreibenden die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG 1979 nicht schlechthin zu versagen ist, sie vielmehr in Betracht kommt, wenn er nicht mehr für die Zwecke seines Handelsgewerbebetriebs (Lieferung), sondern ausschließlich als Lohnunternehmer für Landwirte tätig wird (Ausbringung), sei es auch unter Verwendung bei ihm selbst beschaffter Düngemittel und Pflanzenschutzmittel. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung, die sich auf den Wortlaut der Befreiungsvorschrift stützt und die deren Sinn und Zweck - Begünstigung der landwirtschaftlichen Lohnarbeit - nicht widerspricht. Rechtsgründe stehen der Anerkennung der Steuerbefreiung in Fällen der vorliegenden Art mithin nicht entgegen. Auch in tatsächlicher Hinsicht kann entgegen der Ansicht der Revision (wie diese Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, 1990, KraftStG § 3 Anm. 10 e im Anschluß an eine Verwaltungsregelung) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Lieferung und die Lohnarbeitsleistung als einheitlicher - steuerschädlicher - Vorgang zu werten sei. Das mag in vielen Fällen zutreffen, ist aber nicht zwangsläufig. Im Streitfall hat das FG einen untrennbaren Zusammenhang zwischen beiden Geschäften, der möglicherweise zur Versagung der Steuerbefreiung führen würde, auf Grund der getroffenen Feststellungen, insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, verneint (,,Unabhängigkeit" der Geschäfte). Diese Feststellungen einschließlich ihrer denkgesetzlich möglichen Würdigung binden den Senat, da gegen sie durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Sie tragen das angefochtene Urteil.
Fundstellen
Haufe-Index 418135 |
BFH/NV 1992, 566 |